{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_392-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-10-10","aktenzeichen":"2 StR 392/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Oktober 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n2 StR 392/07 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht \n\ngeringer Menge u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2007 gemäß § 349 Abs. \n\n2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 23. Januar 2007 im Schuldspruch \n\ndahin geändert, dass der Angeklagte D. im Fall II. 1. der \n\nUrteilsgründe (1. Reise) und der Angeklagte B. im Fall II. 3. \n\nder Urteilsgründe (3. Reise) jeweils der unerlaubten Einfuhr von \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit \n\nBeihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln \n\nin nicht geringer Menge schuldig sind. \n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. \n\n3. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten D. und B. jeweils in ei-\n\nnem Fall wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge und wegen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen (D. ) bzw. drei Fäl-\n\nlen (B. ) zu Gesamtfreiheitsstrafen von sechs Jahren und acht Monaten \n\n(D. ) bzw. fünf Jahren und neun Monaten verurteilt und die Einziehung \n\n \n \n\n2 \n\n3 \n\nvon Mobiltelefonen u. a. angeordnet. Dagegen wenden sich die Angeklagten \n\nmit ihren auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen. \n\nDie Revisionen der Angeklagten D. und B. führen zu der aus \n\ndem Beschlusstenor ersichtlichen Schuldspruchänderung; im Übrigen sind sie \n\nunbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts haben die beiden Ange-\n\nklagten bei ihrer jeweils ersten Reise als sogenannte Körperkuriere gegen Ent-\n\nlohnung Kokaingemisch aus der Dominikanischen Republik nach Deutschland \n\ntransportiert. Das Landgericht hat bei beiden tateinheitlich mit der Einfuhr von \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge täterschaftliches Handeltreiben mit \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge bejaht. Der Angeklagte D. \n\nsei beim Weiterverkauf des Kokains an den Angeklagten T. im selben Hotel-\n\nzimmer anwesend gewesen und habe aus den ersten erzielten Verkaufserlösen \n\nsogleich die Anzahlung seines Kurierlohnes erhalten. Auch sei er selbst zu-\n\nsammen mit der Angeklagten F. damit befasst gewesen, das für den Ankauf der \n\nDrogen bestimmte Geld auf der Hinreise in die Dominikanische Republik mitzu-\n\nnehmen. Er habe eine kleine Menge Kokain zum Eigenkonsum erhalten und \n\nunmittelbar nach Ende der Reise eine Vereinbarung über eine dauerhafte Zu-\n\nsammenarbeit mit der Gruppierung geschlossen. Der Angeklagte B. sei beim \n\nWeiterverkauf des Kokains im selben Hotelzimmer gewesen wie der Angeklagte \n\nF. O., der das Rauschgift verkauft habe, und habe kurz nach dieser Tat eine \n\nVereinbarung über seine künftige Mitarbeit getroffen. \n\n4 \n\n2. Nach der neueren Senatsrechtsprechung ist eine ausschließlich als \n\nKurier tätige Person in Bezug auf das Handeltreiben als Gehilfe einzustufen \n\n(Senat NJW 2007, 1220; StraFo 2007, 300; Beschlüsse vom 23. Mai 2007 - 2 \n\nStR 138/07 -, vom 20. Juni 2007 - 2 StR 223/07 -; vom 4. Juli 2007 - 2 StR \n\n267/07 - und vom 6. September 2007 - 2 StR 331/07). Zwar hat das Landge-\n\nricht besondere Umstände angenommen, aufgrund derer ausnahmsweise ein \n\nKurier als Täter des Handeltreibens anzusehen sein könnte. Die von ihm \n\nzugrunde gelegten Umstände werden jedoch von den Feststellungen überwie-\n\ngend nicht getragen. Danach waren beide Angeklagte beim Verkauf des Ko-\n\nkains im Hotel lediglich deshalb anwesend, weil sie noch mit dem Ausscheiden \n\nder Pressstücke beschäftigt waren (UA S. 28/33). In der Beweiswürdigung heißt \n\nes hierzu ausdrücklich, dass der Angeklagte B. aus diesem Grund die Abho-\n\nler nicht zu Gesicht bekam (UA S. 82). Es kann deshalb nicht davon ausgegan-\n\ngen werden, dass die Angeklagten in den Verkauf des Kokains eingebunden \n\nwaren. Die Urteilsfeststellungen belegen auch nicht, dass der Angeklagte D. \n\n in den Transport des Drogengeldes auf dem Hinflug eingebunden war. Es \n\nbleibt unklar, ob er überhaupt davon wusste, dass die Angeklagte F., die ihn auf \n\ndem Flug in die Dominikanische Republik begleitete und die von Anfang an in \n\ndas bandenmäßige unerlaubte Handeltreiben eingebunden war, 8.000 € zum \n\nAnkauf von Drogen mit sich führte (UA S. 27/69). Dass sich die Angeklagten \n\njeweils kurze Zeit nach ihrer ersten Tat der Bande anschlossen, reicht allein \n\nnicht, um täterschaftliches Handeltreiben zu begründen. \n\n5 \n\n2. Der Senat schließt aus, dass im Fall einer erneuten Hauptverhandlung \n\nweitergehende Feststellungen getroffen werden könnten, und hat die Schuld-\n\nsprüche entsprechend geändert. § 265 StPO steht den Schuldspruchänderun-\n\ngen nicht entgegen, weil sich die Angeklagten nicht anders als geschehen hät-\n\nten verteidigen können. Die Strafaussprüche können auch nach der Änderung \n\nder Schuldsprüche bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass die Strafen \n\nauf der rechtsfehlerhaften Annahme täterschaftlichen Handeltreibens beruhen. \n\nDas Landgericht hat die Strafen bei beiden Angeklagten dem gemäß § 31 Nr. 1 \n\nBtMG, § 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG \n\nentnommen und das tateinheitliche Delikt nicht strafschärfend gewürdigt. \n\nBode Rothfuß Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_392-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-10/2-str-392-07","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_392-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_392-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-10/2-str-392-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_392-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:08:28.897774+00:00"}}