{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_390-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-09-21","aktenzeichen":"2 StR 390/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 390/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. September 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. September 2007 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nTrier vom 2. Mai 2007 mit den Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer \n\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen \n\neingelegte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die Verfahrens-\n\nrüge nicht ankommt. \n\n1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts weist Rechtsfehler auf. \n\na) Zutreffend hat die Revision darauf hingewiesen, dass die Beurteilung \n\ndes Wahrheitsgehalts der sich entgegenstehenden Schilderungen des Ange-\n\nklagten und der Nebenklägerin über Einzelheiten des Ablaufs der Geschehnisse \n\nin der Wohnung des Angeklagten aufgrund von Besonderheiten des Falls au-\n\nßergewöhnlich schwierig war. Dass es, nachdem die zum Vorfallszeitpunkt 16-\n\njährige Nebenklägerin den ihr zuvor unbekannten Angeklagten in dessen Woh-\n\nnung begleitet (und sich zu diesem Zweck vor ihrem Lebensgefährten verbor-\n\ngen) hatte, zu sexuellen Handlungen einschließlich einer jedenfalls kurzfristigen \n\nBeischlafshandlung gekommen ist, war nach den Urteilsfeststellungen letztlich \n\nunstreitig: Der Angeklagte hat eingeräumt, die Nebenklägerin zunächst auch an \n\nden Handgelenken festgehalten und auf eine Couch gedrückt zu haben, um ihr \n\ngegen ihr Sträuben einen - flüchtigen - Kuss zu geben und seine Hände um ihre \n\nTaille zu legen. Ob auch das nachfolgende Entkleiden der Nebenklägerin und \n\ndie Beischlafshandlung gegen den - für den Angeklagten erkennbaren - Willen \n\nder Nebenklägerin erfolgten und mit Gewalt erzwungen wurden, ist dagegen \n\nvon den Beteiligten widersprüchlich geschildert worden. \n\n4 \n\nDie Beweislage war, wie das Landgericht im Grundsatz nicht verkannt \n\nhat, durch einige Besonderheiten geprägt: Die Nebenklägerin, die das Landge-\n\nricht als \"naiv\" und \"reifeverzögert\" charakterisiert (UA S. 6) und der es eine \n\n\"äußerst schwache kognitive Begabung\" (UA S. 18) zuschreibt, hatte zunächst \n\nein ungewöhnliches und vom Landgericht zutreffend als \"ambivalent\" bezeich-\n\nnetes Verhalten gezeigt, als sie den ihr zuvor unbekannten Angeklagten, der sie \n\nauf der Straße ansprach, zu einem Spaziergang und dann in seine Wohnung \n\nbegleitete und dort auch verblieb, als sie bemerkte, dass seine Ehefrau entge-\n\ngen seinen vorherigen Angaben nicht anwesend war. Nach den Geschehnissen \n\nin der Wohnung des Angeklagten hatte sie sich von diesem nach Hause fahren \n\nlassen. Den Ablauf des Geschehens schilderte sie gegenüber ihrem Freund \n\nund ihrem Vater, bei der Anzeigeerstattung, zwei polizeilichen Vernehmungen \n\nund in der Hauptverhandlung in jeweils unterschiedlichen Varianten. Zunächst \n\nberichtete sie, sie sei gewaltsam entführt und geschlagen worden; einen Ge-\n\nschlechtsverkehr bestritt sie. Bei einer späteren Vernehmung schilderte sie in \n\nEinzelheiten, wie der Angeklagte sie gewaltsam entkleidet habe. Die - bewusste \n\n- Unrichtigkeit dieser Aussagen räumte sie in der jeweils folgenden Verneh-\n\nmung ein. Körperliche Verletzungen oder Spuren konnten an ihr nicht festge-\n\nstellt werden; auch ihr Hymen war nicht beschädigt. Soweit das Landgericht \n\neine kleine Hautabschürfung am Hals der Nebenklägerin erwähnt und dem An-\n\ngeklagten zugerechnet hat, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht, durch wel-\n\nche Handlung dieser sie verursacht haben könnte. \n\n5 \n\nDer Angeklagte hat dagegen bei seiner polizeilichen und einer nachfol-\n\ngenden ermittlungsrichterlichen Vernehmung sowie in der Hauptverhandlung \n\neine - in sich nicht unstimmige - detaillierte Schilderung der Geschehnisse in \n\nseiner Wohnung vorgetragen, wonach er das durchweg ambivalente und wider-\n\nsprüchliche Sträuben der Nebenklägerin gegen zunehmend intensive Berüh-\n\nrungen durch Drängen und Überreden überwunden und die sexuellen Handlun-\n\ngen letztlich mit ihrer Zustimmung und ohne Einsatz von körperlicher Gewalt \n\nerreicht habe. \n\n6 \n\nBei dieser schwierigen Beweislage war der Tatrichter zu einer besonders \n\nsorgfältigen, ins Einzelne gehenden Erörterung und Darlegung der Grundlagen \n\nseiner Beweiswürdigung gehalten. Voraussetzung für eine rechtsfehlerfreie Ge-\n\nsamtwürdigung war hierbei eine vollständige und jeweils zutreffende Erfassung \n\nund Bewertung der für und gegen die Täterschaft des Angeklagten sprechen-\n\nden Beweisanzeichen. Dieser Anforderung genügt das angefochtene Urteil \n\nnicht. \n\n7 \n\nb) Als wesentlichen, für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenkläge-\n\nrin sprechenden Umstand hat das Landgericht hervorgehoben, \"dass die Zeu-\n\ngin wesentliche Teile des Tatkerngeschehens konstant wiedergibt\" (UA S. 23). \n\nDas trifft, wie sich aus den Urteilsfeststellungen ergibt, ersichtlich nicht zu; im \n\nGegenteil hat die Nebenklägerin gerade Vorgänge des \"Tatkerngeschehens\" \n\nmehrfach abweichend und dabei teilweise vorsätzlich falsch geschildert. So \n\nkönnen etwa die widersprüchlichen Schilderungen einer Masturbation des An-\n\ngeklagten (UA S. 22) oder eines Beischlafs (UA S. 23) schlechterdings nicht als \n\n\"konstant\" bezeichnet werden; ebenso wenig die sich gegenseitig ausschlie-\n\nßenden Schilderungen des entweder gewaltsamen oder ohne Gewalt vorge-\n\nnommenen Entkleidens. \n\n8 \n\nSoweit das Landgericht die Widersprüche damit erklärt hat, der Neben-\n\nklägerin fehle \"die Fähigkeit, das tatsächlich Erlebte zusammenhängend und \n\nlogisch darzustellen\" (UA S. 23), übersieht diese Erklärung, dass die detaillier-\n\nten Schilderungen der Zeugin jeweils für sich durchaus \"zusammenhängend \n\nund logisch\" waren; offen blieb vielmehr, welche Version das \"tatsächlich Erleb-\n\nte\" beschrieb. \n\n9 \n\nSchon diese unzutreffende Bewertung des vom Tatrichter selbst als we-\n\nsentlich angesehenen Glaubhaftigkeitskriteriums der Konstanz führt zur Fehler-\n\nhaftigkeit der Beweiswürdigung insgesamt, so dass es auf die Einwendungen \n\nder Revision gegen die vom Landgericht herangezogenen Erfahrungssätze der \n\n\"Lebenserfahrung\" (UA S. 25 f.) nicht ankommt. Von dem Fehler beeinflusst ist \n\nüberdies möglicherweise auch die Bewertung anderer Beweisanzeichen. So \n\nkann die Erwägung, die Nebenklägerin habe \"frei von Belastungseifer\" ausge-\n\nsagt (UA S. 20), mit ihrem teilweise den Angeklagten bewusst falsch belasten-\n\nden Aussagen nur auf der Grundlage der unzutreffenden Ansicht des Landge-\n\nrichts vereinbart werden, diese Abweichungen beträfen nicht das Tatkernge-\n\nschehen. \n\n10 \n\nc) Konstant geschildert hat die Nebenklägerin nach den Urteilsfeststel-\n\nlungen letztlich nur die Unfreiwilligkeit der sexuellen Handlungen. Entgegen der \n\nAnnahme des Landgerichts wurde diese Behauptung aber nicht schon durch \n\ndie Einlassung des Angeklagten gestützt, er habe die Zeugin zunächst an den \n\nHandgelenken festgehalten und auf eine Couch gedrückt, um sie zu küssen. \n\nNach der Einlassung des Angeklagten wurden nämlich durch diese Nötigung \n\nkeine sexuellen Handlungen im Sinne von § 184 f Nr. 1 StGB erzwungen; die \n\nnachfolgenden sexuellen Handlungen hat er als einverständlich geschildert. \n\nDaher findet die Erwägung des Landgerichts, wenn der Angeklagte einräume, \n\ndie Nebenklägerin beim Versuch, sie zu küssen, festgehalten zu haben, so \n\nkönne daraus \"nur der Schluss gezogen werden, dass auch seine nachfolgen-\n\nden sexuellen Handlungen gegen den Willen der Zeugin erfolgt sind, weshalb \n\ndie Angaben der Zeugin der Wahrheit entsprechen\" (UA S. 27), in den vom Tat-\n\nrichter dargelegten Beweisanzeichen keine ausreichende Grundlage. \n\n11 \n\n2. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Tatrichter ohne die ge-\n\nnannten Rechtsfehler zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit der \n\nNebenklägerin gelangt wäre. \n\n12 \n\nOb die Besonderheiten des Falls unter Umständen Anlass auch zur Zu-\n\nziehung eines Sachverständigen geben können, wird der neue Tatrichter auf \n\nder Grundlage einer sorgfältigen Prüfung aller Beweisanzeichen zu entscheiden \n\nhaben. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich eine solche Notwendigkeit \n\nallerdings nicht schon ohne Weiteres aus dem Umstand der Beweissituation \n\n\"Aussage gegen Aussage\". \n\nRissing-van Saan Rothfuß Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_390-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-21/2-str-390-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184f","ref_norm":"184f","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_390-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_390-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-21/2-str-390-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_390-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:58:50.249920+00:00"}}