{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_384-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-11-02","aktenzeichen":"2 StR 384/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 384/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. November 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betrugs \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. November 2007 gemäß § 206 a, \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Darmstadt vom 22. Februar 2007 wird das Verfahren ein-\n\ngestellt, soweit der Angeklagte wegen Betrugs zum Nachteil der \n\nEheleute R. und des Geschädigten E. (Fälle 1 und 5 der \n\nAnklageschrift) verurteilt worden ist. \n\nInsoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und \n\ndie dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen. \n\n2. Das genannte Urteil wird, soweit es den Angeklagten betrifft, \n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des \n\nBetrugs in vier Fällen schuldig ist und \n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten \n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in sechs tateinheit-\n\nlich begangenen Fällen unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts \n\nHanau vom 27. August 2004 verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die auf Verfahrensrü-\n\ngen und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus \n\ndem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie aus den \n\nGründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne \n\ndes § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils war der Angeklag-\n\nte Geschäftsführer mehrerer von dem nicht revidierenden Mitangeklagten \n\nB. gegründeter Firmen. Der Geschäftsbetrieb wurde nur durch Kredi-\n\nte aufrecht erhalten. Nachdem die Firmengruppe ab Mitte 1999 keine weiteren \n\nKredite mehr bekam, warben der Angeklagte und B. Immobilien-\n\nEigentümer an, die gegen ein Entgelt ein Darlehen aufnahmen, welches durch \n\nGrundpfandrechte an ihrem Grundstück gesichert wurde, und den Betrag einer \n\nder Firmen zur Verfügung stellten. Die Kreditzinsen wurden von der Firmen-\n\ngruppe nur teilweise und unregelmäßig gezahlt; Tilgungen erfolgten keine. An-\n\nfang 2004 brach die Firmengruppe zusammen. Da die geschädigten Grundei-\n\ngentümer die Zins- und Tilgungsleistungen nicht aus eigenem Vermögen \n\nerbringen konnten, mussten sie ihre Grundstücke verkaufen oder es laufen \n\nZwangsvollstreckungsverfahren. \n\n3 \n\nDie Anklage der Staatsanwaltschaft Darmstadt hatte dem Angeklagten \n\nvier tatmehrheitliche Fälle des Betrugs vorgeworfen, und zwar die Fälle 3 (Ge-\n\nschädigter M. ), 4 (Geschädigter Mo. ), 6 (Geschädigte Mi. ) \n\nund 7 (Geschädigter H. ) der Anklageschrift. In dreien dieser Fälle (3, 4 und \n\n7) hatte der Angeklagte als Geschäftsführer die Verträge mit den Geschädigten \n\nunterschrieben, im Fall 6 hatte er den Vertrag gemeinsam mit B. vor-\n\nbereitet und war mit diesem nach Hamburg zur Geschädigten gefahren, wo die \n\nVertragsunterzeichnung stattfand. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die durch B. verübten Täuschungshand-\n\nlungen dem Angeklagten aufgrund gemeinsamen Tatplans und arbeitsteiligen \n\nVorgehens zugerechnet. Da der Angeklagte aber nicht persönlich täuschend \n\nauf die Geschädigten eingewirkt habe, „sondern im Vorfeld der mit diesen ab-\n\ngeschlossenen Verträge ausschließlich im Hintergrund gewirkt“ habe, stelle sich \n\ndie Tat als ein \"Organisationsdelikt des Betrugs\" dar, das die Voraussetzungen \n\neiner natürlichen Handlungseinheit erfülle. Es erfasse deshalb nicht nur die an-\n\ngeklagten vier Fälle, sondern auch die in der Anklageschrift ausschließlich dem \n\nMitangeklagten B. angelasteten Fälle 1 und 5. \n\n5 \n\n2. Die Würdigung des festgestellten Sachverhalts als \"Organisationsde-\n\nlikt\" hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Rechtsprechung hat be-\n\nstimmte Formen der mittelbaren Täterschaft unter dem Begriff des Organisati-\n\nonsdelikts erfasst (BGHSt 40, 218, 236 ff; BGHSt 45, 270, 296 ff; vgl. Cra-\n\nmer/Heine in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 25 Rdn. 25 f). In diesen Fäl-\n\nlen nutzt ein Hintermann staatliche, unternehmerische oder geschäftsähnliche \n\nOrganisationsstrukturen aus, innerhalb derer sein Tatbeitrag regelhafte Abläufe \n\nauslöst. Handelt der Hintermann in Kenntnis dieser Umstände, nutzt er auch die \n\nunbedingte Bereitschaft des unmittelbar Handelnden, den Tatbestand zu erfül-\n\nlen, aus und will er den Erfolg als Ergebnis seines Handelns, hat er die Tatherr-\n\nschaft und ist mittelbarer Täter. Eine so verstandene mittelbare Täterschaft \n\nkommt in Fällen in Betracht, in denen der räumliche, zeitliche und hierarchische \n\nAbstand zwischen der die Befehle verantwortenden Organisationsspitze und \n\nden unmittelbar Handelnden gegen arbeitsteilige Mittäterschaft spricht. Diese \n\nVoraussetzungen liegen hier nicht vor. \n\n6 \n\nNach den Feststellungen sind B. und der Angeklagte gemein-\n\nschaftlich arbeitsteilig vorgegangen; zu Recht hat deshalb das Landgericht bei \n\nder rechtlichen Würdigung dem Angeklagten die durch B. verübten \n\nTäuschungen als Mittäter zugerechnet (UA S. 69 2. Absatz). Der Angeklagte \n\nhat nicht kraft Organisationsherrschaft Anstoß zu den Betrügereien gegeben, \n\nsondern die Taten gemeinsam mit B. verübt; dieser war der Chef und \n\nder Angeklagte dessen rechte Hand (UA S. 33). Der Angeklagte hat in jedem \n\nEinzelfall eigene Tatbeiträge geleistet. Er war weder mittelbarer Täter, noch \n\ntreffen die Einzeltaten in seiner Person tateinheitlich zusammen. Für die (tat-\n\nmehrheitliche) Mitwirkung an den einzelnen Betrügereien kommt es entgegen \n\nder Annahme des Landgerichts nicht allein auf die Täuschungshandlung an \n\n(missverständlich insoweit möglicherweise BGHSt 48, 331, 342; der Entschei-\n\ndung liegt aber eine andere Fallgestaltung zugrunde). Es reicht jede Handlung, \n\ndurch die der Angeklagte im Rahmen des gemeinsamen Tatplans zur Tatbe-\n\nstandsverwirklichung beigetragen hat. Der Angeklagte hat hier drei Darlehens-\n\nverträge mit Geschädigten unterschrieben, durch den diese sich zur Darlehens-\n\ngewährung an die zahlungsunfähigen Firmen des Mitangeklagten B. \n\nverpflichtet und damit über ihr Vermögen verfügt und es gefährdet haben. Im \n\nFall 6 der Anklage hat er diesen Vertrag vorbereitet und B. zu der Un-\n\nterzeichnung begleitet. Damit hat der Angeklagte in allen vier Fällen durch eige-\n\nne Handlungen am Betrug mitgewirkt. Demgegenüber ist keine einzelne kon-\n\nkrete Handlung des Angeklagten festgestellt, die zur Tatbestandsverwirklichung \n\naller vier Betrugsfälle beigetragen hat und geeignet wäre, diese zur Tateinheit \n\nzu verbinden. \n\n7 \n\n3. Der Angeklagte ist durch die Annahme eines Organisationsdelikts und \n\nvon Tateinheit im vorliegenden Fall beschwert, denn das Landgericht hat aus \n\ndiesem Grund die Fälle 1 und 5 der Anklageschrift in die Verurteilung einbezo-\n\ngen, obwohl insoweit nur der Mitangeklagte B. angeklagt war. Da es \n\nin diesen Fällen an der Verfahrensvoraussetzung einer Anklage fehlt, ist das \n\nVerfahren insoweit einzustellen (§ 206 a StPO). Der Senat hat den Schuld-\n\nspruch entsprechend geändert. Die Änderung des Schuldspruchs führt auch zur \n\nAufhebung des Strafausspruchs. \n\nRissing-van Saan Bode Rothfuß \n\n Fischer Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-02/2-str-384-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-02/2-str-384-07","retrieved":"2026-07-10 22:10:08.592798+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-11-02/2-str-384-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2007-11-02","dockets":["2 StR 384/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_384-07","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 02.11.2007 – 2 StR 384/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-02/2-str-384-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Darmstadt vom 22. Februar 2007 wird das Verfahren ein-\n\ngestellt, soweit der Angeklagte wegen Betrugs zum Nachteil der\n\nEheleute R. und des Geschädigten E. (Fälle 1 und 5 der\n\nAnklageschrift) verurteilt worden ist.\n\nInsoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und\n\ndie dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.\n\n2. Das genannte Urteil wird, soweit es den Angeklagten betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des\n\nBetrugs in vier Fällen schuldig ist und\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/206a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"206a","label":"§ 206a StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T22:10:08.592798+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}