{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_376-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-10-17","aktenzeichen":"2 StR 376/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 376/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Oktober 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Bestechung u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Oktober 2007 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nBad Kreuznach vom 26. April 2007 im Schuldspruch dahin abge-\n\nändert, dass der Angeklagte der Bestechung in 39 Fällen und des \n\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen \n\nschuldig ist; die wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln im Fall II. 43 der Urteilsgründe verhängte Einzelstra-\n\nfe entfällt. \n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung in 39 Fällen \n\nund wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen \n\nunter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Idar-Oberstein \n\nvom 28. November 2006 (Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 €) zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das \n\nRechtsmittel des Angeklagten führt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtli-\n\nchen Schuldspruchänderung; im Übrigen hat es keinen Erfolg. \n\n2 \n\nNach den Urteilsfeststellungen verkaufte der Angeklagte in sechs Fällen \n\nOpium an eine Vertrauensperson namens „S. “. Am 19. Dezember 2005 ver-\n\nkaufte der Angeklagte an S. 6,67 g Opium zum Preis von 85 €. Das Opium \n\nwurde sofort übergeben, während die Bezahlung zu einem späteren Zeitpunkt \n\nerfolgen sollte (Fall II. 43 der Urteilsgründe). Am 25. Dezember 2005 verkaufte \n\nder Angeklagte an S. 54,69 g Opium zum Preis von 570 €. S. bezahlte \n\nsogleich 400 € und am 16. Januar 2006 weitere 255 €, womit auch die Liefe-\n\nrung vom 19. Dezember 2006 mitbezahlt war (Fall II. 44 der Urteilsgründe). Da-\n\nnach ist die Tat 43 tateinheitlich mit der Tat 44 verwirklicht worden. Der Ange-\n\nklagte nahm das Geld für beide Lieferungen zusammen entgegen. Damit treffen \n\nbeide Rauschgiftgeschäfte in diesem Handlungsteil zusammen und sind tatein-\n\nheitlich verwirklicht (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 5; BGHR \n\nBtMG § 29 Strafzumessung 29; Senatsbeschlüsse vom 2. Oktober 2002 – 2 \n\nStR 294/02 – und vom 11. August 2004 – 2 StR 184/04). \n\n3 \n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der im Fall II. 43 \n\nverhängten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. Die übrigen \n\nEinzelstrafen und die Gesamtstrafe werden davon nicht berührt. Angesichts der \n\nverbleibenden Einzelstrafen (zweimal ein Jahr sechs Monate, einmal ein Jahr \n\nvier Monate, fünfundzwanzig mal ein Jahr drei Monate, dreimal ein Jahr, einmal \n\nsieben Monate und zwölf mal sechs Monate) und der einbezogenen Geldstrafe \n\nkann der Senat ausschließen, dass der Tatrichter bei zutreffender rechtlicher \n\nWürdigung eine geringere Erhöhung der Einsatzstrafe vorgenommen hätte. \n\nRissing-van Saan Bode Rothfuß \n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_376-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-17/2-str-376-07","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_376-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_376-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-17/2-str-376-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_376-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:06:57.501635+00:00"}}