{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_372-07A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-12-21","aktenzeichen":"2 StR 372/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 372/07 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n21. Dezember 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\n4. \n\n5. \n\n6. \n\n7. \n\nzu 1., 2. und 7. wegen besonders schwerer Brandstiftung u. a. \n\nzu 3., 4., 5. und 6. wegen schweren Raubes u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung \n\nvom 19. Dezember 2007 in der Sitzung vom 21. Dezember 2007, an denen teil-\n\ngenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Bode, \n\nRothfuß, \n\nProf. Dr. Fischer, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \nRoggenbuck, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Angeklagten M. , \nRechtsanwältin nur an der Verhandlung \n als Verteidigerin des Angeklagten K. , \nRechtsanwalt nur an der Verhandlung \n als Verteidiger des Angeklagten Mo. , \nRechtsanwältin nur an der Verhandlung \n als Verteidigerin des Angeklagten W. , \nRechtsanwalt nur an der Verhandlung \n als Verteidiger des Angeklagten R. , \nRechtsanwältin nur an der Verhandlung \n als Verteidigerin des Angeklagten Ka. , \n\nRechtsanwältin nur an der Verhandlung \n als Vertreterin des Nebenklägers B. , \n\nJustizangestellte \n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Köln vom 8. Dezember 2006 mit den zugehörigen \n\nFeststellungen aufgehoben \n\n1. im Schuldspruch, soweit \n\na) der Angeklagte M. und der Angeklagte K. jeweils \n\nwegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-\n\nzung (Fall 1 der Urteilsgründe), versuchten Raubes in \n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 2 der Ur-\n\nteilsgründe), Diebstahls in zwei Fällen (Fälle 7 und 8c der \n\nUrteilsgründe), Wohnungseinbruchsdiebstahls (Fall 8a der \n\nUrteilsgründe) und versuchter räuberischer Erpressung in \n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 8c der \n\nUrteilsgründe), \n\nb) der Angeklagte Mo. wegen Diebstahls in drei Fällen \n\n(Fälle 7, 8c und 10 der Urteilsgründe), Wohnungsein-\n\nbruchsdiebstahls (Fall 8a der Urteilsgründe), vorsätzlicher \n\nKörperverletzung (Fall 8b der Urteilsgründe) und versuch-\n\nter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher \n\nKörperverletzung (Fall 8c der Urteilsgründe), \n\nc) der Angeklagte P. wegen Raubes in Tateinheit \n\nmit gefährlicher Körperverletzung (Fall 1 der Urteilsgrün-\n\nde), Diebstahls in drei Fällen (Fälle 7, 8c und 10 der Ur-\n\nteilsgründe) und versuchter räuberischer Erpressung in \n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 8c der \n\nUrteilsgründe), \n\nd) der Angeklagte W. wegen Raubes in Tateinheit mit \n\ngefährlicher Körperverletzung (Fall 1 der Urteilsgründe) \n\nund versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Kör-\n\nperverletzung (Fall 2 der Urteilsgründe), \n\ne) der Angeklagte R. wegen vorsätzlicher Körperverlet-\n\nzung (Fall 7 der Urteilsgründe) und \n\nf) der Angeklagte Ka. wegen Diebstahls in drei Fäl-\n\nlen (Fälle 8c und 10 der Urteilsgründe) und versuchter \n\nräuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher \n\nKörperverletzung (Fall 8c der Urteilsgründe), \n\nverurteilt worden ist; \n\n2. im Rechtsfolgenausspruch bezüglich aller vorgenannten An-\n\ngeklagten. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine \n\nandere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nDie weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft werden \n\nverworfen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wie folgt für schuldig befunden: den \n\nAngeklagten M. der besonders schweren Brandstiftung (Fall 9 der Urteils-\n\ngründe), der schweren Brandstiftung (Fall 6 der Urteilsgründe), des schweren \n\nRaubes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter schwe-\n\nrer räuberischer Erpressung (Fälle 4 und 5 der Urteilsgründe), des Raubes in \n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 1 der Urteilsgründe), des ver-\n\nsuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 2 der Ur-\n\nteilsgründe), der versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährli-\n\ncher Körperverletzung (Fall 8c der Urteilsgründe), der gefährlichen Körperver-\n\nletzung in drei Fällen (Fälle 3, 8b und 11 der Urteilsgründe), des Wohnungsein-\n\nbruchsdiebstahls (Fall 8a der Urteilsgründe) sowie des Diebstahls in 2 Fällen \n\n(Fälle 7 und 8c der Urteilsgründe), den Angeklagten K. der besonders \n\nschweren Brandstiftung (Fall 9 der Urteilsgründe), des schweren Raubes in \n\nzwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberi-\n\nscher Erpressung (Fälle 4 und 5 der Urteilsgründe), des Raubes in Tateinheit \n\nmit gefährlicher Körperverletzung (Fall 1 der Urteilsgründe), des versuchten \n\nRaubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 2 der Urteilsgrün-\n\nde), der versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Kör-\n\nperverletzung (Fall 8c der Urteilsgründe), der gefährlichen Körperverletzung in \n\nzwei Fällen (Fälle 3 und 11 der Urteilsgründe), des Wohnungseinbruchsdieb-\n\nstahls (Fall 8a der Urteilsgründe) sowie des Diebstahls in zwei Fällen (Fälle 7 \n\nund 8c der Urteilsgründe), den Angeklagten Mo. des schweren Raubes in \n\nTateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung (Fall 5 der Urteils-\n\ngründe), der versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher \n\nKörperverletzung (Fall 8c der Urteilsgründe), der gefährlichen Körperverletzung \n\nin zwei Fällen (Fälle 3 und 11 der Urteilsgründe), des Wohnungseinbruchsdieb-\n\nstahls (Fall 8a der Urteilsgründe), des Diebstahls in drei Fällen (Fälle 7, 8c und \n\n10 der Urteilsgründe) sowie der Körperverletzung (Fall 8b der Urteilsgründe), \n\nden Angeklagten P. des schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter \n\nschwerer räuberischer Erpressung (Fall 5 der Urteilsgründe), der versuchten \n\nräuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall \n\n8c der Urteilsgründe), des Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-\n\nzung (Fall 1 der Urteilsgründe), der gefährlichen Körperverletzung (Fall 11 der \n\nUrteilsgründe) sowie des Diebstahls in vier Fällen (Fälle 7, 8b, 8c und 10 der \n\nUrteilsgründe), den Angeklagten W. des schweren Raubes in Tateinheit mit \n\nversuchter schwerer räuberischer Erpressung (Fall 5 der Urteilsgründe), des \n\nRaubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 1 der Urteilsgrün-\n\nde), des versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung \n\n(Fall 2 der Urteilsgründe) sowie der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fäl-\n\nlen (Fälle 3 und 11 der Urteilsgründe), den Angeklagten R. der schweren \n\nBrandstiftung (Fall 6 der Urteilsgründe), des schweren Raubes in Tateinheit mit \n\nversuchter schwerer räuberischer Erpressung (Fall 5 der Urteilsgründe), der \n\ngefährlichen Körperverletzung (Fall 3 der Urteilsgründe) und der Körperverlet-\n\nzung (Fall 7 der Urteilsgründe) und den Angeklagten Ka. der besonders \n\nschweren Brandstiftung (Fall 9 der Urteilsgründe), der versuchten räuberischen \n\nErpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 8c der Urteils-\n\ngründe) sowie des Diebstahls in drei Fällen (Fall 8c und zwei Fälle im Fall 10 \n\nder Urteilsgründe). Das Landgericht hat gegen die Angeklagten M. und \n\nK. jeweils unter Einbeziehung der Verurteilung durch das Amtsgericht Köln \n\nvom 28. März 2006 Einheitsjugendstrafen von zwei Jahren und gegen den An-\n\ngeklagten R. eine Einheitsjugendstrafe von zehn Monaten verhängt, de-\n\nren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hinsichtlich der Angeklag-\n\nten Mo. und P. hat es die Entscheidung über die Verhängung einer \n\nJugendstrafe für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Die \n\nAngeklagten W. und Ka. hat das Landgericht verwarnt und ihnen \n\nverschiedene Weisungen erteilt. \n\n2 \n\nGegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft \n\nmit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Die Revisionen führen in dem \n\naus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang zur Aufhebung und Zurückverwei-\n\nsung des angefochtenen Urteils, im Übrigen sind sie unbegründet. \n\n3 \n\n4 \n\nI. \n\nDie Beweiswürdigung, mit der das Landgericht im Fall 7 der Urteilsgrün-\n\nde einen Gewalteinsatz zum Zwecke der Durchführung des Diebstahls verneint \n\nhat, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Am Abend des \n\n16. Februar 2006 standen die Angeklagten M. , K. , Mo. , P. und \n\nR. mit anderen Jugendlichen an einem Kiosk, als der angetrunkene \n\nBr. auf seinem Heimweg an ihnen vorbeikam. Die Angeklagten M. und \n\nK. folgten ihm kurz entschlossen. Als Br. ablehnte, sie mit in seine Woh-\n\nnung zu nehmen, zog ihm M. den Schlüssel aus der Tasche. M. und \n\nK. eilten vor Br. zur Wohnung, wobei M. aus einem Treppenhaus-\n\nfenster den anderen Jugendlichen zurief, „kommt, wir gehen rein“. Er schloss \n\ndie Eingangstür zur Einzimmerwohnung des Br. auf und ging zusammen mit \n\nK. hinein. Während sich M. auf die Couch setzte, schaute sich K. in \n\ndem kombinierten Wohn-/Schlafraum um und zog die eine oder andere Schub-\n\nlade auf, um zu sehen, was sich darin befand. Die Angeklagten Mo. , P. \n\nund R. erschienen zusammen mit dem Geschädigten. Der Blick des \n\nAngeklagten P. fiel sofort auf den Computer des Geschädigten, den \n\ndieser erst kurz zuvor auf Ratenzahlungsbasis erworben hatte. An dem Gerät \n\nsitzend verständigte er sich mit K. , den Rechner mitzunehmen und machte \n\nsich daran, die Kabel zu lösen, wobei ihm M. zustimmend zunickte. Auch \n\nder Angeklagte Mo. , der sich beim Hochgehen schon gedacht hatte, dass man \n\naus der Wohnung des Br. etwas „mitgehen lassen wollte“, sah, dass sich \n\nP. an dem Gerät zu schaffen machte. Br. sah dies ebenfalls, er bat \n\nM. mehrfach vergeblich, den anderen zu sagen, dass sie seine Wohnung \n\nverlassen sollten. Er ging zu Mo. , der wie K. und R. im Eingangsbe-\n\nreich der Wohnung stand, packte ihn an der Schulter und schrie, dass sie raus-\n\ngehen sollten. Hierauf nahm K. Br. in den Schwitzkasten, R. sprühte \n\nBr. Tränengas, das auf einem Schrank in der Wohnung gestanden hatte, ins \n\nGesicht. Da der Angeklagte K. auch Tränengas abbekommen hatte, ließ er \n\nBr. los, der ins Treppenhaus lief und um Hilfe rief. K. , R. und Mo. \n\nergriffen die Flucht, P. und M. folgten ihnen mit dem Rechner. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat keinen vorherigen gemeinsamen Tatplan der Ange-\n\nklagten in Bezug auf eine Wegnahme von Wertgegenständen oder einen Ge-\n\nwalteinsatz zu deren Ermöglichung festgestellt. K. habe, als er Br. in den \n\nSchwitzkasten genommen habe, nach seiner unwiderlegten Einlassung nur \n\ndaran gedacht, seinem Freund Mo. zu helfen, R. habe nach seiner \n\nunwiderlegten Einlassung zu dem Zeitpunkt nicht realisiert gehabt, dass \n\nP. im Begriff gewesen sei, den Computer mitzunehmen, er habe nur \n\nverhindern wollen, dass Nachbarn aufmerksam würden und die Polizei verstän-\n\ndigten, weil sie sich gegen den Willen des Br. in dessen Wohnung aufgehal-\n\nten hätten. Die Aussage des Geschädigten, dass einer den Computer in der \n\nHand gehabt habe und er habe verhindern wollen, dass der damit rausgehe, \n\nstehe den Einlassungen der Angeklagten nicht entgegen, sondern ließe sich \n\ndamit in Einklang bringen. Die Aussage des Geschädigten lasse offen, wo sich \n\nP. mit dem Computer befunden habe und wo sich K. und R. auf-\n\ngehalten hätten, als Br. Mo. anfasste; es sei durchaus möglich, dass K. \n\nund R. nicht mitbekommen hätten, dass P. den Computer schon an \n\nsich genommen gehabt habe. Eine bereits am Kiosk getroffene Absprache, \n\nBr. gegebenenfalls unter Anwendung von Gewalt zu bestehlen, sei nicht \n\nwahrscheinlich, insbesondere bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Ange-\n\nklagten den Geschädigten abgepasst hätten. \n\n6 \n\n2. Diese Beweiswürdigung ist in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Sie ist in \n\nwesentlichen Punkten lückenhaft, weil sie belastende objektive Tatumstände \n\nnicht würdigt. Darüber hinaus hat die Strafkammer die entlastenden Angaben \n\nder Angeklagten ohne ausreichende Überprüfung von deren Richtigkeit oder \n\nUnrichtigkeit zugrunde gelegt (vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGHR StPO § 261 Ein-\n\nlassung 6 und Überzeugungsbildung 29; BGH Urteil vom 1. Dezember 2005 – 3 \n\nStR 243/05). \n\n7 \n\nDer Angeklagte K. hat sich sofort nach Betreten der Einzimmerwoh-\n\nnung darin umgeschaut und Schubladen aufgezogen, dies spricht dafür, dass \n\ner selbst den Vorsatz hatte, Wertgegenstände zu entwenden. Der Angeklagte \n\nP. hat sich sofort daran gemacht, den Computer abzubauen, um ihn \n\nmitzunehmen, darüber hat er mit den Angeklagten K. und M. ausdrück-\n\nlich Einvernehmen hergestellt. Der Angeklagte Mo. hatte sich bereits ge-\n\ndacht, dass Wertgegenstände entwendet werden sollten. Dies spricht ohne \n\nWeiteres dafür, dass jedenfalls in dem Moment, als M. und K. dem Ge-\n\nschädigten Br. folgten, zwischen diesen Angeklagten eine konkludente Ab-\n\nrede erfolgte, in dessen Wohnung zu stehlen, und die anderen Angeklagten \n\nsich dieser Abrede spätestens beim Betreten der Wohnung anschlossen. Dies \n\nhat offenbar auch das Landgericht bezüglich der Angeklagten M. , K. und \n\nMo. so gesehen, denn es hat diese wie auch den Angeklagten P. we-\n\ngen Diebstahls verurteilt. Dass der Angeklagte K. , als er Br. in den Schwitz-\n\nkasten nahm, nur daran dachte, seinem Freund Mo. zu helfen, ist aber unter \n\ndiesen Umständen äußerst fernliegend, desgleichen, dass der Angeklagte \n\nR. nicht wahrgenommen haben könnte, dass P. den Computer an \n\nsich nahm. Dass sich R. zu diesem Zeitpunkt im Eingangsbereich der \n\nWohnung befand, stand seiner Wahrnehmung jedenfalls nicht entgegen, denn \n\nes handelte sich lediglich um eine Einzimmerwohnung und sowohl der Geschä-\n\ndigte als auch K. konnten aus dem Eingangsbereich heraus das Vorgehen \n\nP. s ohne Probleme wahrnehmen. Im Übrigen muss der Angeklagte R. \n\nauch selbst in dem Schlaf-/Wohnraum gewesen sein, weil er Tränengas einge-\n\nsetzt hat, das dort auf einem Schrank gestanden hatte. Mit diesen Umständen \n\nhätte sich das Landgericht deshalb auseinandersetzen müssen. \n\n8 \n\nDas Landgericht hat sich ferner in fehlerhafter Weise bemüht, die belas-\n\ntende Aussage des Geschädigten Br. unter Ausblendung der belastenden, für \n\nihre Richtigkeit sprechenden Umstände mit den Einlassungen der Angeklagten \n\n„in Einklang zu bringen“. Soweit das Landgericht darauf abstellt, dass die Aus-\n\nsage des Geschädigten offen lasse, wo sich P. mit dem Computer be-\n\nfunden habe und wo sich K. und R. aufgehalten hätten, als er sich \n\nMo. „geschnappt“ habe, lässt es seine eigenen Feststellungen (Einzimmer-\n\nwohnung, K. , R. und Mo. im Eingangsbereich, als Br. Mo. an \n\nder Schulter packte) unberücksichtigt. Ob eine Absprache über eine Entwen-\n\ndung zwischen den Beteiligten bereits am Kiosk getroffen wurde, ist entgegen \n\nder Auffassung des Landgerichts für die Frage, ob der Gewalteinsatz von K. \n\nund R. der Durchführung des Diebstahls diente, ohne Belang. \n\n9 \n\n3. Die Fehler führen dazu, im Fall 7 der Urteilsgründe die Verurteilungen \n\nder Angeklagten M. , K. , Mo. und P. wegen Diebstahls und des \n\nAngeklagten R. wegen vorsätzlicher Körperverletzung aufzuheben, da \n\ninsoweit auch eine Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes (§ \n\n250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, evtl. auch § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB, s. dazu unter III.) in \n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB) in \n\nBetracht kommt. Sollte der neue Tatrichter erneut zu dem Ergebnis kommen, \n\ndass der Angeklagte R. die Entwendung des Computers nicht bemerkt \n\nhatte, so hat er nach den bisherigen Feststellungen zumindest den Tatbestand \n\nder gefährlichen Körperverletzung durch den Einsatz des Tränengases (§ 224 \n\nAbs. 1 Nr. 2 StGB) erfüllt (vgl. BGH NZV 2001, 352; NStZ-RR 2004, 169). \n\nII. \n\n10 \n\nDie Verurteilung des Angeklagten Mo. (nur) wegen vorsätzlicher Kör-\n\nperverletzung im Fall 8b der Urteilsgründe hält der rechtlichen Nachprüfung e-\n\nbenfalls nicht stand. Die Beweiswürdigung, mit der das Landgericht eine im Vor-\n\nfeld getroffene Absprache, den Geschädigten körperlich zu misshandeln, ver-\n\nneint hat (UA S. 71), ist unvollständig und lässt besorgen, dass das Landgericht \n\nzu hohe Anforderungen an die gemeinschaftliche Tatbegehung gestellt hat. Die \n\nBeweiswürdigung lässt wesentliche Gesichtspunkte, die für eine stillschweigen-\n\nde Übereinkunft gemeinsamer Tatbegehung sprechen könnten, außer Betracht: \n\ndie Angeklagten haben auch in anderen Fällen gemeinschaftlich Gewalt ange-\n\nwendet. Es lag daher nahe, dass der Angeklagte Mo. , auch wenn er als ers-\n\nter zuschlug und zutrat, sich durch die Anwesenheit der übrigen unterstützt füh-\n\nlen konnte, zumal der anwesende A. ihn bei seinem Vorgehen mit ei-\n\nnem Handy filmte. Bereits dies könnte zur Tatbestandserfüllung reichen, denn \n\neine eigenhändige Ausführung von Verletzungshandlungen durch mehrere Tä-\n\nter ist dafür nicht erforderlich (BGHSt 5, 344 f; BGH NStZ 2000, 194 f). Für eine \n\nsolche stillschweigende Übereinkunft spricht darüber hinaus aber auch das wei-\n\ntere Vorgehen der Angeklagten Re. und M. in diesem Fall, die in unmittel-\n\nbarem Fortgang des Geschehens beide körperliche Gewalt gegen den Ge-\n\nschädigten B. angewendet haben. \n\nIII. \n\n11 \n\nDie Ausführungen, mit denen das Landgericht das Bestehen einer Bande \n\nverneint hat, lassen besorgen, dass es bei seiner Wertung wesentliche Indizien \n\nunberücksichtigt gelassen hat bzw. Umständen fehlerhaft eine für eine Banden-\n\nabrede sprechende Indizwirkung aberkannt hat. \n\n12 \n\n1. Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens \n\ndrei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für ei-\n\nne gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Strafta-\n\nten des im Gesetz genannten Deliktstypus zu begehen. Ein „gefestigter Ban-\n\ndenwille“ oder ein „Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse“ ist \n\nnicht erforderlich (BGHSt - GS - 46, 321). Die Bandenabrede muss nicht aus-\n\ndrücklich getroffen werden; vielmehr genügt jede Form auch stillschweigender \n\nVereinbarung, die aus dem konkret feststellbaren wiederholten deliktischen Zu-\n\nsammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden kann (BGH NStZ 2002, \n\n318 [319]). Es genügt hingegen nicht, wenn sich die Täter von vornherein nur \n\nzu einer einzigen Tat verbunden haben und in der Folgezeit jeweils aus neuem \n\nEntschluss wiederum derartige Taten begehen (BGH StV 1996, 99; NStZ 1996, \n\n442; BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Bande 3). \n\n13 \n\n2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts (UA S. 39) kann Strafta-\n\nten, die in wechselnder Beteiligung ohne vorherige Tatplanung spontan aus der \n\nSituation heraus begangen werden, auch eine Bandenabrede zugrunde liegen, \n\nwenn nämlich unter der Tätergruppe eine grundsätzliche Übereinkunft dahin \n\nbesteht, in Zukunft sich ergebende günstige Situationen entsprechend auszu-\n\nnutzen. Auch der Umstand, dass die Tätergruppe außer den gesetzlich um-\n\nschriebenen Bandentaten weitere Straftaten anderer Art begeht (so das Land-\n\ngericht UA S. 69), steht einer Bandenabrede nicht entgegen. Die Tatsache, \n\ndass die Angeklagten hier außer Vermögensdelikten insbesondere Körperver-\n\nletzungsdelikte und auch Brandstiftungsdelikte begangen haben, kann vielmehr \n\nsogar ein Indiz für einen bandenmäßigen Zusammenschluss sein. Dafür könnte \n\nsprechen, dass diese Taten durchaus im Zusammenhang mit Eigentums- be-\n\nziehungsweise Vermögensdelikten standen, etwa die Brandstiftung im Fall 6 der \n\nUrteilsgründe erfolgte, weil kein Diebesgut gefunden wurde und im Fall 9 der \n\nUrteilsgründe, um vorangegangene Vermögensstraftaten zu verdecken. Im Hin-\n\ntergrund der gefährlichen Körperverletzung im Fall 3 der Urteilsgründe stand \n\neine frühere Diebstahlstat. Einer Bandenabrede steht auch nicht entgegen, \n\ndass die Taten im Regelfall nicht auf eine hohe Beute gerichtet waren. Die An-\n\ngeklagten haben in ihrem Umfeld den – schwachen – Opfern alles das abge-\n\nnommen, was diese besaßen und den Angeklagten verwertbar erschien. Nicht \n\nberücksichtigt hat das Landgericht zudem bei seiner Abwägung, dass die An-\n\ngeklagten auch weitere, nicht angeklagte Taten begangen haben (vgl. UA S. \n\n42) und ihr stillschweigendes arbeitsteiliges Vorgehen, was auf einen vorhan-\n\ndenen Grundkonsens hindeutet. Der Umstand, dass die Angeklagten Abnehmer \n\nin ihrem Umfeld hatten und auch „auf Bestellung“ tätig wurden, kann entgegen \n\nder Ansicht des Landgerichts auf eine vorhandene und in ihrem Umfeld bekann-\n\nte Bereitschaft zur Begehung künftiger Straftaten hindeuten. \n\n14 \n\nIm Übrigen hat das Landgericht die Indizien, die nach seiner Auffassung \n\nfür eine Bande sprechen könnten, jeweils nur isoliert bewertet und nicht er-\n\nkennbar die erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen. \n\n15 \n\n3. Die fehlerhafte Wertung bezüglich der Frage, ob die Angeklagten eine \n\nBande gebildet hatten, führt zur Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen 1, \n\n2, 8a, 8c und 10 der Urteilsgründe hinsichtlich der an diesen Taten beteiligten \n\nAngeklagten, weil insoweit die Möglichkeit der Verurteilung wegen der Verwirk-\n\nlichung von Qualifikationstatbeständen besteht. Hingegen bleibt der Schuld-\n\nspruch in den Fällen 4 und 5 der Urteilsgründe unberührt, weil in diesen Fällen \n\ndie Qualifikationstatbestände des schweren Raubes bzw. der versuchten \n\nschweren räuberischen Erpressung schon wegen des Einsatzes eines Messers \n\nund eines Grillspießes erfüllt sind. \n\nIV. \n\n16 \n\nDie Aufhebung mindestens eines Schuldspruchs bei jedem der Ange-\n\nklagten führt auch zur Aufhebung aller Rechtsfolgenaussprüche. Zu den Straf-\n\nzumessungserwägungen in dem angefochtenen Urteil bemerkt der Senat vor-\n\nsorglich: \n\n17 \n\n1. Die Ausführungen des Landgerichts lassen besorgen, dass es zu hohe \n\nAnforderungen an das Vorhandensein von schädlichen Neigungen und hinsicht-\n\nlich des Kriteriums der Schuldschwere (§ 17 Abs. 2 JGG) gestellt hat. Werden, \n\nwie hier von den Angeklagten Mo. , P. , W. und Ka. , in einem \n\nrelativ kurzen Zeitraum zahlreiche schwere Straftaten begangen, drängt sich \n\ndas Vorhandensein schädlicher Neigungen auf. Schwere und besonders \n\nschwere Brandstiftung sowie schwerer Raub sind Verbrechen, deren Begehung \n\nim Regelfall die Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld \n\nrechtfertigt (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 215; Senatsbeschluss vom 9. Juli 1997 – \n\n2 StR 315/97; OLG Düsseldorf StraFo 2007, 475). Die Gründe, warum das \n\nLandgericht hier die Schwere der Schuld verneint hat, vermögen nicht zu über-\n\nzeugen. Soweit es darauf abgestellt hat, dass die Angeklagten im Fall 9 der \n\nUrteilsgründe von Panik erfasst gewesen seien, wird dies durch die Beweiswür-\n\ndigung nicht ausreichend belegt. Dass es bei dieser Tat nicht zu Schäden grö-\n\nßeren Ausmaßes gekommen ist, war allein vom Zufall abhängig. \n\n18 \n\n2. Das Landgericht hat zum Teil die Erfüllung weiterer Qualifikationstat-\n\nbestände oder von zusätzlichen Regelbeispielen für besonders schwere Fälle \n\nnicht berücksichtigt: im Fall 11 der Urteilsgründe haben die Angeklagten Holz-\n\nlatten verwendet, um den Geschädigten G. zusammenzuschlagen, § 224 \n\nAbs. 1 Nr. 2 StGB; im Fall 8a der Urteilsgründe war der Geschädigte B. \n\nalkoholbedingt nicht in der Lage, aufzustehen und den Angeklagten Einhalt zu \n\ngebieten, dürfte also hilflos im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 6 1. Variante StGB \n\ngewesen sein. Bedenken begegnet auch das Ausmaß, mit dem das Landge-\n\nricht die geringe Höhe der Beute bzw. die geringe Beuteerwartung strafmildernd \n\nberücksichtigt hat. Gerade der Umstand, dass die Angeklagten bereit waren, für \n\ngeringe Beute schwere Straftaten zu begehen, zeigt ihre kriminelle Energie und \n\nbelegt ihre Gefährlichkeit für die Allgemeinheit. Zudem waren die Beutestücke \n\noft die einzigen Wertgegenstände, die die Opfer besaßen, die folglich durch die \n\nTaten schwer geschädigt wurden. \n\nRissing-van Saan Bode Rothfuß \n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_372-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-21/2-str-372-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_372-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_372-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-21/2-str-372-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_372-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:09:29.887914+00:00"}}