{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_356-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-02-13","aktenzeichen":"2 StR 356/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 356/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Februar 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 2008 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nKassel vom 9. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da die \n\nNachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung kei-\n\nnen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. \n\nErgänzend bemerkt der Senat: \n\nZwar ist das Verfahren in einer der Justiz anzulastenden Weise verzögert \n\nworden. Entgegen der Ansicht der Revision rechtfertigt dies jedoch, wie der \n\nGeneralbundesanwalt in seiner Antragsschrift mit zutreffender Begründung \n\nausgeführt hat, nicht die Einstellung des Verfahrens aus Gründen der Verhält-\n\nnismäßigkeit (vgl. BVerfG, NJW 2003, 2225, 2226 f.; 2897, 2899; BGH, NStZ-\n\nRR 2004, 230, 231 m.w.N.). \n\nDie vom Landgericht im Rahmen der Strafzumessung vorgenommene \n\nKompensation der Verfahrensverzögerung hält im Ergebnis rechtlicher Nach-\n\nprüfung stand. Zwar hat das Landgericht weder, wie es nach der ständigen \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs geboten gewesen wäre, das Ausmaß \n\neiner Art. 6 Abs. 1 MRK verletzenden Verfahrensverzögerung ausdrücklich \n\nfestgestellt, noch hat es das Maß der von ihm vorgenommenen Kompensation \n\ndurch einen Vergleich der an sich verwirkten mit der tatsächlich verhängten \n\nStrafe ausdrücklich und konkret bestimmt (vgl. BVerfG, NStZ 1997, 591; BGH, \n\nNJW 1999, 1198, 1199 = NStZ 1999, 181 f.; NStZ 2001, 52; Fischer StGB § 46 \n\nRdn. 62 m.w.N.). \n\nEine Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 MRK durch \n\nrechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung hat der Beschwerdeführer jedoch \n\nnicht ausdrücklich erhoben. Hierzu wäre die Erhebung einer Verfahrensrüge \n\nunter genauer Angabe des beanstandeten Verfahrensverstoßes erforderlich \n\ngewesen (Kuckein in KK, 5. Auflage, § 344 Rdn. 34 m.w.N.). Dass eine solche \n\nRüge in dem Revisionsvorbringen enthalten ist, aufgrund einer der Justiz anzu-\n\nlastenden Verzögerung des Verfahrens sei ein Verfahrenshindernis wegen Ver-\n\nletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegeben, ist jedenfalls zweifel-\n\nhaft. \n\nIm Übrigen fehlt es aber an einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden \n\nBezeichnung der Tatsachen, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll. \n\nDie Revision stellt den Verlauf des gegen den Angeklagten geführten Strafver-\n\nfahrens nicht so umfassend dar, dass das Revisionsgericht allein anhand der \n\nRevisionsbegründung in der Lage wäre, das Vorliegen eines Verfahrensversto-\n\nßes zu überprüfen. So fehlen insbesondere Angaben zum Ermittlungsverfahren \n\nsowie zum gerichtlichen Verfahren bis zur ersten Revisionsentscheidung des \n\nSenats, so dass eine Gesamtbeurteilung einer Art. 6 Abs. 1 MRK verletzenden \n\nVerfahrensverzögerung sowie die Bestimmung des Maßes einer hierfür gebote-\n\nnen Kompensation nicht möglich ist. \n\nDie Verfahrensrüge, ihre zulässige Erhebung unterstellt, wäre auch im \n\nErgebnis nicht begründet. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs das Beruhen eines Urteils auf dem Fehlen einer ausdrücklichen \n\nQuantifizierung der Kompensation nur in Ausnahmefällen ausgeschlossen wer-\n\nden (vgl. BGH StraFo 2007, 35; Fischer aaO § 46 Rdn. 62 a). Ein solcher Fall \n\nliegt hier aber vor. Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil die in der ers-\n\nten Hauptverhandlung verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Mona-\n\nten auf nunmehr ein Jahr und sechs Monate mit Strafaussetzung zur Bewäh-\n\nrung reduziert und dies allein auf die Verzögerung des Verfahrens gestützt (vgl. \n\nUA S. 41). Der Senat kann sicher ausschließen, dass das Landgericht bei einer \n\nzutreffenden Darstellung der Kompensation zu einer noch niedrigeren Strafe \n\ngekommen wäre. \n\nDadurch, dass das Landgericht bei der Kompensation im Grundsatz der \n\nbis zur Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 17. Januar 2008 \n\n- GSSt 1/07 - anzuwendenden sogenannten Strafzumessungslösung gefolgt ist, \n\nist der Angeklagte hier nicht beschwert. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Fischer \n\n Roggenbuck Schmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_356-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-13/2-str-356-07","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_356-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_356-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-13/2-str-356-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_356-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:20:41.474581+00:00"}}