{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-10-31","aktenzeichen":"2 StR 354/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 354/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n31. Oktober 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Raubes u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Oktober 2007 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nBonn vom 19. März 2007 im Rechtsfolgenausspruch dahin geän-\n\ndert, dass die Anordnung, vor der Unterbringung des Angeklagten \n\nin einer Entziehungsanstalt zwei Jahre der Freiheitsstrafe zu voll-\n\nstrecken, entfällt. \n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und \n\nschwerer räuberischer Erpressung jeweils in zwei Fällen zu der Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung in \n\neiner Entziehungsanstalt angeordnet. Vor der Maßregel sollten zwei Jahre der \n\nFreiheitsstrafe vollstreckt werden. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die \n\nVerletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Be-\n\nschlussformel ersichtlichen Änderung des angefochtenen Urteils. Im Übrigen ist \n\nes offensichtlich unbegründet. \n\n2 \n\nDie Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor \n\nder Maßregel hat keinen Bestand, weil sich der mögliche Vorwegvollzug durch \n\ndie von dem Angeklagten seit seiner Festnahme am 13. September 2006 erlit-\n\ntene Polizei- und Untersuchungshaft bereits erledigt hat. \n\n3 \n\nFür die Entscheidung des Senats ist § 67 StGB in der seit dem 20. Juli \n\n2007 geltenden Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in ei-\n\nnem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom \n\n27. April 2007 (BGBl I 132) maßgebend (§ 2 Abs. 6 StGB). Nach § 67 Abs. 2 \n\nSatz 2 und 3 StGB nF soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in ei-\n\nner Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jah-\n\nren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die-\n\nser Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer \n\nanschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 \n\nStGB nF möglich ist. Da der Angeklagte zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs \n\nJahren verurteilt ist, sind die Voraussetzungen für einen teilweisen Vorwegvoll-\n\nzug dieser Strafe grundsätzlich gegeben. Die vom Landgericht vorgenommene \n\nBerechnung des vorweg zu vollziehenden Strafteils lässt jedoch § 67 Abs. 5 \n\nSatz 1 StGB außer Acht. Danach kann das Gericht die Vollstreckung des Straf-\n\nrests unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StGB zur \n\nBewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. Das Landgericht \n\nist bei seiner Berechnung jedoch noch davon ausgegangen, dass zwei Drittel \n\nder Strafe erledigt sein müssten. Für den Vorwegvollzug und die Maßregel, die \n\nin der Regel zwei Jahre in Anspruch nimmt, stehen somit bei dem Angeklagten \n\nnicht vier, sondern nur drei Jahre zur Verfügung, so dass für den Vorwegvollzug \n\nnicht zwei, sondern nur ein Jahr der Freiheitsstrafe zur Verfügung stehen. Da \n\nsich der Angeklagte in dieser Sache bereits seit dem 13. September 2006 in \n\nHaft befindet und somit inzwischen mehr als ein Jahr der Gesamtfreiheitsstrafe \n\ndurch Anrechnung erledigt ist, bleibt für eine Anordnung des Vorwegvollzugs \n\njetzt kein Raum mehr, so dass diese Anordnung entfallen muss. \n\n4 \n\nDa das unbeschränkte Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer gerin-\n\ngen Änderung des angefochtenen Urteils führt, ist eine Kostenermäßigung nach \n\n§ 473 Abs. 4 StPO nicht veranlasst. \n\nRissing-van Saan Bode Rothfuß \n Fischer Ri'inBGH Roggenbuck \n ist urlaubsbedingt orts- \n abwesend und deshalb \n an der Unterschrift gehindert. \n Rissing-van Saan","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-31/2-str-354-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-31/2-str-354-07","retrieved":"2026-07-10 22:08:24.542477+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-10-31/2-str-354-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2007-10-31","dockets":["2 StR 354/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 31.10.2007 – 2 StR 354/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-31/2-str-354-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\n\nBonn vom 19. März 2007 im Rechtsfolgenausspruch dahin geän-\n\ndert, dass die Anordnung, vor der Unterbringung des Angeklagten\n\nin einer Entziehungsanstalt zwei Jahre der Freiheitsstrafe zu voll-\n\nstrecken, entfällt.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/67","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"67","label":"§ 67 StGB","mentions":3},{"id":"StGB/2","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"2","label":"§ 2 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/473","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"473","label":"§ 473 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T22:08:24.542477+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}