{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_352-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-08-24","aktenzeichen":"2 StR 352/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 352/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. August 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Beihilfe zum schweren räuberischen Diebstahl \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. August 2007 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 I a Satz 2 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nBad Kreuznach vom 18. April 2007 dahin geändert, dass an die \n\nStelle der Einzelstrafe von zwei Jahren, fünf Monaten und zwei \n\nWochen Freiheitsstrafe eine solche von zwei Jahren und fünf Mo-\n\nnaten tritt und an die Stelle der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei \n\nJahren und sechs Monaten eine solche von zwei Jahren, fünf Mo-\n\nnaten und einer Woche. \n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. \n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\n1. Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der all-\n\ngemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-\n\nben. \n\n2. Auch die vom Landgericht angestellten Strafzumessungserwägungen \n\nsind nicht zu beanstanden. Einer Änderung bedarf jedoch, wie der Generalbun-\n\ndesanwalt zutreffend ausgeführt hat, die Entscheidung über die Strafhöhe: \n\nDer Ausspruch über die Einzelstrafe von zwei Jahren, fünf Monaten und \n\nzwei Wochen Freiheitsstrafe und damit auch die verhängte Gesamtstrafe kön-\n\nnen nicht bestehen bleiben. Gemäß § 39 StGB wird Freiheitsstrafe von einem \n\nJahr und mehr nach vollen Monaten und Jahren bemessen. Die Strafkammer \n\ndurfte daher die ausgesprochene Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren, \n\nfünf Monaten und zwei Wochen nicht verhängen, auch nicht, um einen Verstoß \n\ngegen § 39 StGB bei der Gesamtstrafenbildung zu vermeiden. Es ist jedoch \n\nanzunehmen, dass sie bei Beachtung der erwähnten Vorschrift jedenfalls eine \n\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verhängt hätte. \n\n4 \n\nEinzubeziehen war, wie es geschehen ist, eine Geldstrafe von dreißig \n\nTagessätzen zu je 10 € aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Kreuznach \n\nvom 18. Dezember 2006 (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB). Eine Gesamtstrafe von \n\nzwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe darf nicht verhängt werden, weil \n\ndamit entgegen § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB die Summe der Einzelstrafen erreicht \n\nwürde. Andererseits ist die Einsatzstrafe gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB zu \n\nerhöhen. Den Grundsätzen der Gesamtstrafenbildung kann hier nur entspro-\n\nchen werden, wenn unter Abweichung von § 39 StGB die zu bildende Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe nicht nur nach Jahren und Monaten, sondern auch nach Wochen \n\nbemessen wird (vgl. BGH NStZ 1996, 187; NStZ-RR 2000, 139; NStZ-RR 2004, \n\n137 jeweils m.w.N.). Von der anderen Möglichkeit, gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 \n\nStGB die Geldstrafe gesondert bestehen zu lassen, wollte das Landgericht er-\n\nsichtlich keinen Gebrauch machen. \n\n5 \n\nUnter den gegebenen Umständen kam eine Gesamtfreiheitsstrafe von \n\nzwei Jahren, fünf Monaten und einer Woche in Betracht. Diese sowie die ge-\n\nnannte Einsatzstrafe kann der Senat festsetzen, da ausgeschlossen werden \n\nkann, dass der Tatrichter geringere Freiheitsstrafen festgesetzt hätte, zumal \n\ndiese angemessen sind (vgl. § 354 Abs. 1, Abs. 1 a Satz 2 StPO). \n\n6 \n\nDer geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklag-\n\nten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§ 473 \n\nAbs. 4 StPO). \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Rothfuß Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_352-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-24/2-str-352-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_352-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_352-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-24/2-str-352-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_352-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:56:01.396841+00:00"}}