{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_344-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-08-10","aktenzeichen":"2 StR 344/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 344/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. August 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. August 2007 gemäß § 349 Abs. \n\n2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Gera vom 15. März 2007 mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten \n\nin einer Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist. \n\n2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und \n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine \n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe hierzu in Tateinheit \n\nmit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, wegen Besitzes von Betäu-\n\nbungsmitteln, Unterschlagung, Urkundenfälschung und Handeltreibens mit Be-\n\ntäubungsmitteln in 28 Fällen, davon in 25 Fällen in Tateinheit mit Erwerb von \n\nBetäubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt \n\nund den Verfall von Wertersatz in Höhe von 35.000 € angeordnet. Dagegen \n\nwendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten \n\nRevision. \n\n2 \n\n3 \n\nDas Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Um-\n\nfang Erfolg. Im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 \n\nAbs. 2 StPO. \n\nNach den Urteilsfeststellungen begann der Angeklagte in seinem 10. \n\nSchuljahr Drogen zu nehmen. Er rauchte Haschisch und Marihuana und pro-\n\nbierte nach und nach die verschiedensten Drogen aus. Seit 2001 - unterbro-\n\nchen durch seine Inhaftierung von September 2002 bis Juni 2005 - konsumiert \n\ner Methamphetamin (Crystal) und nimmt außerdem Alkohol zu sich. In den Fäl-\n\nlen, in denen er vorliegend wegen tateinheitlichen Erwerbs von Betäubungsmit-\n\nteln verurteilt worden ist, hatte der Angeklagte von den erworbenen Drogen \n\nTeilmengen abgezweigt und selbst konsumiert bzw. war für seine Tätigkeit mit \n\nDrogen zum Eigenkonsum entlohnt worden. Nach den Ausführungen des in der \n\nHauptverhandlung gehörten Sachverständigen liegt bei ihm ein Abhängigkeits-\n\nsyndrom bei multiplem Gebrauch psychotroper Substanzen gemäß F19.2 der \n\nICD-10 (Polytoxikomanie) vor, welches aber noch nicht zu einer starken über-\n\ndauernden Persönlichkeitsveränderung geführt hat. Die Kammer hat eine Un-\n\nterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt, weil eine \n\nTendenz zum Betäubungsmittelmissbrauch ohne Depravation und erhebliche \n\nPersönlichkeitsstörung nicht ausreichend sei, um einen Hang anzunehmen. \n\n4 \n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar findet sich die \n\nvom Landgericht verwendete Formulierung auch in der Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs (BGH NStZ 2004, 494; BGHR StGB § 64 Nichtanord-\n\nnung 1). „Depravation“ und „erhebliche Persönlichkeitsstörung“ dürfen jedoch \n\nim Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens eines Hanges zum übermäßi-\n\ngen Konsum von Betäubungsmitteln nicht gleichgesetzt werden mit den Anfor-\n\nderungen, die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Annahme \n\neiner erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit wegen Betäubungsmit-\n\ntelabhängigkeit stellt. Danach begründet die Abhängigkeit von Betäubungsmit-\n\nteln eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nur ausnahmswei-\n\nse, zum Beispiel wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuss zu schwersten \n\nPersönlichkeitsveränderungen geführt hat (vgl. BGHR StGB § 21 BtM-\n\nAuswirkungen 11 und 14 jeweils m.w.N.). Solche schwersten Persönlichkeits-\n\nstörungen müssen für die Bejahung eines Hanges zum übermäßigen Konsum \n\nvon Betäubungsmitteln nicht vorliegen. Die Formulierungen in dem angefochte-\n\nnen Urteil lassen besorgen, dass die Strafkammer insoweit zu hohe Anforde-\n\nrungen gestellt hat. \n\n5 \n\nDer Hang im Sinne von § 64 StGB verlangt eine chronische, auf körperli-\n\ncher Sucht beruhende Abhängigkeit oder zumindest eine eingewurzelte, auf \n\npsychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Nei-\n\ngung, immer wieder Alkohol oder andere Rauschmittel zu sich zu nehmen (st. \n\nRspr.; vgl. u.a. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 1, 4 und 5). Ein solches Verhal-\n\nten legen die Urteilsfeststellungen zumindest nahe. Die festgestellten Umstände \n\nlegen auch nahe, dass der Angeklagte Betäubungsmittel im Übermaß konsu-\n\nmiert. Denn ausreichend für die Annahme eines Hangs zum übermäßigen Ge-\n\nnuss von Rauschmitteln ist jedenfalls, dass der Betroffene aufgrund seiner Ab-\n\nhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (vgl. BGH NStZ 2005, 210; \n\nSenatsbeschl. vom 10. September 1997 - 2 StR 416/97 - m.w.N.). Das kommt \n\nnicht nur dann in Betracht, wenn der Betroffene Rauschmittel in einem solchen \n\nUmfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit \n\ndadurch erheblich beeinträchtigt werden (vgl. BGH NStZ 2004, 384; NStZ-RR \n\n2003, 106 f. jew. m.w.N.), sondern insbesondere auch bei Beschaffungskrimi-\n\nnalität. Die Annahme, dass der Angeklagte seine Handelstätigkeit zumindest \n\nauch zu dem Zweck durchgeführt hat, seinen eigenen Konsum zu finanzieren, \n\ndrängt sich angesichts der Urteilsfeststellungen auf. \n\n6 \n\nDa der Angeklagte selbst seine Unterbringung in einer Entziehungsan-\n\nstalt angestrebt hat, dürfte auch eine konkrete Erfolgsaussicht bestehen. Der \n\nSenat hat in diesem Fall den Maßregelausspruch aufgehoben und die Sache \n\ninsoweit zur erneuten Prüfung zurückverwiesen, weil letztlich nicht auszuschlie-\n\nßen ist, dass der neue Tatrichter bei Vorliegen der Voraussetzungen für die An-\n\nordnung das ihm nach der Änderung des § 64 Abs. 1 StGB durch das Gesetz \n\nzur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in \n\neiner Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1327) zustehende Er-\n\nmessen im Sinne des Angeklagten ausübt. In diesem Fall wäre nach § 67 Abs. \n\n2 StGB n. F. auch die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheits-\n\nstrafe zu prüfen. \n\n7 \n\nEiner etwaigen Nachholung der Unterbringung steht nicht entgegen, \n\ndass ausschließlich der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 2 \n\nStPO; BGHSt 37, 5). \n\n8 \n\nDer Senat schließt aus, dass die Freiheitsstrafe niedriger ausgefallen wä-\n\nre, wenn das Landgericht zugleich die Unterbringung des Angeklagten ange-\n\nordnet hätte. \n\nRissing-van Saan Bode RiinBGH Dr. Otten ist urlaubs- \n bedingt an der Unterschrift \n gehindert. \n\n Rissing-van Saan \n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_344-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-10/2-str-344-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_344-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_344-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-10/2-str-344-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_344-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:56:21.568405+00:00"}}