{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_337-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-08-15","aktenzeichen":"2 StR 337/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. August 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n2 StR 337/07 \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. August 2007 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Die Revisionen der Angeklagten Be. und D. gegen das \n\nUrteil des Landgerichts Trier vom 14. Februar 2007 werden als \n\nunbegründet verworfen. \n\n2. Auf die Revision des Angeklagten Bo. wird das vorge-\n\nnannte Urteil aufgehoben, soweit gegen den Angeklagten ein \n\nWertersatzverfall von mehr als 1.000 Euro angeordnet worden \n\nist; der weitergehende Verfall entfällt. \n\n3. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten Bo. mit der \n\nMaßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Luxemburg in \n\ndieser Sache erlittene Haft im Verhältnis 1 : 1 auf die verhängte \n\nFreiheitsstrafe angeordnet wird. \n\n4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Anordnung des Wertersatzverfalls in Höhe von 2.120 Euro gegen \n\nden Angeklagten Bo. hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Aus den \n\nUrteilsgründen ergibt sich, dass der Angeklagte eingeräumt hat, für die festge-\n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nstellten Taten eine Gewinnbeteiligung oder Entlohnung in Höhe von 1.000 Euro \n\nerhalten zu haben (UA S. 21). Anhaltspunkte dafür, dass der hierüber hinaus \n\ngehende Betrag aus den festgestellten Taten stammte, enthält das Urteil nicht; \n\nin dieser Höhe entfällt der Wertersatzverfall. \n\nDie in Luxemburg erlittene Auslieferungshaft war gemäß § 51 Abs. 4 \n\nSatz 2 StGB im Verhältnis 1 : 1 auf die gegen den Angeklagten Bo. ver-\n\nhängte Freiheitsstrafe anzurechnen. \n\nIm Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zu Lasten der Angeklagten ergeben. \n\nDer geringfügige Erfolg der Revision des Angeklagten Bo. rechtfer-\n\ntigt eine Kostenteilung nicht. \n\nRissing-van Saan Bode Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_337-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-15/2-str-337-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_337-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_337-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-15/2-str-337-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_337-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:54:49.816584+00:00"}}