{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_331-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-09-06","aktenzeichen":"2 StR 331/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 331/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. September 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 6. September 2007 \n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 27. November 2006 im Schuldspruch da-\n\nhin geändert, dass die Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihil-\n\nfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht \n\ngeringer Menge in zwei Fällen schuldig ist. \n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. \n\nDie Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel-\n\ntreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt. Dagegen wen-\n\ndet sich die Revision der Angeklagten mit der Sachrüge. \n\n2 \n\nDas Rechtsmittel führt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen \n\nSchuldspruchänderung. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. \n\n2 StPO. \n\nII. \n\n3 \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts erschöpfte sich die Tätig-\n\nkeit der Angeklagten darin, in zwei Fällen als sogenannte Körperkurierin \n\n280 Gramm bzw. 570 Gramm Kokaingemisch für einen Kurierlohn von 6 Euro je \n\nGramm aus der Dominikanischen Republik nach Deutschland zu transportieren. \n\nEinen darüber hinausgehenden Tatbeitrag leistete sie nicht. \n\n4 \n\n5 \n\nDie Annahme täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\nEine ausschließlich als Kurier tätige Person ist nämlich nach neuer \n\nRechtsprechung in Bezug auf das Handeltreiben als Gehilfe einzustufen (zur \n\nAbgrenzung von Täterschaft und Beihilfe bei Rauschgiftkurieren vgl. BGH NJW \n\n2007, 1220). Besondere Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise ein Kurier \n\nals Täter des Handeltreibens anzusehen ist, liegen nicht vor. Weder war die \n\nAngeklagte in eine gleichberechtigt vereinbarte arbeitsteilige Durchführung des \n\nRauschgiftgeschäfts eingebunden noch hatte sie einen über das übliche Maß \n\nhinausgehenden Einfluss auf Art und Menge des zu transportierenden Betäu-\n\nbungsmittels oder die Gestaltung des Transports. \n\n6 \n\n2. Der Strafausspruch kann auch nach der Änderung des Schuldspruchs \n\nbestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass die Strafe auf der rechtsfehler-\n\nhaften Annahme täterschaftlichen Handeltreibens beruht. Das Landgericht hat \n\ndie Strafe dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG entnommen. Im Übri-\n\ngen hat es strafmildernd berücksichtigt, dass die Angeklagte lediglich eine un-\n\ntergeordnete Tätigkeit im Rahmen des organisierten Systems ausgeübt hat. \n\nRissing-van Saan Ri'inBGH Dr. Otten ist Rothfuß \n\nerkrankt und deshalb \nan der Unterschrift \ngehindert. \n\n Rissing-van Saan \n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_331-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-06/2-str-331-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_331-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_331-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-06/2-str-331-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_331-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:01:40.542465+00:00"}}