{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_322-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-08-24","aktenzeichen":"2 StR 322/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 322/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. August 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Totschlags u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. August 2007 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nBonn vom 19. April 2007 mit den Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurge-\n\nricht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n1 \n\n2 \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in \n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei \n\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revisi-\n\non des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. \n\n1. Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer den Hilfsbeweisantrag \n\ndes Angeklagten, ein rechtsmedizinisches Sachverständigengutachten zum \n\nBeweis der Tatsache einzuholen, dass er den gegen den Geschädigten D. ge-\n\nführten Messerstich in sitzender Position gegen den sich über ihn beugenden \n\nbzw. über ihm knienden D. ausgeführt habe, zurückgewiesen hat, halten der \n\nNachprüfung nicht stand. Als völlig ungeeignet im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz \n\n2 StPO ist ein Beweismittel nur dann einzustufen, wenn das Gericht ohne jede \n\nRücksicht auf das bisher gewonnene Beweisergebnis sagen kann, dass sich mit \n\ndiesem Beweismittel das im Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nach \n\nsicherer Lebenserfahrung nicht erzielen lässt. Die absolute Untauglichkeit muss \n\nsich aus dem Beweismittel im Zusammenhang mit der Beweisbehauptung \n\nselbst ergeben. Bei der Annahme, die Erhebung eines Beweises erscheine von \n\nvornherein gänzlich nutzlos, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Ein geminder-\n\nter, geringer oder zweifelhafter Beweiswert darf nicht mit völliger Ungeeignetheit \n\ngleichgesetzt werden. Ein Sachverständiger ist nur dann ein ungeeignetes Be-\n\nweismittel, wenn auszuschließen ist, dass er sich zur vorgelegten Beweisfrage \n\nsachlich überhaupt äußern kann. Geeignetes Beweismittel ist er auch dann, \n\nwenn die vorhandenen Anknüpfungstatsachen ihm die Darlegung solcher Erfah-\n\nrungssätze oder Schlussfolgerungen erlauben, die für sich allein die unter Be-\n\nweis gestellte Behauptung lediglich wahrscheinlicher machen (vgl. BGH NStZ \n\n1985, 562; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 2, 6, 14 und 16). \n\nAngesichts der von der Kammer getroffenen Feststellungen zum Verletzungs-\n\nbild des Geschädigten erscheint es entgegen der Auffassung des Landgerichts \n\nnicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein rechtsmedizinischer Sachver-\n\nständiger zumindest Wahrscheinlichkeitsaussagen zur Position von Täter und \n\nOpfer machen kann. \n\n3 \n\n2. Ein sonstiger gesetzlicher Ablehnungsgrund wird vom Landgericht \n\nnicht angeführt. Der Senat kann das Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler \n\nnicht ausschließen. Zwar kann, wenn ein Hilfsbeweisantrag in zulässiger Weise \n\nerst in den Urteilsgründen beschieden worden ist, das Revisionsgericht die Ur-\n\nsächlichkeit eines Verstoßes gegen § 244 Abs. 3 StPO mit der Begründung \n\nverneinen, der Antrag habe mit anderer Begründung rechtsfehlerfrei abgelehnt \n\nwerden können (BGH NStZ 1998, 98; vgl. Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 244 \n\nRdn. 86). Hierfür reicht aber nicht die bloß abstrakte Möglichkeit eines tragfähi-\n\ngen anderen Ablehnungsgrunds. Ein solcher muss sich vielmehr, wenn er nicht \n\noffenkundig ist, aus den Urteilsgründen selbst ergeben (vgl. auch BGHR StPO \n\n§ 244 Abs. 6 Hilfsbeweisantrag 5). Daran fehlt es hier. \n\n4 \n\nZwar liegt nahe, dass die Frage, aus welcher Position heraus der Ange-\n\nklagte den Messerstich geführt hat, für die Entscheidung ohne Bedeutung ge-\n\nwesen sein könnte. Nach den Urteilsfeststellungen - auch nach der eigenen \n\nEinlassung des Angeklagten - drängte sich die Prüfung auf, ob der Angeklagte \n\nund der Geschädigte eine einverständliche Rauferei gesucht hatten. Unter sol-\n\nchen Umständen wäre dem Angeklagten, auch wenn er dabei den Kürzeren \n\ngezogen hätte, der Einsatz des Messers verwehrt gewesen (vgl. Senatsbe-\n\nschluss vom 15. September 2006 - 2 StR 280/06; BGH NJW 1990, 2263, 2264; \n\nOLG Stuttgart NJW 1992, 850, 851). Das Landgericht hat hierzu jedoch keine \n\nausdrücklichen Feststellungen getroffen. Daher ist es dem Senat nicht möglich, \n\nein Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensfehler auszuschließen. \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Rothfuß Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_322-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-24/2-str-322-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_322-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_322-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-24/2-str-322-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_322-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:55:07.760618+00:00"}}