{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-11-14","aktenzeichen":"2 StR 308/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 308/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. November 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführer am 14. November 2007 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Koblenz vom 21. Dezember 2006 mit den Feststellungen \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten H. wegen Vergewaltigung \n\nin Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von \n\nsechs Jahren verurteilt. Gegen die Angeklagten L. und S. hat es jeweils \n\nwegen Vergewaltigung eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten \n\nverhängt. \n\n2 \n\n3 \n\nGegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten, mit de-\n\nnen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechtes rügen. Die Rechtsmit-\n\ntel haben bereits mit der Sachrüge in vollem Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 \n\nStPO). \n\n1. Die dem Schuldspruch zugrundeliegende Beweiswürdigung hält recht-\n\nlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n4 \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts haben die Angeklagten die \n\nNebenklägerin gegen deren Willen zu Oralverkehr an allen drei Angeklagten \n\nund zusätzlich zu Vaginalverkehr mit dem Angeklagten H. gezwungen, \n\nwobei das Opfer durch - im Einverständnis mit den anderen erfolgte - Schläge \n\ndes Angeklagten H. gefügig gemacht wurde. Die Angeklagten haben \n\nsich dahin eingelassen, die sexuellen Handlungen seien freiwillig vorgenommen \n\nworden. Die wohnsitzlose Nebenklägerin habe dafür in der Wohnung des Ange-\n\nklagten H. übernachten dürfen und habe sich auch den kostenlosen Er-\n\nhalt von Rauschgift erhofft. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin umfassend \n\ngewürdigt und deren Angaben für glaubhaft erachtet. Es war sich dabei be-\n\nwusst, dass die Beweislage mangels objektiver Indizien sehr schwierig war. \n\nDenn die drogenabhängige Nebenklägerin war als Zeugin problematisch, da sie \n\nselbst zum Tatzeitpunkt \"sich betrunken fühlte\" (UA S. 26) und bei mehreren \n\nVernehmungen zum Kerngeschehen verschiedene Angaben machte, wobei ihre \n\nAussage in der Hauptverhandlung vom 10. März 2006 nicht verwertbar war, \n\n\"weil sie nicht vernehmungsfähig war\" (UA S. 84). Wenn auch das Landgericht \n\ndiese Umstände ausführlich und für sich rechtsfehlerfrei gewürdigt hat, hat es \n\ngleichwohl das Nachtatverhalten der Angeklagten als einen wesentlichen Punkt \n\nfür seine Überzeugungsbildung erachtet. Es hat deshalb unter einem eigenen \n\nGliederungspunkt der Beweiswürdigung bezüglich aller drei Angeklagten ausge-\n\nführt, dass das Verhalten der Angeklagten im Zuge ihrer jeweiligen Festnahmen \n\ndafür spreche, dass sie die ihnen zur Last gelegte Tat begangen hätten. \n\n6 \n\nBezüglich des Angeklagten L. weist das Landgericht darauf hin, dass \n\ndieser bei der Polizei keine (förmlichen) Angaben gemacht, aber u. a. seine Tat-\n\nortanwesenheit bestritten und einen Fluchtversuch unternommen hat. \n\n7 \n\nDas Landgericht führt dann aus: \n\n8 \n\n9 \n\n\"Stattdessen ist die erste Äußerung des Angeklagten in dem Punkt der \n\nbehaupteten Abwesenheit von R. nachweislich falsch und wider-\n\nspricht insgesamt erheblich den späteren Einlassungen des Angeklag-\n\nten. Hinzu kommt der Umstand, dass der Angeklagte einen Fluchtver-\n\nsuch unternommen hat. Zusammengenommen sprechen diese Ge-\n\nsichtspunkte dafür, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat be-\n\ngangen hat, aber die Verantwortung dafür nicht übernehmen möchte. \n\nZugleich macht sein eigenes Verhalten im Zuge seiner Festnahme seine \n\nspäteren Einlassungen unglaubhaft\" (UA S. 131). \n\nDas Landgericht durfte den Fluchtversuch als solchen nicht als Indiz für \n\ndie Täterschaft des Angeklagten werten (vgl. hierzu auch BGH, Beschl. vom \n\n17. November 1999 - 3 StR 462/99). Für ein derartiges Verhalten sind ver-\n\nschiedene Erklärungen möglich. \n\nAuch ein Unschuldiger kann sich einem Strafverfahren mit einem für ihn \n\nungewissen Ausgang entziehen wollen. Ein Beschuldigter ist nicht gehalten, an \n\nder Aufklärung der ihm zur Last gelegten Tat mitzuwirken. Wie bei der Frage \n\nder Würdigung des Scheiterns eines Alibis (vgl. u. a. BGH StV 1982, 158; 1984, \n\n495; 1992, 259; BGH NStZ-RR 1996, 363 und 1998, 303) oder der Widerlegung \n\nsonstiger Angaben eines Angeklagten (vgl. hierzu u. a. BGH StV 1985, 356; \n\n1986, 286; 1986, 369; 1994, 175; BGHSt 41, 153) ist zu beachten, dass ein An-\n\ngeklagter meinen kann, seine Lage durch falsche Angaben verbessern zu kön-\n\nnen. Ein solches Verhalten lässt regelmäßig keine tragfähigen Schlüsse darauf \n\nzu, was sich wirklich ereignet hat (vgl. hierzu BGHR StPO § 261 Aussagever-\n\nhalten 5 m.w.N.). Das Landgericht durfte daher aus dem Fluchtversuch des An-\n\ngeklagten L. kein Indiz für seine Täterschaft herleiten. Auch bezüglich des \n\nAngeklagten H. lassen die Urteilsgründe, in denen zu seinen Lasten ge-\n\nwertet wird, dass er sich \"dem ihm drohenden Ermittlungsverfahren durch \n\nFlucht entzogen hat\" (UA S. 132) besorgen, dass das Landgericht seine Über-\n\nzeugung von der Täterschaft auch aufgrund dieser rechtsfehlerhaften Überle-\n\ngung gewonnen hat. \n\n10 \n\nDer Senat kann letztlich nicht sicher ausschließen, dass auf dieser \n\nrechtsfehlerhaften Würdigung das Urteil beruht, wenn auch das sachverständig \n\nberatene Landgericht im Übrigen die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin rechts-\n\nfehlerfrei gewürdigt hat und es im Kern nur um die Frage der Freiwilligkeit der \n\nobjektiv weitgehend unstreitigen Sexualhandlungen geht. \n\n11 \n\nDieser Mangel erfasst die Beweiswürdigung zum Nachteil aller Angeklag-\n\nten (§ 357 StPO). Die Angaben der Angeklagten stehen im inneren Zusam-\n\nmenhang, da sie übereinstimmend Freiwilligkeit der sexuellen Handlungen be-\n\nhauptet haben. Hinzu kommt, dass die Angeklagten auch der \"gemeinschaftlich \n\nbegangenen\" Vergewaltigung (§§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2; 25 Abs. \n\n2 StGB) für schuldig befunden wurden (UA S. 148). \n\n12 \n\n2. Hinsichtlich des Angeklagten H. weist der Senat darauf hin, \n\ndass auch die Rüge der Verletzung des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO zur Aufhe-\n\nbung des Urteils führen muss. \n\n13 \n\nDas Urteil wurde nicht spätestens am elften Tage nach Schluss der Ver-\n\nhandlung verkündet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann \n\nnur in Ausnahmefällen ein Beruhen des Urteils auf dem Verstoß ausgeschlos-\n\nsen werden (vgl. Senatsurteil vom 30. Mai 2007 - 2 StR 22/07; StV 2007, 458). \n\n14 \n\nEin derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor, denn auch die Urteilsbe-\n\nratung hat - ausweislich der dienstlichen Erklärungen der Berufsrichter - erst \n\nnach Ablauf der Elftagefrist stattgefunden. \n\nRissing-van Saan Bode Rothfuß \n Fischer RiBGH Dr. Appl ist urlaubs- \n bedingt ortsabwesend und \n deshalb an der Unterschrift \n gehindert. \n Rissing-van Saan","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-14/2-str-308-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-14/2-str-308-07","retrieved":"2026-07-10 19:58:13.560556+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-11-14/2-str-308-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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