{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_306-07B","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-09-05","aktenzeichen":"2 StR 306/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n5. September 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n2 StR 306/07 \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen Totschlags \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. September \n\n2007, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Appl, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Angeklagten H. Ka. , \nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Angeklagten K. Ka. , \nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Angeklagten Z. , \nRechtsanwalt \n als Vertreter des Nebenklägers, \n\nJustizangestellte \n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Der Staatsanwaltschaft wird von Amts wegen Wiedereinsetzung \n\nin den vorigen Stand, gegen die Versäumung der Frist zur Be-\n\ngründung ihrer Revision gegen das Urteil des Landgerichts \n\nKassel vom 29. September 2006 gewährt. \n\n2. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklä-\n\ngers wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 29. Septem-\n\nber 2006 mit den Feststellungen aufgehoben. \n\n3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Totschlags verurteilt und \n\ngegen die Angeklagten H. und K. Ka. eine Freiheitsstrafe von je-\n\nweils acht Jahren und sechs Monaten, gegen den Angeklagten O. Z. eine Ju-\n\ngendstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verhängt. Dagegen richten \n\nsich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers mit der \n\nSachrüge, mit denen eine Verurteilung der Angeklagten wegen Mordes erstrebt \n\nwird; die Nebenklagerevision wendet sich auch gegen die Annahme von Ju-\n\ngendrecht bei dem Angeklagten O. Z. . \n\nI. \n\n2 \n\n1. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da die Frist zur Be-\n\ngründung der Revision abgelaufen ist. Gemäß § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO be-\n\nginnt die Revisionsbegründungsfrist mit der Zustellung des schriftlichen Urteils. \n\nDas zu den Akten gelangte schriftliche Urteil wurde am 19. Januar 2007 an den \n\nVerteidiger des Angeklagten Z. , am 24. Januar 2007 an die Verteidiger der An-\n\ngeklagten H. und K. Ka. und den Vertreter des Nebenklägers sowie \n\nam 30. Januar 2007 an die Staatsanwaltschaft zugestellt. \n\n3 \n\nDiese Zustellung war wirksam. Zwar fehlte sowohl in der Urteilsurschrift \n\nals auch in den Ausfertigungen die verkündete Urteilsformel, dies steht der \n\nWirksamkeit der Zustellung jedoch nicht entgegen, da Urteilsurschrift und Aus-\n\nfertigungen übereinstimmten (vgl. BGHSt 46, 204 f.; BGH NStZ 1989, 584 und \n\n1994, 471 ff.). Bedenken gegen eine wirksame Zustellung bestehen auch nicht \n\ndeshalb, weil die Urteilsformel in der Urteilsurkunde gänzlich fehlte. Die Urteils-\n\nformel ist nach § 268 Abs. 2 Satz 1 StPO bei der Verkündung zu verlesen und \n\nnach § 273 Abs. 1 StPO in die Sitzungsschrift aufzunehmen. Die maßgebliche \n\nInformation über den Inhalt der Urteilsformel ergibt sich aus der protokollierten \n\nVerkündung (§§ 268 Abs. 2 Satz 1, 273 Abs. 1, 274 StPO; vgl. BGHSt 8, 41; \n\nBGH NJW 1999, 800). Die fehlende Wiedergabe der Urteilsformel in der Ur-\n\nteilsurkunde beruht auf einem offensichtlichen Versehen, das sowohl für die \n\nStaatsanwaltschaft und den Nebenklägervertreter als auch die Angeklagten und \n\nihre Verteidiger, die sämtlich bei der Urteilsverkündung zugegen waren, offen-\n\nkundig war. Damit war zwar der Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom \n\n13. Februar 2007 zulässig. Seiner Zustellung bedurfte es im vorliegenden Fall \n\nzur Ingangsetzung der Revisionsbegründungsfrist entgegen der Auffassung des \n\nLandgerichts jedoch nicht (BGH NStZ 1989, 584; NJW 1999, 80; vgl. zum an-\n\nders gelagerten Fall der Berichtigung der Gründe eines der Revision unterlie-\n\ngenden Urteils BGHSt 12, 374). \n\n4 \n\n2. Der Staatsanwaltschaft, die ihre fristgemäß eingelegte Revision erst \n\nam 13. März 2007, und damit nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist be-\n\ngründet hat, war von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur \n\nBegründung der Revisionen zu gewähren, da eine Fallkonstellation wie vorlie-\n\ngend durch die höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht entschieden war. \n\nDie Rechtslage war zuvor nicht eindeutig. Nicht nur das Landgericht, sondern \n\nauch die Bundesanwaltschaft haben die Auffassung vertreten, erst durch die \n\nZustellung des zulässigen Berichtigungsbeschlusses werde die Revisionsbe-\n\ngründungsfrist in Gang gesetzt; für diese Ansicht konnten sie sich jedenfalls auf \n\neine Entscheidung des OLG Düsseldorf (MDR 1994, 87; vgl. auch Gollwitzer in \n\nLöwe/Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 268 Rn. 49, 54) berufen; damit lagen die \n\nVoraussetzungen des § 44 Satz 1 StPO auch für die Staatsanwaltschaft vor. \n\n5 \n\n3. Die Revision des Nebenklägers ist - auch hinsichtlich des Angeklagten \n\nO. Z. - zulässig. Allerdings folgt der Senat der Ansicht des Generalbundesan-\n\nwalts, wonach allein infolge der Änderung von § 80 Abs. 3 JGG durch das \n\n2. Justizmodernisierungsgesetz vom 22. Dezember 2006 das bis dahin unstatt-\n\nhafte Rechtsmittel des Nebenklägers zulässig geworden sei, nicht. Es kommt \n\nvielmehr entscheidend darauf an, ob der Nebenkläger während des Laufs der \n\nRevisionseinlegungsfrist befugt war, ein Rechtsmittel einzulegen. Dies setzt \n\neinen wirksamen Anschluss als Nebenkläger zu diesem Zeitpunkt voraus. Ein \n\nsolcher lag vor. \n\n6 \n\nDie Nebenklage wurde mit Beschluss der Jugendkammer des Landge-\n\nrichts vom 16. Juni 2004 zugelassen. Im weiteren Verlauf nahm die Staatsan-\n\nwaltschaft die Anklage bei der Jugendkammer zurück und erhob nunmehr An-\n\nklage bei der Schwurgerichtskammer des Landgerichts, da sie davon ausging, \n\nder Angeklagte O. Z. sei am 4. März 1982 geboren und damit zur Tatzeit \n\nErwachsener. Die Schwurgerichtskammer erklärte sich dagegen mit Beschluss \n\nvom 10. Dezember 2004 für unzuständig, da sie nach einer im Zwischenverfah-\n\nren durchgeführten Zeugenvernehmung nicht zweifelsfrei ausschließen konnte, \n\ndass der Angeklagte Z. noch Heranwachsender war. Mit Beschluss vom \n\n24. Februar 2004 eröffnete die Jugendkammer des Landgerichts das Verfahren \n\ngleichwohl bei der Schwurgerichtskammer. Im Rahmen der dortigen Beweis-\n\naufnahme holte die Schwurgerichtskammer ein Sachverständigengutachten \n\nüber das Alter des Angeklagten Z. ein. Nach diesem war der Angeklagte Z. \n\nzum Tatzeitpunkt mindestens 17 und höchstens 25 Jahre alt. Daraufhin setzte \n\ndie Schwurgerichtskammer die Hauptverhandlung aus, erklärte sich für sachlich \n\nunzuständig und verwies die Sache erneut an die Jugendkammer des Landge-\n\nrichts, da nicht sicher ausgeschlossen werden könne, dass der Angeklagte Z. \n\nzum Zeitpunkt der Tat noch Heranwachsender gewesen sei. In dem angefoch-\n\ntenen Urteil ist die Jugendkammer bei der Strafzumessung lediglich zu Gunsten \n\ndes Angeklagten Z. davon ausgegangen, dass er zum Tatzeitpunkt noch Ju-\n\ngendlicher war und hat deshalb Jugendrecht angewendet. \n\n7 \n\nDem wirksamen Anschluss des Nebenklägers steht nicht entgegen, dass \n\ndas Urteil zu Gunsten des Angeklagten annimmt, er sei zur Tatzeit noch Ju-\n\ngendlicher gewesen. Die Anwendung des Zweifelssatzes im Bereich der Straf-\n\nzumessung gebietet es nicht, auch bezüglich der Anschlussberechtigung des \n\nNebenklägers und der Statthaftigkeit des von ihm eingelegten Rechtsmittels \n\ndasselbe zu unterstellen. Vielmehr bleibt dem Nebenkläger das Recht, seine \n\nAuffassung, der Angeklagte sei nicht Jugendlicher oder Heranwachsender, eine \n\nAnschlussberechtigung mithin gegeben, weiterzuverfolgen. Steht daher nicht \n\nfest, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt tatsächlich Jugendlicher war, sind \n\nder Anschluss des Nebenklägers und sein Rechtsmittel gegen das Jugendrecht \n\nanwendende Urteil statthaft (vgl. zum ähnlich gelagerten Fall einer zu Unrecht \n\nerfolgten Nichtzulassung BGH, NStZ 1997, 97; vgl. für die zivilprozessualen \n\nFallgestaltungen, in denen die Partei- bzw. Prozessfähigkeit einer Partei um-\n\nstritten ist BGHZ 24, 91, 94; 74, 212, 215 zur Parteifähigkeit und BGHZ 18, 184, \n\n190; 35, 1, 6 zur Prozessfähigkeit). \n\nII. \n\n8 \n\nDie vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwalt-\n\nschaft hat ebenso wie die des Nebenklägers Erfolg, soweit das Landgericht \n\n§ 211 StGB nicht als erfüllt angesehen hat. \n\n9 \n\n10 \n\nIn der Sache hat das Landgericht folgendes festgestellt: \n\nDie Angeklagten und das Tatopfer gehören einer afghanischen Großfa-\n\nmilie an. Wie auch weitere Familienangehörige leben sie seit mehreren Jahren \n\nin Deutschland. Die Angeklagten H. und K. Ka. entstammen neben wei-\n\nteren acht Kindern der ersten Ehe der Zeugin D. M. . Der An-\n\ngeklagte O. Z. ist ein Neffe der Angeklagten H. und K. Ka. . Die Zeugin \n\nD. M. hat nach dem Tod ihres ersten Mannes den Zeu-\n\ngen N. M. geheiratet. Aus dieser Ehe sind zwei Söhne hervorge-\n\ngangen. Der später getötete E. M. war der jüngste Sohn aus dieser \n\nEhe. In der Familie kam es häufig zu Streitigkeiten, so forderte seit 2003 der \n\nAngeklagte K. Ka. von seiner Mutter die Übertragung ihres Erbanteils an \n\ndem Erbe ihres ersten Mannes an sich, den Mitangeklagten H. Ka. und \n\neinen weiteren Bruder. Als sie sich seinem Drängen widersetzte, drohte er ihr, \n\nbei weiterer Weigerung einen ihrer beiden Söhne aus der zweiten Ehe umzu-\n\nbringen. Wegen dieser Forderung des Angeklagten K. Ka. kam es be-\n\nreits am 26. Dezember 2003 zu einer Auseinandersetzung zwischen K. \n\nKa. und N. M. sowie dem späteren Tatopfer, als der K. Ka. \n\nzusammen mit seinem Bruder A. Ka. die Wohnung der Zeugen \n\nD. und N. M. trotz Hausverbots für K. Ka. aufsuchten. \n\nIn deren Verlauf hatte K. Ka. die Tür zum Schlafzimmer der Wohnung \n\neingetreten, in das sich N. und E. M. geflüchtet hatten. N. M. \n\nstach K. Ka. sodann mit einem dort befindlichen Dekorations-\n\ndolch in den Rücken und verletzte diesen erheblich. K. Ka. musste bis \n\nzum 6. Januar 2004 stationär behandelt werden, auch N. M. erlitt \n\nVerletzungen. \n\n11 \n\nAm Entlassungstag aus dem Krankenhaus trafen sich die Angeklagten \n\nK. und H. Ka. in der Wohnung des K. Ka. . und nahmen zu-\n\nsammen mit ihrem älteren Bruder A. , dem Vater des Angeklagten O. \n\nZ. , erheblich Alkohol zu sich. Dabei wurden die Auseinandersetzung am \n\n26. Dezember 2003 und die Verletzung des K. Ka. , die dieser als tief-\n\ngreifende Ehrverletzung empfand, besprochen und schließlich beschlossen, ein \n\nFamilienmitglied der Familie M. zu verletzen. Der Angeklagte O. \n\nZ. wurde aufgefordert, sich anstelle seines betrunkenen Vaters zu beteiligen. \n\nDie drei Angeklagten begaben sich mit Messern bewaffnet in die Nähe der \n\nWohnung der Familie M. , wo sich O. Z. hinter einem Strauch ver-\n\nsteckte. Den Angeklagten war nicht bekannt, auf welches Mitglied der Familie \n\nM. sie treffen würden. Als E. M. vor der Wohnung ankam \n\nund aus seinem Pkw ausstieg, begaben sich K. und H. Ka. zu dem \n\nTatopfer; als dieses die Situation erkannte, flüchtete es, wurde aber von dem \n\nihm folgenden O. Z. in einem Hof gestellt. In Tötungsabsicht versetzte \n\nO. Z. ihm mehrere Stiche in den Hals und das Gesicht und schließlich in den \n\nBauch. Als die Angeklagten K. und H. Ka. hinzukamen, stach \n\nK. Ka. - nunmehr ebenfalls in Tötungsabsicht - auf den erkennbar schwer \n\nverletzten E. M. ein, während H. Ka. - mit beding-\n\ntem Tötungsvorsatz - und O. Z. weiterhin mit Tötungsabsicht auf diesen \n\neinschlugen und - als E. M. zusammenbrach - auf ihn eintraten. \n\nE. M. verstarb ca. eine Stunde später durch Verbluten als Folge \n\nder Schnitt- und Stichverletzungen. \n\n12 \n\nDas Landgericht hat dieses Geschehen als in Mittäterschaft begangenen \n\nTotschlag gewertet. Hinsichtlich der subjektiven Vorstellungen der Angeklagten, \n\ndie in der Hauptverhandlung geschwiegen haben, ist es von einem bei dem An-\n\ngriff auf E. M. spontan gefassten Tötungsvorsatz ausgegangen, wo-\n\nbei bei dem Angeklagten O. Z. zunächst ein Exzess gegenüber dem verabre-\n\ndeten Tatplan vorgelegen habe. Bei den beiden Mitangeklagten sei von sukzes-\n\nsiver Mittäterschaft auszugehen. Ein Mordmerkmal sei bei keinem der Ange-\n\nklagten festzustellen. Habgier scheide aus. Die erbrechtliche Auseinanderset-\n\nzung sei nicht bestimmend für die Tötung des E. M. gewesen. Den \n\nAngeklagten K. Ka. und H. Ka. sei es \"um die Streitigkeiten im \n\nVorfeld der Tat\" gegangen. Der erbrechtliche Disput sei zumindest nicht das \n\ntatbeherrschende und bewusstseinsdominante Motiv für die Tat gewesen. K. \n\nKa. habe aus Rache und Wut für die ihm seiner Ansicht nach am 26. De-\n\nzember 2003 zugefügte Schmähung gehandelt. Bei dem Angeklagten H. Ka. \n\nbleibe das Motiv unklar und bei dem Angeklagten O. Z. seien verschie-\n\ndene Motive denkbar. Es sei möglich, dass er habe beweisen wollen, kein \n\nAngsthase zu sein oder dass er sich zum Gehorsam verpflichtet gefühlt habe, \n\num eine seinem Vater angeblich zugefügte Ehrverletzung zu rächen. \n\nIII. \n\n13 \n\n1. Die Auffassung des Landgerichts, die Angeklagten hätten ein Mitglied \n\nder Familie M. lediglich verletzen, nicht aber töten wollen und den Tö-\n\ntungsvorsatz spontan erst bei dem unmittelbaren Angriff auf das Tatopfer ge-\n\nfasst, es handle sich mithin um eine Spontantat, hält rechtlicher Nachprüfung \n\nnicht stand. Sie beruht auf einer lückenhaften Beweiswürdigung. Auf diesem \n\nBeweiswürdigungsfehler kann das Urteil - zum Vorteil der Angeklagten - auch \n\nberuhen, da die Frage, ob eine vorher geplante Tötung oder eine Spontantat \n\nvorliegt, bei der Bewertung des Motivs der Angeklagten zu berücksichtigen ist. \n\n14 \n\nDas Landgericht stützt seine Auffassung entscheidend auf Telefonate \n\ndes Angeklagten H. Ka. mit einer Schwester und einem Bruder nach der Tat, \n\nbei denen er jeweils betont hatte, dass keiner gewollt habe, dass jemand um-\n\ngebracht werde. Insbesondere gegenüber seinem Bruder habe für diesen An-\n\ngeklagten keine Veranlassung bestanden, das Vorhandensein eines im Tatvor-\n\nfeld geschlossenen Tatplanes zur Tötung des E. M. in Abrede zu \n\nstellen. Dabei lässt es wesentliche Indizien, die für einen früher gefassten Tö-\n\ntungsvorsatz sprechen könnten, unerörtert: \n\n15 \n\nSchon der Umstand, dass von den Angeklagten mehrere Messer zur \n\nTatausführung, deren Einsatz auch ersichtlich geplant war, mitgenommen wur-\n\nden, drängt die Erörterung auf, ob die Angeklagten nicht zumindest damit rech-\n\nneten, dass die Konfrontation mit einem Mitglied der Familie M. eska-\n\nlieren und ein Messereinsatz zu tödlichen Verletzungen führen könnte. Eine \n\nsolche Erörterung fehlt in dem Urteil. \n\n16 \n\nFerner hatte O. Z. . angegeben, die Mitangeklagten hätten ihm wäh-\n\nrend der Fahrt auf der Suche nach einem Mitglied der Familie M. ein \n\nMesser gegeben und erklärt, dass sie denen \"Löcher in den Bauch\" machen \n\nwollen (Bl. 15 UA). Da Messerstiche in den Bauch - was Allgemeinwissen dar-\n\nstellt - als generell lebensgefährlich anzusehen sind, hätte diese vom Landge-\n\nricht ersichtlich als glaubhaft angesehene Äußerung im Rahmen der Gesamt-\n\nwürdigung ebenfalls erörtert werden müssen. \n\n17 \n\nNach den Feststellungen hatte sich der Angeklagte O. Z. nur auf \n\nDrängen seiner mitangeklagten Onkel, denen er sich nicht zu widersetzen wag-\n\nte, an dem Vorhaben beteiligt. Unter diesen Umständen hätte es näherer Aus-\n\neinandersetzung mit der Feststellung bedurft, dass der Angeklagte O. Z. das \n\nTatopfer dann sofort entgegen dem angeblichen Tatplan seiner Onkel zu töten \n\nversuchte. Die Annahme, es handele sich um einen Exzess des Angeklagten \n\nO. Z. , entbehrt jeglicher Tatsachengrundlage. Umstände, die einen \n\nplötzlichen Sinneswandel plausibel machen könnten, sind nicht festgestellt. \n\n18 \n\nDie Würdigung des Landgerichts, die Aussage des O. Z. bei seiner po-\n\nlizeilichen Vernehmung am 27. Februar 2004, es sei von den Mitangeklagten \n\nsogar geplant gewesen, beide Söhne aus zweiter Ehe umzubringen, sei un-\n\nglaubhaft, ist nicht nachvollziehbar. Das Landgericht unterlässt es, diese Aus-\n\nsage in ihrem Zusammenhang wiederzugeben und die Tatsachen darzulegen, \n\nauf die es seine Wertung stützt. Dass die Zeugin J. angegeben hat, \n\ndie Aussage des Angeklagten O. Z. bei dieser Vernehmung sei in großen \n\nTeilen unwahr, ohne dass diese Unwahrheiten dargelegt werden, reicht hierfür \n\nnicht aus. \n\n19 \n\nSoweit das Landgericht sich schließlich wesentlich auf das Telefonat des \n\nAngeklagten H. Ka. mit seinem Bruder nach der Tat stützt, weil der An-\n\ngeklagte keinen Grund gehabt habe, diesem gegenüber die Unwahrheit zu sa-\n\ngen, hat es verkannt, dass schon die Äußerung, keiner habe das Tatopfer um-\n\nbringen wollen, den festgestellten Sachverhalt nicht zutreffend wiedergibt, da \n\nsie nicht nur einen vorher gefassten Tötungsvorsatz, sondern überhaupt einen \n\nTötungsvorsatz in Abrede stellt. \n\n20 \n\n2. Unter diesen Beweiswürdigungsfehlern leiden die Ausführungen des \n\nLandgerichts auch insoweit, als es für alle drei Angeklagte das Mordmerkmal \n\nniedrige Beweggründe unter anderem deshalb verneint hat, weil es sich um ei-\n\nne Spontantat gehandelt habe. Da nicht rechtsfehlerfrei festgestellt worden ist, \n\ndass die Tötung des E. M. spontan erfolgte, kann auch die von dem \n\nLandgericht vorgenommene Feststellung und Bewertung der Motive für den \n\nTötungsentschluss der Angeklagten schon aus diesem Grunde keinen Bestand \n\nhaben. Im Übrigen verkennt das Landgericht, dass auch bei einer spontanen \n\nTötung die Annahme sonstiger niedriger Beweggründe nicht von vornherein \n\nausgeschlossen ist (BGH NStZ 2006, 166 f.; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § \n\n211 Rdn. 9b m.w.N.). \n\n21 \n\n3. Selbst wenn aber von einem spontanen Tötungsentschluss auszuge-\n\nhen wäre, hält die Begründung, mit der das Landgericht eine Tötung aus sons-\n\ntigen niedrigen Beweggründen abgelehnt hat, rechtlicher Überprüfung nicht \n\nstand. \n\n22 \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Tö-\n\ntungsbeweggrund niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf \n\ntiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist. Ob dies der Fall \n\nist, beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der \n\nTat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt. Bei \n\neiner Tötung aus Wut oder Verärgerung kommt es darauf an, ob diese Antriebs-\n\nregungen ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen. Beruhen diese tat-\n\nauslösenden und tatbestimmenden Gefühlsregungen auf dem (berechtigten) \n\nGefühl, schweres Unrecht erlitten zu haben, spricht dies gegen eine Bewertung \n\nals \"niedrig\" im Sinne der Mordqualifikation (BGH NStZ 2006, 286 f. m.w.N.). \n\n23 \n\na) Für den Angeklagten K. Ka. nimmt das Landgericht an, dass er \n\naus Rache und Wut für die ihm seiner Ansicht nach am 26. Dezember 2003 \n\nzugefügte Schmähung E. M. getötet hat (Bl. 72 UA). \n\n24 \n\nUnklar ist nach den Urteilsausführungen schon, ob das Landgericht be-\n\nreits objektiv das Vorliegen eines niedrigen Beweggrundes verneinen wollte, \n\nweil der Angeklagte aus einem anderen Kulturkreis stammt, in dem der Stel-\n\nlenwert der Ehre in besonderem Maße betont wird; ein solcher Umstand ist je-\n\ndoch im Rahmen der objektiven Bewertung regelmäßig nicht zu berücksichti-\n\ngen. Der Maßstab für die Bewertung der Beweggründe ist - worauf die Revisio-\n\nnen zu Recht hinweisen - den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bun-\n\ndesrepublik Deutschland zu entnehmen und nicht den Anschauungen einer \n\nVolksgruppe, die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemein-\n\nschaft nicht anerkennt (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe \n\n41; BGH NStZ 2006, 286, 287, 288; BGH NStZ 2004, 332 m.w.N.). In diesem \n\nZusammenhang war zudem von Belang, dass der Angeklagte K. Ka. am 26. \n\nDezember 2003 der Aggressor gegenüber N. M. war, so dass die \n\nvon ihm als Ehrverletzung empfundene Verletzung selbst verschuldet war. Das \n\nTatopfer E. M. selbst war zudem gegen ihn - soweit ersichtlich - zu \n\nkeinem Zeitpunkt tätlich geworden. Selbst wenn es - was nicht festgestellt ist - \n\nim Vorfeld der Tat zu verbalen Beleidigungen gekommen sein sollte, stünde die \n\nTötung als Reaktion auf eine etwaige schon zwei Wochen zurückliegende Be-\n\nleidigung in einem unerträglichen Missverhältnis zum Anlass. Entgegen der Auf-\n\nfassung des Landgerichts liegt es - selbst wenn von einem spontanen Tötungs-\n\nentschluss ausgegangen wird - zudem nahe, dass es dem Angeklagten darauf \n\nankam, E. M. zu töten, um sich an seiner Mutter und seinem Stiefvater zu \n\nrächen. Die Erwägung des Landgerichts, für die Angeklagten seien die Eheleute \n\nN. M. nur alte Leute gewesen, denen die Angeklagten bei Ausübung der \n\nRache keine Bedeutung beigemessen haben, erklärt zwar, dass die Angeklag-\n\nten nicht D. und N. M. selbst körperlich verletzen wollten. Sie \n\nberücksichtigt jedoch nicht, dass es gerade N. M. war, der den Angeklag-\n\nten K. verletzt hatte, dem also in erster Linie das Rachebestreben des \n\nK. Ka. gelten musste, und lässt zudem außer Acht, dass die Weigerung \n\nder D. M. , auf die Erbschaftsforderungen des Angeklagten ein-\n\nzugehen, der Grund für die Auseinandersetzung vom 26. Dezember 2003 war. \n\nDass der Tod eines der Söhne für die Eltern besonders schmerzlich ist, muss \n\nnicht weiter ausgeführt werden. Mit diesen Aspekten hätte sich das Landgericht \n\ndaher auseinandersetzen müssen. Ein Beweggrund, bei dem das Tatopfer zum \n\nObjekt der Rache an einem Dritten für eine zudem vom Täter selbst verschulde-\n\nte Situation gemacht wird, muss als auf sittlich niedrigster Stufe stehend ange-\n\nsehen werden. \n\n25 \n\nSoweit das Landgericht als weiteres Motiv für möglich hält, dass der An-\n\ngeklagte K. Ka. sich einer \"sozialen Erwartungshaltung\" insbesondere ge-\n\ngenüber seinem Neffen ausgesetzt sah, weil gerade er Rache gefordert hatte, \n\nsollte damit ersichtlich nicht das erste Motiv als tatbeherrschend in Frage ge-\n\nstellt werden. Im Übrigen kann dies dahinstehen, weil auch die Tötung des \n\nHalbbruders, der für die Verletzung des Angeklagten nicht unmittelbar verant-\n\nwortlich war, nur um sich vor seinem Neffen und den anderen Familienangehö-\n\nrigen nicht bloßzustellen, als besonders verachtenswertes Motiv anzusehen \n\nwäre. \n\n26 \n\nSoweit das Landgericht die subjektiven Voraussetzungen des Mord-\n\nmerkmals der niedrigen Beweggründe für den Angeklagten K. Ka. ver-\n\nneint hat, bleibt unklar, ob das Landgericht schon die Kenntnis des Angeklagten \n\nvon den tatsächlichen Umständen, die sein Handeln als besonders verwerflich \n\nerscheinen lassen, verneinen wollte. Dass der Angeklagte von seinem kulturel-\n\nlen Hintergrund geprägt von einer ihm zugefügten schwerwiegenden Ehrverlet-\n\nzung ausging und sein eigenes schuldhaftes Verhalten bei der Auseinanderset-\n\nzung am 26. Dezember 2003 \"so nicht empfunden\" hat, würde eine solche Wer-\n\ntung nicht tragen. Denn für die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die ein \n\nMotiv zu einem niedrigen Beweggrund im Sinne von § 211 StGB machen, \n\nkommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte selbst seinen Beweggrund als \n\nniedrig bewertet; er muss dazu nur fähig sein (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedri-\n\nge Beweggründe 39; BGH NStZ 2004, 332 f.). Bei einem ausländischen, noch \n\nintensiv den Wertvorstellungen seiner Heimat verhafteten Täter kann allerdings \n\ndie Fähigkeit fehlen, die in Deutschland gültigen abweichenden sozialethischen \n\nBewertungen seiner Motive zu erfassen. Dass diese Voraussetzungen bei dem \n\nseit 1993 in Deutschland lebenden, hier eingebürgerten Angeklagten vorlägen, \n\nhätte näherer Ausführungen bedurft. \n\n27 \n\nDas Landgericht verneint das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe \n\naber wohl vor allem deshalb, weil der in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich \n\nverminderte Angeklagte in der Tatnacht auf Grund seiner Alkoholisierung und \n\nvorangegangener, ihn affektiv belastender Vorfälle mit seinem ältesten Bruder \n\nvon \"heftiger Gemütsbewegung gleichsam überrollt\" worden sei. Zwar kann \n\ndem Angeklagten ein niedriger Beweggrund nur angelastet werden, wenn er \n\nseine gefühlsmäßigen oder triebhaften Regungen, die als Handlungsantrieb in \n\nBetracht kommen, gedanklich beherrschen und mit seinem Willen steuern kann \n\n(BGH, NStZ 2004, 332 f.). Insoweit hat das Landgericht zwar zutreffend die er-\n\nhebliche Alkoholisierung des Angeklagten, seine narzisstischen Persönlich-\n\nkeitsmerkmale und die ihn beherrschenden Rachegedanken berücksichtigt. In-\n\nsoweit hätte es aber einer Auseinandersetzung damit bedurft, dass der Ange-\n\nklagte sich in der konkreten Tatsituation nicht einer plötzlichen unerwarteten \n\nKonfrontation ausgesetzt sah, sondern gedanklich auf eine Auseinandersetzung \n\nvorbereitet und zumindest mit Verletzungsvorsatz und mit einem Messer be-\n\nwaffnet dem Tatopfer aufgelauert hatte. \n\n28 \n\nb) Für den Angeklagten H. Ka. hat das Landgericht lediglich äu-\n\nßerst knapp festgestellt, dass das Tötungsmotiv unklar sei. Es hat allerdings im \n\nRahmen seiner Beweiswürdigung nach den insoweit als glaubhaft bewerteten \n\nÄußerungen des Angeklagten O. Z. bei seiner polizeilichen Vernehmung aus-\n\ngeführt, dass der Angeklagte H. Ka. geäußert haben soll, man werde \n\nRache nehmen, sobald K. Ka. aus dem Krankenhaus entlassen sei (Bl. \n\n60 UA). Danach liegt es nahe, dass der Angeklagte aus familiärer Verbunden-\n\nheit gehandelt hat. Mit dieser sich aufdrängenden Möglichkeit hätte sich das \n\nLandgericht auseinandersetzen müssen. Daran fehlt es. \n\n29 \n\nc) Für den Angeklagten O. Z. hält das Landgericht es für denkbar, \n\ndass der Angeklagte seinen Onkeln beweisen wollte, kein \"Angsthase\" zu sein; \n\nmöglich sei aber auch, dass er meinte, aus Gründen des Gehorsams so han-\n\ndeln zu müssen. Schon das Motiv, nicht als \"Angsthase\" gelten zu wollen, kann \n\neinen niedrigen Beweggrund im Sinne des § 211 StGB darstellen. Nicht in seine \n\nErwägungen einbezogen hat das Landgericht zudem, dass dieser Angeklagte \n\ngerade von dem von den Mitangeklagten entwickelten Plan eigenmächtig ab-\n\ngewichen ist. Auch hat der Angeklagte O. Z. nach den getroffenen Feststel-\n\nlungen das Tatopfer vor den Angriffen mit dem Messer wegen einer Beleidigung \n\nseines Vaters zur Rede gestellt und dessen Angebot, sich bei dem Vater des \n\nAngeklagten zu entschuldigen, nicht akzeptiert. Mit keinem der vom Landgericht \n\nfür möglich gehaltenen Motive sind diese Umstände ohne Weiteres zu verein-\n\nbaren. Insgesamt fehlt es daher auch hier an einer umfassenden Würdigung. \n\nIV. \n\n30 \n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die \n\nStrafzumessungserwägungen des Landgerichts hinsichtlich der Angeklagten \n\nO. Z. und K. Ka. nicht rechtsbedenkenfrei sind. So ist die strafmil-\n\ndernde Berücksichtigung der Untersuchungshaft bei dem Angeklagten K. \n\nKa. wegen seiner familiären Situation nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, \n\nda sie, soweit aus den Feststellungen ersichtlich, keine Besonderheiten auf-\n\nweist. Soweit auf teilweise erschwerte Haftbedingungen verwiesen wird, fehlt es \n\nan Feststellungen über den Grund und die Dauer etwaiger Erschwernisse. Dass \n\ndie bei dem Angeklagten O. Z. zu seinen Gunsten berücksichtigte durch \n\ndie Mitangeklagten geschaffene Zwangslage angesichts des Tatablaufs näher \n\nhätte hinterfragt werden müssen, ist bereits mehrfach ausgeführt worden. \n\nRissing-van Saan Ri'inBGH Dr. Otten ist Rothfuß \n erkrankt und deshalb an \n der Unterschrift gehindert. \n Rissing-van Saan \n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_306-07B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-05/2-str-306-07-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_306-07B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_306-07B.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-05/2-str-306-07-2","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_306-07B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:01:38.375644+00:00"}}