{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_306-07A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-09-05","aktenzeichen":"2 StR 306/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. September 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n2 StR 306/07 \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen Totschlags \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. September 2007 ge-\n\nmäß §§ 44, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\n1. Den Angeklagten H. und K. Ka. wird nach Versäu-\n\nmung der Frist zur Begründung ihrer Revisionen gegen das Ur-\n\nteil des Landgerichts Kassel vom 29. September 2006 auf ihre \n\nKosten von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand gewährt. \n\n2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Kassel vom 29. September 2006 in Verbindung mit dem \n\nBeschluss des Landgerichts Kassel vom 13. Februar 2007 wer-\n\nden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils \n\naufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler \n\nzum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. \n\n3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels \n\nund die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen \n\nnotwendigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDen Angeklagten H. und K. Ka. war von Amts wegen (§ 45 \n\nAbs. 2 Satz 3 StPO) Wiedereinsetzung in die von ihnen versäumte Frist zur Be-\n\ngründung der Revision zu gewähren. Beide Angeklagte haben die Frist ver-\n\nsäumt, da die Revisionsbegründung des Angeklagten H. Ka. erst am \n\n13. März 2007 und die des Angeklagten K. Ka. erst am 14. März 2007, und \n\ndamit nach Ablauf der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO, eingegangen \n\nsind. Die Frist zur Begründung der Revision begann, wie der Senat mit Urteil \n\nvom heutigen Tag hinsichtlich der Revisionen der Staatsanwaltschaft und des \n\nNebenklägers ausgeführt hat, jeweils mit der Zustellung des Urteils an die Ver-\n\nteidiger der Angeklagten. Auf die nachfolgende Zustellung des Berichtigungs-\n\nbeschlusses des Landgerichts vom 13. Februar 2007 kam es für die Frage des \n\nFristbeginns dagegen nicht an. Beide Angeklagte trifft an der Versäumung der \n\nFrist jedoch kein Verschulden. Denn das Landgericht hat bei den Zustellungen \n\ndes Berichtigungsbeschlusses an die Verteidiger der Angeklagten, die innerhalb \n\nder Revisionsbegründungsfrist erfolgten, darauf hingewiesen, dass \"die Revisi-\n\nonsbegründungsfrist ab dieser Zustellung erneut zu laufen\" beginne. Hierauf \n\ndurften die Angeklagten vertrauen. \n\n2 \n\nIn der Sache sind die Revisionen dieser Angeklagten ebenso wie diejeni-\n\nge des Angeklagten O. Z. nicht begründet; die Nachprüfung des Urteils auf-\n\ngrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der \n\nAngeklagten ergeben. Im Hinblick auf die mit Urteil vom heutigen Tag erfolgte \n\nAufhebung des Urteils auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und \n\ndes Nebenklägers weist der Senat klarstellend darauf hin, dass die Beweiswür-\n\ndigung des Landgerichts zwar an durchgreifenden Rechtsfehlern leidet. Diese \n\nRechtsfehler wirken sich jedoch allein zu Gunsten der Angeklagten aus. \n\nRissing-van Saan Ri'inBGH Dr. Otten ist Rothfuß \n\n Roggenbuck Appl \n\n erkrankt und deshalb \n an der Unterschrift gehindert. \n\n Rissing-van Saan","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_306-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-05/2-str-306-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_306-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_306-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-05/2-str-306-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_306-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:01:26.466505+00:00"}}