{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_290-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-09-26","aktenzeichen":"2 StR 290/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 290/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. September 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen Betruges \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführer am 26. September 2007 gemäß §§ 44, \n\n349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen \n\ndas Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom \n\n28. Dezember 2006 wird dem Angeklagten Dr. L. auf \n\nseinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. \n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. \n\nDamit ist der Beschluss des Landgerichts Limburg a. d. Lahn \n\nvom 23. März 2007, mit dem die Revision des Angeklagten als \n\nunzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos. \n\n2. Auf die Revision des Angeklagten Dr. L. wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 28. Dezember 2006, \n\nsoweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Höhe des Tagessat-\n\nzes mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang \n\nder Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das \n\nAmtsgericht Limburg a. d. Lahn zurückverwiesen. \n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Die Revisionen der Angeklagten A. und Dr. B. gegen das \n\nUrteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 28. Dezember \n\n2006 werden auf ihre Kosten als unbegründet verworfen, da die \n\nNachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Revision des Angeklagten Dr. L. ist ebenfalls unbegründet \n\nim Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und \n\ndie Festsetzung der Anzahl der Tagessätze der Geldstrafe richtet. \n\nDie Festsetzung der Tagessatzhöhe auf 100 € begegnet hingegen recht-\n\nlichen Bedenken. Insoweit führt das Landgericht lediglich aus, der in einem ei-\n\ngenen Haus lebende Angeklagte beziehe seit 2005 eine Rente und zusätzlich \n\nEinkünfte aus einer \"erweiterten Honorarvereinbarung\". Unter Berücksichtigung \n\ndes Kindergelds für die jüngste Tochter ergebe sich ein \"monatliches Nettoein-\n\nkommen\" von 3.000 €. \n\n3 \n\nHieraus wird nicht hinreichend klar, ob das Landgericht die Unterhalts-\n\nverpflichtungen des Angeklagten für seine nicht berufstätige Ehefrau und seine \n\nstudierende jüngste Tochter sowie mögliche weitere bei der Bestimmung des \n\nanrechnungsfähigen Einkommens zu berücksichtigende Belastungen und Ein-\n\nkünfte zutreffend ermittelt und zugrunde gelegt hat. Bei der Bestimmung der \n\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters im Sinne von § 40 \n\nAbs. 2 StGB sind Unterhaltsverpflichtungen angemessen, gegebenenfalls unter \n\nAnsatz eines pauschalen prozentualen Abschlags, zu berücksichtigen (vgl. \n\nTröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl., § 40 Rdn. 14 m.w.N.). Der Mietwert einer dem \n\nTäter gehörenden eigengenutzten Immobilie ist in die Berechnung als Einkom-\n\nmen einzustellen; Aufwendungen für die Finanzierung sowie angemessene \n\nVorsorgeaufwendungen sind abzuziehen. Aus der bloßen Bezeichnung als \n\n\"Nettoeinkommen\" ergibt sich nicht, ob das Landgericht eine zutreffende Be-\n\nwertung vorgenommen hat. \n\n4 \n\nDas Urteil war daher, soweit es die gegen den Angeklagten Dr. L. \n\n festgesetzte Tagessatzhöhe betrifft, aufzuheben. Der Senat verweist die \n\nSache nach § 354 Abs. 3 StPO an das Amtsgericht Limburg a. d. Lahn zurück, \n\nda dessen Zuständigkeit ausreicht. \n\nRissing-van Saan Bode Rothfuß \n\n Fischer Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_290-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-26/2-str-290-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_290-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_290-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-26/2-str-290-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_290-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:58:47.215682+00:00"}}