{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_284-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-08-29","aktenzeichen":"2 StR 284/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n29. August 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n2 StR 284/07 \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen Mordes u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. August \n\n2007, an der teilgenommen haben: \n\nRichter am Bundesgerichtshof \nDr. Bode \nals Vorsitzender, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \nDr. Otten, \nRichter am Bundesgerichtshof \nRothfuß, \nRichter am Bundesgerichtshof \nProf. Dr. Fischer, \nRichterin am Bundesgerichtshof \nRoggenbuck, \n\nBundesanwalt \n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt und \nRechtsanwalt \n als Verteidiger der Angeklagten zu 1., \n\nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Angeklagten zu 2., \n\nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Angeklagten zu 3., \n\nJustizhauptsekretärin \n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 2006 mit den \n\nFeststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichts-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten W. und L. vom Vorwurf \n\ndes gemeinschaftlichen Mordes und den Angeklagten R. vom Vorwurf der ver-\n\nsuchten Strafvereitelung freigesprochen. Dagegen wendet sich die Staatsan-\n\nwaltschaft mit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel \n\nhaben Erfolg. \n\nI. \n\n2 \n\n1. Die Staatsanwaltschaft hatte den Angeklagten W. und L. vorge-\n\nworfen, am 16. April 2005 nach 11.59 Uhr entsprechend einem gemeinsamen \n\nTatplan den Ehemann der Angeklagten W. , E. W. , mit dem in ei-\n\nnem alkoholischen Getränk aufgelösten Schlafmittel Diazepam sediert und in \n\nder Folgezeit durch massive Gewalteinwirkung gegen den Schildknorpel am \n\nHals getötet zu haben. Am Nachmittag des 17. April 2005 sei der Leichnam \n\ndann in einer Lagerhalle der vom Opfer betriebenen Firma zerteilt, in Plastiksä-\n\ncke und Folie verpackt und mit mindestens drei weiteren Personen, darunter \n\ndem gesondert verfolgten We. , in der Nacht vom 17. auf den 18. April 2005 \n\nin den Main geworfen worden. Der Angeklagte R. habe dem Angeklagten \n\nL. in der Folgezeit ein falsches Alibi für den Abend und die Nacht vom \n\n17. auf den 18. April 2005 gegeben, um ihn vor Strafverfolgung zu schützen. \n\n3 \n\n2. Die Strafkammer hat Folgendes festgestellt: Das Tatopfer, E. \n\nW. , befasste sich mit dem Vertrieb osteuropäischer Waren. Es kam regel-\n\nmäßig zu Konflikten mit Geschäftspartnern und Konkurrenten. In seiner Ehe \n\nkriselte es, weil er eine intime Dauerbeziehung mit seiner Bürokraft unterhielt \n\nund weitere außereheliche sexuelle Kontakte gehabt hatte. Die finanzielle Situa-\n\ntion der vom Opfer geleiteten Firma war angespannt. E. W. beauftragte \n\nden Angeklagten L. gelegentlich mit Tätigkeiten im Vertrieb seiner Firma \n\nund beschäftigte dessen langjährigen Freund, den gesondert Verfolgten \n\nWe. , als Lageristen. \n\n4 \n\nAm Morgen des 15. April 2005 wurde auf dem Geschäftscomputer des \n\nE. W. ein Schreiben an zwei Rechtsanwälte erstellt, wonach er „in den \n\nletzten Tagen von meiner Frau W. mit dem Mord oder körperli-\n\ncher Gewalt von ihren angeblichen und unbekannten `Freunden` bedroht“ wor-\n\nden sei. Der Verbleib dieses Schreibens konnte nicht geklärt werden. Am Vor-\n\nmittag des 16. April 2005 kam es zwischen den Eheleuten W. zum Streit. \n\nWo das Opfer die Nacht verbrachte, ließ sich nicht feststellen. Am Sonntag, \n\ndem 17. April 2005, telefonierte E. W. um 12.31 Uhr von den Lagerräu-\n\nmen seiner Firma in der A. -O. -Straße aus mit einer Frau B.. Bis 15.58 Uhr \n\nversuchte er von dort aus mehrfach, We. telefonisch zu erreichen. Um \n\n14.42 Uhr und um 15.18 Uhr war auch das Handy des Angeklagten L. in \n\nder dortigen Funkzelle eingeloggt. We. war um 17.20 Uhr von einer Reise \n\nin die Ukraine zurückgekehrt. Der Angeklagte L. holte We. vom Bus-\n\nbahnhof in F. ab und fuhr in den Bereich der Funkzelle A. -\n\nS. Straße/A. d. K. , in dem sich sowohl die Privaträume des Opfers und \n\nals auch weitere Lagerräume seiner Firma befanden. Um 18.19 Uhr war auch \n\ndas Handy des Opfers hier eingeloggt. Um 20.20 Uhr wurde mit dem Handy \n\ndes Opfers ein 23-minütiges Gespräch mit den Eltern der Angeklagten W. \n\ngeführt, wobei es in einer Funkzelle im Bereich K. eingeloggt war. \n\n5 \n\nDas leicht alkoholisierte Opfer wurde mit ca. 4 bis 6 Tabletten Diazepam \n\nsediert und sodann durch Gewalteinwirkung gegen den Hals getötet. Der To-\n\ndeszeitpunkt lag höchstens 24 Stunden vor Beginn der Obduktion am 18. April \n\n2005 um 16.45 Uhr. Nach der Tötung wurde der Leichnam in mindestens fünf \n\nStücke zerteilt, die einzeln in Folien verpackt und in der Nacht zwischen ca. 23 \n\nUhr und 8.30 Uhr morgens von der Schleusenbrücke O. in den Main \n\ngeworfen wurden. Am 18. April 2005 wurde der Unterkörper mit den Beinen \n\ngefunden; die weiteren Leichenteile bis auf den rechten Arm des Opfers wurden \n\nbis zum 3. Mai 2005 geborgen. An diesem Tag wurde das Opfer anhand seiner \n\nFingerabdrücke identifiziert. \n\n6 \n\nDie Angeklagte W. hatte keine Vermisstenanzeige erstattet. Sie hat-\n\nte am 20. April 2005 auf dem Geschäftscomputer ein Schreiben an die Post-\n\nbank gefertigt, in dem sie um Zuteilung neuer PINs für das Geschäftskonto und \n\nihre Privatkonten bat. Im Schlüsselkasten in der Ehewohnung befand sich der \n\nSchlüsselbund des Opfers mit Auto-, Wohnungs- und Büroschlüsseln. Bei \n\nDurchsuchungen der Wohnung des Opfers, der Büro- und Lagerräume und der \n\nWohnung des Angeklagten L. wurden keine Hinweise auf die Tat gefun-\n\nden. In den Lagerräumen in der A. -S. -Straße wurde eine vermutlich dem \n\nWe. gehörende Sporttasche gefunden, in der sich Diazepam-Tabletten be-\n\nfanden, desgleichen waren Diazepam-Tabletten in der Wohnung des Angeklag-\n\nten L. . An der angebrochenen Packung aus der Sporttasche wurden DNA-\n\nSpuren vom Angeklagten L. und von We. gesichert. An der Außenseite \n\ndes Sackes, in dem der Oberkörper des Opfers verpackt war, befand sich an \n\nzwei kurzen Klebestreifen DNA-Material der Angeklagten W. . Auffällige \n\nKunststofffasern wurden sowohl an der Verpackung des Unterkörpers des Op-\n\nfers, am Unterkörper selbst, in dessen Jeep und in der Lagerhalle in der A. -\n\nO. -Straße gefunden. Die Angeklagten wurden am 14. Juni 2005 festge-\n\nnommen; We. hat sich in die Ukraine abgesetzt. Der Angeklagte L. bat \n\nden Angeklagten R. , ihm für den Abend des 17. April 2005 ein falsches Alibi \n\nzu geben, wobei er ihm zusicherte, nichts mit der Tat zu tun zu haben. \n\n7 \n\n3. Das Landgericht hat zwar gewisse, die Angeklagten W. und L. \n\nbelastende Indizien gesehen. Insgesamt hat es fünfzehn Indizien im Einzelnen \n\ngeprüft. Diese reichten aber nach Ansicht des Tatrichters weder allein noch zu-\n\nsammen aus, die Angeklagten der Tat zu überführen, insbesondere habe keine \n\ngeschlossene Indizienkette festgestellt werden können. Daran ändere sich auch \n\nnichts dadurch, dass die Angeklagten im Ermittlungsverfahren unzureichende \n\noder widerlegte Angaben gemacht hätten. Es sei nicht möglich festzustellen, \n\nwer das Opfer wo, wann genau und warum getötet habe. Indizien für einen ge-\n\nmeinsamen Tatplan fehlten. Sowohl die Angeklagten W. und L. als auch \n\nWe. hätten Motiv und Gelegenheit gehabt, das Opfer allein oder gemeinsam \n\nmit anderen zu töten, auch eine Tatbegehung durch Dritte sei nicht auszu-\n\nschließen. Da der Täter unbekannt geblieben sei, könne auch zu Lasten des \n\nAngeklagten R. nicht angenommen werden, dass er versucht habe, zu Un-\n\nrecht die Bestrafung des Angeklagten L. als (Mit-)Täter eines Mordes zu ver-\n\nhindern. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDie Freisprüche halten sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\n1. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei oder sieht er von einer \n\nweiterreichenden Verurteilung ab, weil er Zweifel an dessen Täterschaft nicht \n\nzu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hin-\n\nzunehmen. Dieses hat insoweit nur zu beurteilen, ob dem Tatrichter bei der \n\nBeweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die \n\nBeweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkge-\n\nsetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurtei-\n\nlung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt worden sind \n\n(st. Rspr.; vgl. BGH NStZ-RR 2005, 147; 2004, 238). Aus den Urteilsgründen \n\nmuss sich auch ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert \n\ngewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st. \n\nRspr.; vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 11; Beweiswürdigung, unzu-\n\nreichende 1; BGH NStZ 1983, 133; 2002, 48; BGH NStZ-RR 2000, 45; 2004, \n\n238). \n\n10 \n\na) Den Urteilsfeststellungen ist nicht zu entnehmen, dass das Landge-\n\nricht im vorliegenden Fall tatsächlich eine Gesamtwürdigung aller Indizien vor-\n\ngenommen hat. Auf UA S. 20 wird nur als Ergebnis mitgeteilt, dass auch eine \n\nGesamtwürdigung der Indizien nicht zur Überführung der Angeklagten ausrei-\n\nche. Inwieweit das Landgericht alle oder mehrere Indizien im Zusammenhang \n\ngewürdigt hat, wird daraus nicht ersichtlich. Auf UA S. 34 hat das Landgericht \n\nzwar die Gesamtwürdigung der Indizien als gesonderten Punkt 16 nach der \n\nWürdigung von 15 Einzelindizien in die Urteilsgründe eingestellt. Auch hier wird \n\njedoch nur das Ergebnis der Gesamtwürdigung praktisch wortgleich mit den \n\nAusführungen UA S. 20 wiedergegeben, anschließend setzen sich die Urteils-\n\ngründe mit möglichen Motiven der Täter auseinander. Angesichts der Fülle der \n\nIndizien und ihrem zum Teil durchaus gewichtigen belastenden Charakter lässt \n\ndie zusammenfassende Wertung hier nicht erkennen, ob wirklich alle einzelnen \n\nbelastenden Indizien im Zusammenhang mit den anderen gesehen worden \n\nsind. Hinzu kommt, dass das Landgericht zahlreichen Indizien wegen möglicher \n\nunverfänglicher Erklärungen allein keinen Beweiswert beigemessen hat. Es \n\nsteht daher zu besorgen, dass es diese Indizien bei der Gesamtwürdigung nicht \n\nberücksichtigt hat, obwohl ihnen im Zusammenhang mit anderen belastenden \n\nIndizien durchaus ein belastender Beweiswert zukommen kann. \n\n11 \n\nb) Es ist weiter zu besorgen, dass das Landgericht bei der Beurteilung \n\ndes Beweiswerts der Gesamtheit der Indizien von falschen Voraussetzungen \n\nausgegangen ist und zu hohe Anforderungen gestellt hat, indem es zur Über-\n\nführung der Angeklagten eine „geschlossene Indizienkette“ verlangt hat. Auch \n\nIndizien, die einzeln nebeneinander stehen, aber jeweils für sich einen Hinweis \n\nauf die Täterschaft des Angeklagten enthalten, können in ihrer Gesamtheit die \n\nÜberzeugung des Tatrichters von dessen Schuld begründen. \n\n12 \n\nc) Die Schwurgerichtskammer hat nur eine Täterschaft der Angeklagten \n\nW. und L. geprüft und sich dadurch möglicherweise den Blick dafür \n\nverstellt, dass die festgestellten belastenden Indizien unter Zugrundelegung des \n\nZweifelsgrundsatzes jedenfalls Beihilfehandlungen belegen könnten. Eine Ver-\n\nurteilung wegen Beihilfe kann auch dann erfolgen, wenn der eigentliche Täter \n\nunbekannt bleibt. Ausreichend ist, dass die Tat als solche und die Beihilfehand-\n\nlungen feststehen. Das Landgericht hätte sich deshalb auch unter diesem Ge-\n\nsichtspunkt mit den festgestellten Indizien auseinandersetzen müssen. \n\n13 \n\nd) Auf die von der Revisionsführerin gerügte fehlerhafte bzw. unvollstän-\n\ndige Würdigung von Einzelindizien kommt es danach nicht mehr an. \n\n14 \n\n2. Der Freispruch des Angeklagten R. hat schon deshalb keinen Be-\n\nstand, weil das Landgericht, worauf die Revisionsführerin zutreffend hingewie-\n\nsen hat, die Möglichkeit nicht erörtert hat, dass der Angeklagte einen untaugli-\n\nchen Versuch unternommen haben könnte, den Angeklagten L. vor Strafe \n\nzu bewahren, wenn er bei seiner Aussage die Täterschaft des L. oder des-\n\nsen Beteiligung an der Tat für möglich hielt und eine Strafvereitelung billigend in \n\nKauf nahm. Das Landgericht hat im Übrigen auch im Zusammenhang mit dem \n\nVorwurf der versuchten Strafvereitelung andere Varianten als eine \n\n(mit-)täterschaftliche Beteiligung des L. an der Tat nicht geprüft. \n\nRiBGH Dr. Bode ist Ri'inBGH Dr. Otten Rothfuß \nwegen Urlaubsabwesen- ist wegen Krankheit \nheit an der Unterschrifts- an der Unterschrifts- \nleistung verhindert. leistung verhindert. \n Rothfuß Rothfuß \n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_284-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-29/2-str-284-07","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_284-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_284-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-29/2-str-284-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_284-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:55:12.601104+00:00"}}