{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_270-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-07-04","aktenzeichen":"2 StR 270/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 270/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Juli 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Brandstiftung u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Kassel vom 4. Dezember 2006 im Ausspruch über die \n\nGesamtstrafe aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in Tateinheit \n\nmit Sachbeschädigung und wegen versuchten Betrugs unter Einbeziehung ei-\n\nner früher verhängten Geldstrafe zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verur-\n\nteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Seine auf die \n\n- nicht ausgeführte und daher unzulässige - Verfahrensrüge und die Sachrüge \n\ngestützte Revision führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe; im Übrigen ist sie \n\nunbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Schuldspruch und Einzelstrafaussprüche des angefochtenen Urteils \n\nweisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Soweit sich die \n\nRevision im Einzelnen gegen die Würdigung der Indizien und die darauf ge-\n\nstützte Feststellung der Täterschaft des Angeklagten wendet, setzt sie weitge-\n\nhend nur eine eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts. \n\nRechtsfehler der tatrichterlichen Beweiswürdigung zeigt sie nicht auf. Die vom \n\nLandgericht gezogenen Schlussfolgerungen waren möglich, in sich schlüssig \n\nund nahe liegend; dass sie denkgesetzlich zwingend waren, ist nicht erforder-\n\nlich. Auch die Einzelstrafaussprüche begegnen keinen rechtlichen Bedenken. \n\n3 \n\n2. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Gesamtstrafenbildung. Das Landgericht \n\nhat aus den Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr für die Brandstiftung in Tat-\n\neinheit mit Sachbeschädigung und einem Jahr für den versuchten Betrug unter \n\nnachträglicher Einbeziehung der durch Strafbefehl vom 17. Mai 2005 rechts-\n\nkräftig verhängten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 Euro eine Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von zwei Jahren gebildet. Zur Begründung der Gesamtstrafenbil-\n\ndung ist in den Urteilsgründen nur ausgeführt, die Strafkammer habe sämtliche \n\nStrafzumessungsgründe der Einzelstrafaussprüche \"miteinander abgewogen\" \n\nund dabei berücksichtigt, dass der Angeklagte zur Tatzeit nicht vorbestraft ge-\n\nwesen sei und eine erhöhte Strafempfindlichkeit aufweise (UA S. 52). \n\n4 \n\nAuf dieser Grundlage ist die Festsetzung der Gesamtstrafenhöhe rechts-\n\nfehlerhaft. Das Landgericht hat den durch § 54 Abs. 2 StGB gegebenen Rah-\n\nmen nach oben fast ausgenutzt, ohne dass sich hierfür hinreichende Gründe \n\naus den Urteilsgründen ergeben. Als besondere, bei der Gesamtstrafenbildung \n\nberücksichtigte Gesichtspunkte hat es vielmehr nur zwei den Angeklagten ent-\n\nlastende Umstände angeführt. Ausführungen zu dem festgestellten engen zeit-\n\nlichen und motivatorischen Zusammenhang - die Brandstiftung beging der An-\n\ngeklagte gerade zum Zweck der am nächsten Tag erfolgten Betrugstat - fehlen. \n\nBei dem eigenständigen Zumessungsakt nach § 54 StGB (vgl. Rissing-van \n\nSaan in LK 12. Aufl. § 54 Rdn. 10; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 54 Rdn. 6, \n\n11; jeweils m.w.N.) war auch zu berücksichtigen, dass sich die beiden Taten \n\nkriminologisch und aus Sicht des Angeklagten als einheitliches Geschehen dar-\n\nstellten. Bei der Einbeziehung der Geldstrafe gemäß § 55 StGB wäre überdies \n\neine Entscheidung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Satz \n\n2 StGB zu prüfen gewesen; dies ist nicht erkennbar geschehen. \n\n5 \n\n3. Ein Beruhen des Gesamtstrafenausspruchs auf dem Rechtsfehler ist \n\nnicht auszuschließen; er war daher aufzuheben. Die rechtsfehlerfrei getroffenen \n\nFeststellungen können auch insoweit bestehen bleiben; ergänzende Feststel-\n\nlungen sind möglich. \n\nRissing-van Saan Bode Rothfuß \n\n Fischer Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_270-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-04/2-str-270-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_270-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_270-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-04/2-str-270-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_270-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:47:48.535888+00:00"}}