{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_267-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-07-04","aktenzeichen":"2 StR 267/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 267/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Juli 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juli 2007 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nDarmstadt vom 23. Februar 2007 im Schuldspruch dahin geän-\n\ndert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe \n\nzum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge-\n\nringer Menge verurteilt ist. \n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von \n\nvier Jahren neun Monaten verurteilt und die Einziehung sichergestellter Betäu-\n\nbungsmittel angeordnet. \n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Be-\n\nschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im \n\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n3 \n\nNach den Feststellungen wurde der Angeklagte auf der BAB 3 bei dem \n\nVersuch festgenommen, 979,32 Gramm Heroinzubereitung mit einem Heroin-\n\nhydrochloridanteil von 445,59 Gramm, versteckt in seinem Pkw im Auftrag ei-\n\nnes Unbekannten für einen Kurierlohn von 1.000 Euro von Deutschland nach \n\nItalien zu transportieren. \n\n4 \n\nDanach erschöpfte sich der Tatbeitrag des Angeklagten in einer bloßen \n\nKuriertätigkeit. Eine solche Tätigkeit, bei der keine wesentlichen, über den rei-\n\nnen Transport hinausgehenden Leistungen erbracht werden, ist, wie der Senat \n\nin seiner neueren Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl. Senatsurteil vom \n\n28. Februar 2007 - 2 StR 516/06 = NStZ 2007, 338, zur Veröffentlichung in \n\nBGHSt vorgesehen, sowie Senatsbeschlüsse vom 30. März 2007 - 2 StR 81/07, \n\n6. Juni 2007 - 2 StR 196/07 und 20. Juni 2007 - 2 StR 221/07), als Beihilfe zum \n\nunerlaubten Handeltreiben zu werten. In Tateinheit dazu steht hier der (täter-\n\nschaftliche) Besitz von Betäubungsmittel in nicht geringer Menge gemäß § 29 a \n\nAbs. 1 Nr. 2 BtMG. Der Schuldspruchänderung steht § 265 Abs. 1 StPO nicht \n\nentgegen, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte gegen den rechtlich \n\nso gefassten Schuldspruch anders hätte verteidigen können. \n\n5 \n\nDie Schuldspruchänderung führt nicht zur Aufhebung des Strafaus-\n\nspruchs. Der gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB anzuwendende Strafrahmen be-\n\nstimmt sich auch für den geänderten Schuldspruch nach § 29 a Abs. 1 BtMG. \n\nIm Übrigen ist auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtli-\n\ncher Würdigung zu einer geringeren Freiheitsstrafe gekommen wäre, da es die \n\nuntergeordnete Rolle des Angeklagten bei dem Rauschgiftgeschäft ausdrück-\n\nlich strafmildernd berücksichtigt hat. \n\nRissing-van Saan Bode Rothfuß \n\n Fischer Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_267-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-04/2-str-267-07","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_267-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_267-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-04/2-str-267-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_267-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:53:44.295665+00:00"}}