{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_263-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-08-22","aktenzeichen":"2 StR 263/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 263/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. August 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. August 2007 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nKöln vom 14. Februar 2007 im Rechtsfolgenausspruch mit den \n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-\n\nne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von \n\nKindern in zwei Fällen und wegen exhibitionistischer Handlungen in einem Fall \n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt \n\nund seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. \n\nDagegen wendet sich die Revision des Angeklagten, die sich insbesondere ge-\n\ngen die Unterbringungsanordnung wendet. \n\n2 \n\nDas Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Um-\n\nfang Erfolg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n3 \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte im Sep-\n\ntember 2005 auf einem Kinderspielplatz, auf dem sich zu diesem Zeitpunkt al-\n\nlein der fünfjährige Marvin G. aufhielt, seine Hose geöffnet und ein Kondom ü-\n\nber sein entblößtes Glied gezogen. Dabei bat er den Fünfjährigen um Hilfe, die \n\ndieser aber ablehnte. Sodann entfernte sich der Angeklagte (Fall 1. der Urteils-\n\ngründe). Am 29. September 2005 öffnete der Angeklagte seine Hose und mani-\n\npulierte an seinem entblößten Glied, als ein geistig behinderter neunzehnjähri-\n\nger Mann auf dem Spielplatz zu ihm hinblickte (Fall 2. der Urteilsgründe). Einen \n\nTag später öffnete er seine Hose und manipulierte an seinem entblößten Glied \n\nvor zwei neunjährigen Jungen, wobei er die Jungen mitunter ansah (Fall 3. der \n\nUrteilsgründe). \n\n4 \n\nDas Landgericht ist sachverständig beraten davon ausgegangen, dass \n\nder Angeklagte an einer ausgeprägten lang anhaltenden und tief verwurzelten \n\nunreifen Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, paranoiden, zwanghaften \n\nund histrionischen Zügen leide, die zu einer massiven sozialen Anpassungsstö-\n\nrung geführt habe. Diese Störung sei als schwere andere seelische Abartigkeit \n\nim Sinne von §§ 20, 21 StGB zu sehen, die zwar nicht zur Einschränkung sei-\n\nner Einsichtsfähigkeit wohl aber zu einer erheblich verminderten Steuerungsfä-\n\nhigkeit bei den Taten geführt habe. Der Angeklagte sei allgemeingefährlich. Er \n\nsei bereits 1991 wegen an Kinder gerichteter obszöner Telefonanrufe und im \n\nJahr 2000 wegen Onanierens vor drei Kindern bestraft worden. Es seien vor \n\nallem weitere exhibitionistische Handlungen vor Kindern zu erwarten, die als \n\nerhebliche Straftaten anzusehen seien. \n\n5 \n\nDie Ausführungen des Landgerichts zur Maßregelanordnung begegnen \n\n- wie in der Stellungnahme des Generalbundesanwalts zu recht ausgeführt ist - \n\ndurchgreifenden Bedenken. Die den Betroffenen erheblich belastende Maßregel \n\nbedarf einer besonders kritischen Prüfung der Gefährlichkeitsprognose unter \n\nBeachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Dabei kann - wie der Bun-\n\ndesgerichtshof sowohl für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiat-\n\nrischen Krankenhaus als auch in der Sicherungsverwahrung entschieden hat - \n\nnicht unbeachtet bleiben, dass der Gesetzgeber für exhibitionistische Handlun-\n\ngen - auch vor Kindern - mit § 183 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2 StGB eine Sonderrege-\n\nlung geschaffen hat. (Soweit in § 183 Abs. 4 Nr. 2 StGB auf § 176 Abs. 3 Nr. 1 \n\nStGB statt auf § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB verwiesen wird, handelt es sich um ei-\n\nnen redaktionellen Fehler, vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 183 Rd. 1). Sie \n\nerlaubt eine Bewährungsaussetzung auch dann, wenn dem Täter erst nach ei-\n\nner längeren Heilbehandlung eine günstige Prognose gestellt werden kann. Für \n\neinen längeren Zeitraum wird daher die Gefahr der Wiederholung derartiger \n\nTaten hingenommen. Mit dieser gesetzlichen Wertung ist es unvereinbar, diese \n\nTaten stets als erhebliche, für die Allgemeinheit gefährliche Straftaten anzuse-\n\nhen (BGH NStZ-RR 1999, 298 f.; NStZ 2005, 11 f.). Von der Gefahr erheblicher \n\nStraftaten ist aber dann auszugehen, wenn nach den Umständen des Einzel-\n\nfalls zu besorgen ist, dass der Täter auch schwerwiegendere Sexualdelikte be-\n\ngehen wird, etwa weil er aktiv auf Kinder zugeht und Körperkontakt mit ihnen \n\nsucht. Dafür fehlt es - auch wenn der Angeklagte im Fall 1 den Geschädigten \n\nangesprochen hat - nach den bisherigen Feststellungen an ausreichenden Be-\n\nlegen. \n\n6 \n\nDies hat das Landgericht verkannt, wenn es die vor allem zu erwarten-\n\nden Straftaten nach § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB ohne weiteres als erhebliche Straf-\n\ntaten im Sinne der für § 63 StGB maßgeblichen Kriterien und Gefährlichkeits-\n\nprognose ansieht. Da das Landgericht die Prüfung unterlassen hat, ob nach \n\nden Umständen der Anlasstaten und den als Symptomtaten heranzuziehenden \n\nTaten der einschlägigen Vorverurteilungen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass \n\nder Angeklagte auch gewichtigere Delikte begehen wird, kann die Maßregelan-\n\nordnung keinen Bestand haben. Im Übrigen wird der neue Tatrichter in diesem \n\nZusammenhang auch genauer als bisher zu prüfen haben, ob der Angeklagte in \n\nseiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert ist, wie es § 21 StGB voraus-\n\nsetzt. \n\n7 \n\nAuch der Strafausspruch hat keinen Bestand. Der Senat hebt die Einzel-\n\nstrafen und die Gesamtstrafe auf, um dem neuen Tatrichter eine umfassende \n\neigene Strafzumessung zu ermöglichen. \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Rothfuß Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_263-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-22/2-str-263-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_263-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_263-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-22/2-str-263-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_263-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:56:39.165631+00:00"}}