{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_258-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-07-04","aktenzeichen":"2 StR 258/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 258/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Juli 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juli 2007 gemäß \n\n§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nKassel vom 8. Februar 2007 mit den Feststellungen aufgehoben, \n\nsoweit er verurteilt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-\n\nne andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs wi-\n\nderstandsunfähiger Personen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei \n\nMonaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im \n\nÜbrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. \n\nGegen die Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der \n\ner die Verletzung formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat \n\nmit der Sachrüge in vollem Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); eines Einge-\n\nhens auf die Verfahrensrügen bedarf es daher nicht. \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts übernachteten der Ange-\n\nklagte und der am 2. August 1989 geborene Nebenkläger an einem nicht näher \n\nbestimmbaren Wochenende im August oder September 2003, jedenfalls nach \n\ndem 2. August 2003, in einem Zelt. Als der Nebenkläger fest schlief, entkleidete \n\nder Angeklagte sich selbst und den Nebenkläger, ohne dass dieser hiervon \n\naufwachte. Der Angeklagte nutzte den festen Schlaf des Nebenklägers aus, um \n\nsich von diesem unbemerkt über ihn zu beugen und sich so auf ihn zu legen, \n\ndass er sein Glied an dessen Bauch reiben konnte. Dies tat er so lange, bis er \n\ndurch die Reibung einen Samenerguss bekam. Das Ejakulat spritzte er dem in \n\ndiesem Moment noch schlafenden Nebenkläger auf den nackten Bauch. Erst \n\nnach dem Samenerguss wurde der Nebenkläger wach und forderte den Ange-\n\nklagten auf von ihm herunterzugehen. Am Abend des gleichen Tages duschte \n\nder Nebenkläger in der Wohnung des Angeklagten. Der Angeklagte betrat \n\nebenfalls nackt die Dusche und schob sein erigiertes Glied von hinten zwischen \n\ndie Oberschenkel des Nebenklägers. Dieser schubste den Angeklagten weg, \n\nder daraufhin die Dusche verließ. \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen des Vorfalls im Zelt nach \n\n§ 179 StGB verurteilt und wegen des Geschehens in der Dusche freigespro-\n\nchen. \n\n2. Das Urteil des Landgerichts war aufzuheben, soweit der Angeklagte \n\nverurteilt worden ist. Die Beweiswürdigung leidet an durchgreifenden Rechts-\n\nfehlern; sie ist insbesondere lückenhaft. \n\nDas Landgericht stützt seine Überzeugung von der Glaubwürdigkeit des \n\nNebenklägers u. a. auf die Konstanz seiner Aussagen bei der Polizei, der \n\nSachverständigen und in der Hauptverhandlung. Seine Angaben bei der Polizei \n\nund bei der Sachverständigen werden aber in den Urteilsgründen nur unzuläng-\n\nlich mitgeteilt, so dass dem Revisionsgericht eine Überprüfung der Konstanz \n\nder Aussagen verwehrt ist. Eine umfassende Darlegung der Angaben des Ne-\n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nbenklägers war jedenfalls im vorliegenden Fall geboten, da schon die mitgeteil-\n\nten Fragmente widersprüchlich sind, die Kammer selbst von Abweichungen \n\nausgeht und für den Vorfall in der Dusche die früheren Angaben des Nebenklä-\n\ngers weitgehend für unglaubhaft erachtet. Mag man noch die Frage, ob der An-\n\ngeklagte ihm ein Taschentuch zum Abwischen des Spermas gegeben hat (poli-\n\nzeiliche Vernehmung) oder ob er eigene Tempotaschentücher verwendete \n\n(Hauptverhandlung) dem Randgeschehen zuordnen können, so betrifft die Fra-\n\nge, ob er den Pullover noch über dem Kopf hatte (Angaben bei der Sachver-\n\nständigen) oder nackt war (Hauptverhandlung) bereits das Kerngeschehen. \n\nDenn die Frage, ob man jemanden ausziehen kann, ohne dass dieser auf-\n\nwacht, hängt auch davon ab, was ausgezogen wird. Die Kammer hat in diesem \n\nZusammenhang versäumt darzulegen, welche Kleidungsstücke der Nebenklä-\n\nger anhatte, die ihm unbemerkt ausgezogen wurden. Auch hätte es nahe gele-\n\ngen mitzuteilen, ob der Nebenkläger z. B. alkoholisiert war und warum er zu \n\neinem Zeitpunkt noch so fest schlief, als zwei weitere Zeltinsassen schon auf-\n\ngestanden waren und das Zelt verlassen hatten. Auch hätte dargelegt werden \n\nmüssen, warum der Nebenkläger nicht aufgewacht sein soll als der \"mindestens \n\neinen Kopf größere und auch deutlich kräftigere\" (UA S. 7) Angeklagte sich auf \n\nihm bewegte. In diesem Zusammenhang wäre auch zu erörtern gewesen, ob - \n\n wie in der Anklage vorgeworfen - der Nebenkläger sich dazu geäußert hat, \n\ndass der Angeklagte ihn am Hals geküsst und ihm eine Stange Zigaretten ge-\n\ngeben hat, damit er nichts sagt. Bei näherer Darlegung der drei Aussagen hätte \n\ndann geprüft werden können, ob nicht erhebliche Abweichungen im Kernge-\n\nschehen vorliegen, die die Glaubwürdigkeit insgesamt erschüttern können. \n\n7 \n\nIm Hinblick auf die Konstanz der Angaben des Nebenklägers hätte einer \n\nnäheren Erörterung bedurft, dass dieser, wie den Urteilsgründen zu entnehmen \n\nist, bei der polizeilichen Vernehmung noch angegeben hatte, der Vorfall in der \n\nDusche habe sich vor dem Geschehen im Zelt ereignet. Diese Abweichung zu \n\nden - den Feststellungen zu Grunde gelegten - Angaben in der Hauptverhand-\n\nlung lässt sich nicht ohne Weiteres damit erklären, dass der Nebenkläger \n\ngrundsätzlich Schwierigkeiten bei der zeitlichen Einordnung hat und das Zeltge-\n\nschehen auf Januar erinnerte. Denn die Frage, welcher - für ihn einschneidende \n\n- Vorfall zuerst stattgefunden hat, ist einfacher zu beantworten. \n\n8 \n\nDie Kammer weicht in ihrer Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Schilde-\n\nrungen des Nebenklägers zum Geschehen in der Dusche von der Einschätzung \n\nder Sachverständigen ab (UA S. 16), die \"keine hinreichende Glaubhaftigkeit\" \n\nsieht. Die Kammer teilt mit, dass die Sachverständige gleichwohl \"die Glaubhaf-\n\ntigkeit seiner anderen Angaben in seiner Gesamtheit\" nicht verneint. Warum die \n\nSachverständige dieser Auffassung ist, wird nicht dargelegt. Wenn ein Zeuge \n\nzu einem im Zusammenhang stehenden gewichtigen Geschehen ersichtlich die \n\nUnwahrheit erzählt hat, bedarf es der nachvollziehbaren Begründung, weshalb \n\nihm gleichwohl für das weitere Geschehen die Glaubwürdigkeit zugebilligt wird. \n\nDie eigene Begründung, die die Kammer hierfür - wohl abweichend von der \n\nSachverständigen - gibt, ist widersprüchlich, worauf auch der Generalbundes-\n\nanwalt hinweist. Während die Kammer bezüglich des Vorfalls in der Dusche \n\ndavon ausgeht, dass der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung über-\n\nfordert war und eine \"dramatische Ausschmückung\" vorgenommen hat, ist sie \n\nhinsichtlich des Vorfalls im Zelt von der Glaubwürdigkeit der Angaben des Ne-\n\nbenklägers überzeugt, da es ihm an den intellektuellen Fähigkeiten und Fanta-\n\nsie fehle, so etwas auszudenken. \n\n9 \n\nDer Senat kann nicht ausschließen, dass auf der rechtsfehlerhaften Be-\n\nweiswürdigung die Verurteilung des Angeklagten beruht. \n\nRissing-van Saan Bode Rothfuß \n\n Fischer Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-04/2-str-258-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-04/2-str-258-07","retrieved":"2026-07-10 21:47:38.562951+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-07-04/2-str-258-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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