{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_256-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-07-18","aktenzeichen":"2 StR 256/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 256/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Juli 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 2007 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nTrier vom 5. Februar 2007 wird als unbegründet verworfen, da die \n\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die \n\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen zu tragen. \n\nErgänzend bemerkt der Senat: \n\n1. Soweit die Revision als Verletzung der Aufklärungspflicht gerügt \n\nhat, dass die (am 14. Juni 1999 geborene) Zeugin \n\nJ. nicht persönlich in der Hauptverhandlung zu \n\nder Frage vernommen worden ist, ob sie von ihrem Zeugnis-\n\nverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO Gebrauch machen will, \n\nist die Rüge bereits unzulässig. Die Revision verschweigt we-\n\nsentliche Verfahrensvorgänge wie die auf Ersuchen der Straf-\n\nkammer durchgeführte Vernehmung des Kindes zur Klärung \n\nseiner Verstandesreife nach § 52 StPO vor dem Amtsgericht \n\nDüsseldorf, die Bestellung einer Ergänzungspflegerin und die \n\nvollständige Stellungnahme der Ergänzungspflegerin. \n\n2. Auch der Strafausspruch begegnet keinen durchgreifenden recht-\n\nlichen Bedenken. Zwar hat die Strafkammer keine ausdrückliche \n\nBestimmung über die Anrechnung der vom Angeklagten erfüllten \n\nBewährungsauflage aus dem Urteil des Amtsgerichts Wittlich \n\nvom 16. März 2006 getroffen, deren Strafen es einbezogen hat. \n\nDie förmliche Anrechnung der von ihm erbrachten Leistung von \n\n200 Stunden gemeinnützige Arbeit auf die Vollstreckungsdauer \n\nwäre in die Urteilsformel aufzunehmen gewesen (BGHSt 36, \n\n378, 383 f.). Der Senat hält es jedoch für ausgeschlossen, dass \n\nder Angeklagte durch den aufgezeigten Mangel hier beschwert \n\nist. Die Strafkammer hat die Erfüllung der Bewährungsauflage \n\naus dem einbezogenen Urteil des Amtsgerichts Wittlich vom 16. \n\nMärz 2006 ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt und deshalb \n\nersichtlich auf eine niedrigere Strafe erkannt. \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Rothfuß Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_256-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-18/2-str-256-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_256-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_256-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-18/2-str-256-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_256-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:50:52.490612+00:00"}}