{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_248-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-09-19","aktenzeichen":"2 StR 248/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 248/07 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n19. September 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Septem-\n\nber 2007, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\nProf. Dr. Fischer, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Appl, \n\nStaatsanwältin \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt , \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizhauptsekretärin \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ge-\n\ngen das Urteil des Landgerichts Trier vom 28. Dezember 2006 \n\nwerden verworfen. \n\nDie Angeklagte trägt die Kosten ihres Rechtsmittels; die durch die \n\nRevision der Staatsanwaltschaft verursachten Kosten und die \n\nhierdurch der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen \n\nwerden der Staatskasse auferlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der An-\n\ngeklagten, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Die \n\nStaatsanwaltschaft hat zu Ungunsten der Angeklagten Revision eingelegt und \n\nrügt die Verletzung sachlichen Rechtes. Beide Rechtsmittel haben keinen Er-\n\nfolg. \n\nI. \n\n2 \n\n3 \n\nDas Landgericht hat u.a. folgende Feststellungen getroffen: \n\nAm 28. Juli 2003 brachte eine Freundin der Angeklagten in Kamerun das \n\nspätere Tatopfer B. zur Welt. Im Januar 2005 nahm die Angeklagte im Ein-\n\nverständnis mit ihrer Freundin das Mädchen mit nach Deutschland und gab es \n\ndort als ihre Tochter aus. Im Oktober/November 2005 kam es zu einer ersten \n\nVerletzung von B. . Bei einer oder mehreren Gelegenheiten kam das Mäd-\n\nchen mit kochendem Wasser oder einer chemisch aggressiven Substanz in \n\nKontakt und zog sich Verbrühungen oder Verätzungen an der Haut zu. Eine \n\nangemessene medizinische Behandlung ließ die Angeklagte dem Kind nicht \n\nzukommen. Etwa Mitte November 2005 kam es zu einem oder mehreren Über-\n\ngriffen der Angeklagten auf B. . Durch Schleudern gegen eine scharfkantige \n\nStruktur brachte die Angeklagte B. drei Striemen im Rückenbereich bei. \n\nEin anderes Mal wirkte die Angeklagte bei einer oder mehreren Gelegenheiten \n\nauf B. mit einem Gegenstand, etwa einem Stock, ein und verursachte hier-\n\ndurch am Rücken mittig links zwei (weitere) parallel zueinander verlaufende \n\nStreifen. Des Weiteren brachte sie dem Kind im gleichen Zeitfenster unter An-\n\nwendung scharfer oder halbscharfer Gewalt kleinflächige kreuz- bzw. schlitz-\n\nförmige Verletzungen im Gesichtsbereich bei und wirkte ferner an der Stirn der-\n\ngestalt auf das Kind ein, dass dabei ein ca. zweimal 3 cm großes Hämatom \n\nentstand, das sich im weiteren Verlauf in Form einer blassvioletten, unscharf \n\ngeränderten Verfärbung zeigte. In allen Fällen wusste und wollte die Angeklag-\n\nte, dass B. in Folge ihres Tuns Schmerzen erlitt. Um den 19./20. November \n\n2005 erkrankte B. an einer von Fieber begleiteten Lungenentzündung. Ei-\n\nne Behandlung der Krankheit wurde in der Folge nicht eingeleitet. In der Zeit \n\nzwischen Montag, dem 21. November 2005 und 4.00 Uhr \n\nfrüh des \n\n22. November 2005 kam es auf Grund zuvor gefassten Tötungsentschlusses in \n\nder Wohnung der Angeklagten zu folgendem Tatgeschehen, wobei weder der \n\nexakte jeweilige Tatzeitpunkt innerhalb des oben angegebenen Zeitfensters, \n\nnoch die exakte Reihenfolge aller Einzelakte bestimmt werden konnte: Die An-\n\ngeklagte wandte Minuten bis Stunden vor Eintritt des Todes des Kindes unter \n\nEinsatz übermäßig hohen Kraftaufwandes stumpfe oder halbscharfe Gewalt \n\ngegen den Schädel von B. an und schleuderte das Kind mit dem Kopf gegen \n\neinen festen Gegenstand. Hierbei wusste sie, dass ihr Tun möglicherweise töd-\n\nliche Folgen für das Mädchen haben könne und nahm dies zumindest billigend \n\nauch in Kauf. Infolge der Gewalteinwirkung kam es auf der dem Anstoßpunkt \n\ngegenüberliegende Seite des Kopfes des Kindes zu einem sog. indirekten \n\nSchädelbruch, der - wenngleich als solcher nicht tödlich - unmittelbar zum Ein-\n\ntritt von Bewusstlosigkeit führte. Zeitnah hierzu, nicht ausschließbar erst nach \n\ndem Eintreten der Bewusstlosigkeit, verdrehte die Angeklagte den linken Arm \n\ndes Kindes mit der Folge eines Spiralbruches. Des Weiteren - wiederum nicht \n\nausschließbar erst nach dem Eintritt der Bewusstlosigkeit - schnitt bzw. \"stanz-\n\nte\" sie im Bereich der Hände und Füße des Mädchens mit Hilfe zweier zuvor \n\nbeschaffter Werkzeuge, einer (kleinen) Haushaltsschere sowie einer Nagel-\n\nschere, eine Mehrzahl halbwegs eckig geformter (kleinflächiger) Hautstücke \n\naus. Betroffen waren insbesondere die - von der Großzehe aus betrachtet - ers-\n\nten drei Zehen des rechten Fußes, an rechter und linker Hand jeweils die Han-\n\ndinnenseiten und an der rechten Hand zusätzlich der Handrücken sowie der \n\nZeigefinger. Ferner biss die Angeklagte das Mädchen jeweils einmal in den lin-\n\nken und rechten Arm, in die linke Kniebeuge, in die rechte Brust sowie mittig in \n\nden Rückenbereich; an den betroffenen Stellen zeichneten sich in der Folge \n\nringförmig-violette, mit dem Gebiss der Angeklagten korrespondierende Häma-\n\ntome ab. Schließlich brachte sie dem unter Umständen bereits bewusstlosen \n\nMädchen unter Anwendung scharfer oder halbscharfer Gewalt (ein weiteres \n\nMal) kreuz- sowie schlitzförmige Verletzungen im Unterkieferbereich bei und \n\nwirkte auf den Schädel mit stumpfer oder halbscharfer - \"oberflächlich schlei-\n\nfender\" - Gewalt ein, so dass dort unter Verlust eines Teils des Kopfhaares eine \n\nkreisförmig ausgestaltete, scharfrandig begrenzte ca. 1 qcm große Schürfung \n\nentstand. Zeitnah zur Beibringung der Wunden an Händen, Füßen und Gesicht \n\nentkleidete die Angeklagte B. und verbrachte das an den voranstehend \n\nbenannten Körperteilen blutende Kind ins Badezimmer und legte oder setzte es \n\ndort in die Badewanne. Mit dem Ziel, hierdurch den Tod des Kindes nun sicher \n\nherbeizuführen, beließ die Angeklagte daraufhin Teile des Körpers, insbesonde-\n\nre die (weiterhin blutenden) Füße und Hände des Mädchens sowie zumindest \n\nzeitweise auch Mund oder Nase über einen längeren Zeitraum von einer halben \n\nbis maximal zwei Stunden hinweg in der Badewanne unter Wasser. Infolge des \n\nhierdurch bedingten Aussetzens der Blutgerinnung verlor B. im weiteren Ver-\n\nlauf in erheblichem Umfange (mindestens einen halben Liter) Blut und atmete \n\nüberdies zeitweise Wasser ein. Zugleich bildete sich an den Fingern und Zehen \n\ndes Kindes eine sog. Waschhaut, zuletzt darüber hinaus vor dem Mund ein \n\nSchaumpilz aus weißem Sekret. Schließlich verstarb das Kind zeitnah an den \n\nFolgen akuter Blutarmut. Anschließend nahm die Angeklagte verschiedene \n\nVerschleierungshandlungen vor. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDas Landgericht ist der Überzeugung, dass nur die Angeklagte, die sich \n\nin der Hauptverhandlung nicht eingelassen hat, als Täterin in Betracht komme. \n\nDas Landgericht hat Tötungsvorsatz bejaht, das Vorliegen von Mord-\n\nmerkmalen aber verneint. Das Mordmerkmal Grausamkeit wurde abgelehnt, da \n\nnicht ausgeschlossen werden könne, dass B. im Zeitpunkt \"des todesursäch-\n\nlichen Geschehens\" bereits bewusstlos gewesen sei. Auch Heimtücke \n\noder sonst ein niedriger Beweggrund seien nicht nachzuweisen. \n\nIII. \n\n6 \n\nDie Revision der Angeklagten ist unbegründet. Einer Erörterung bedarf \n\nallein die Rüge, mit der ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO geltend \n\ngemacht wird. \n\n7 \n\n1. Die Angeklagte hat in der Hauptverhandlung die Vernehmung ihrer \n\nMutter und ihrer Schwester beantragt u.a. zum Beweise dafür, dass sie am \n\n21. November 2005 ohne B. von ihrer Schwester um 17.00 Uhr in der Nähe \n\ndes G. Bahnhofs abgeholt worden, mit Mutter und Schwester bis ca. \n\n20.30 Uhr zusammengewesen und von der Schwester bis ca. 21.00 Uhr zum \n\nBahnhof begleitet worden und anschließend nach Hause gefahren sei. \n\n8 \n\nDiesen Antrag hat das Gericht durch Beschluss vom 20. Oktober 2006 \n\nmit folgender Begründung zurückgewiesen: \"Der Antrag auf Vernehmung der \n\nZeuginnen A. S. und S. A. vom 08.09.2006 wird zurückgewiesen, da die in das \n\nWissen der Zeuginnen gestellte Beweistatsache - sollten diese nunmehr inso-\n\nweit tatsächlich zur Aussage bereit sein - für die Entscheidung aus tatsächli-\n\nchen Gründen ohne Bedeutung ist. Ob die Angeklagte sich am 21. November \n\n2005 vom späten Nachmittag an bis längstens 22.32 Uhr - so wie in das Wissen \n\nder Zeuginnen gestellt - nicht in der Wohnung in L. , sondern in Bi. \n\nbzw. auf dem Weg zwischen den beiden Ortschaften befunden hat, kann die \n\nEntscheidung nicht beeinflussen, selbst wenn die Zeuginnen die Beweisbe-\n\nhauptung bestätigen sollten. Der Todeszeitpunkt des Tatopfers ist lediglich in-\n\nsoweit einzugrenzen, als er vor 5.03 Uhr des 22. November 2005 (Eintreffen \n\nder Rettungssanitäter) angenommen werden muss. Angesichts des Ergebnis-\n\nses des rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens - insbesondere der \n\nSchädelbruchverletzung und des Ausblutungsvorgangs - können die todesur-\n\nsächlichen Verletzungen dem Opfer auch \n\ninnerhalb des Zeitraums \n\n21. November 05, 22.32 Uhr und 22. November 05, 5.03 Uhr beigebracht wor-\n\nden sein. Das Ergebnis der beantragten Beweiserhebung kann mithin - weder \n\nzu Gunsten noch zu Ungunsten der Angeklagten - zu zwingenden Schlussfolge-\n\nrungen führen …\". \n\n9 \n\n2. Aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos sind Indiztatsachen, wenn \n\nzwischen ihnen und dem Gegenstand der Urteilsfindung keinerlei Sachzusam-\n\nmenhang besteht oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs selbst im \n\nFalle ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen könnten, weil sie \n\nnur mögliche, nicht zwingende Schlüsse zulassen und das Gericht den mögli-\n\nchen Schluss nicht ziehen will. Das Gericht beurteilt das auf der Grundlage des \n\nbisherigen Beweisergebnisses. Es darf aber die Beweiswürdigung nicht in der \n\nWeise vorwegnehmen, dass es die Beweiserheblichkeit der Indiztatsache mit \n\nder Begründung verneint, das Gegenteil sei bereits erwiesen oder erklärt, auch \n\nwenn der Zeuge die Behauptung bestätige, müsse dies nicht richtig sein. Im \n\nUrteil darf sich das Gericht mit der Ablehnungsbegründung nicht in Widerspruch \n\nsetzen, insbesondere die Urteilsgründe nicht auf das Gegenteil der unter Be-\n\nweis gestellten Tatsache stützen (vgl. u.a. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 \n\nBedeutungslosigkeit 22). \n\n10 \n\nGegen diesen Grundsatz hat das Landgericht verstoßen. Es hat die Tä-\n\nterschaft der Angeklagten auch damit begründet, dass diese - insoweit glaub-\n\nhaft - bei früheren Vernehmungen angegeben hat, jedenfalls ab dem Nachmit-\n\ntag des 21. November 2005 mit B. allein gewesen zu sein und die Woh-\n\nnung nicht verlassen zu haben (UA S. 47/48). Diese Feststellung widerspricht \n\nder als bedeutungslos angesehenen Beweisbehauptung, die Angeklagte habe \n\nB. am 21. November 2005 von ca. 17.00 Uhr bis nach 22.00 Uhr alleine \n\ngelassen. \n\n11 \n\nIndem die Strafkammer die Feststellung des Gegenteils der unter Beweis \n\ngestellten Tatsache zur Begründung des Schuldspruchs zum Nachteil der An-\n\ngeklagte herangezogen hat und so von der Beurteilung jener Tatsachen als be-\n\ndeutungslos in dem den Beweisantrag ablehnenden Beschluss abgewichen ist, \n\nhat sie § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verletzt (vgl. u.a. BGHR StPO § 244 Abs. 3 \n\nSatz 2 Bedeutungslosigkeit 18 m.w.N.). \n\n12 \n\nAuf diesem Fehler beruht das Urteil jedoch nicht. Der Senat kann nach \n\nden Urteilsausführungen in ihrer Gesamtheit sicher ausschließen, dass der Tat-\n\nrichter, wenn er von einer Abwesenheit der Angeklagten in dem behaupteten \n\nZeitraum ausgegangen wäre, Zweifel an deren Täterschaft gehabt hätte. Den \n\nUrteilsgründen lassen sich keinerlei Anhaltspunkte für die Täterschaft einer an-\n\nderen Person entnehmen. Vielmehr liegen ganz erhebliche Indizien für die Tä-\n\nterschaft der Angeklagten vor. Das Opfer weist fünf eindeutig von der Angeklag-\n\nten stammende Bisswunden auf. An den Kleidungsstücken der Angeklagten \n\nbefinden sich die DNS des Kindes enthaltende Blutspuren. Alle Erklärungsver-\n\nsuche der Angeklagten wurden widerlegt, insbesondere konnten behauptete \n\n\"Sturzverletzungen\" des Opfers mit Hilfe von Sachverständigen sicher ausge-\n\nschlossen werden. \n\n13 \n\nDanach war für die Strafkammer der Umstand, dass die Angeklagte \n\nmöglicherweise vor der Tötung des Kindes einige Stunden abwesend war, er-\n\nsichtlich ohne Bedeutung. Das Landgericht hat den Beweisantrag daher im Üb-\n\nrigen - abgesehen von dem Widerspruch in den Urteilsgründen - rechtsfehlerfrei \n\nwegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit zurückgewiesen (vgl. hierzu auch \n\nBGH, Beschluss vom 19. Juli 2007 - 3 StR 184/07). \n\n14 \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft deckt keinen Rechtsfehler zu Guns-\n\nten der Angeklagten auf. \n\nIV. \n\n15 \n\n1. Die Mordmerkmale Verdeckungsabsicht und Mordlust lagen nicht na-\n\nhe, so dass sachlich-rechtlich eine Erörterung in den Urteilsgründen nicht gebo-\n\nten war. \n\n16 \n\n2. Auch die Verneinung des Mordmerkmals Grausamkeit weist keinen \n\nRechtsfehler auf. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass B. schon \n\ndurch die erste Gewaltanwendung gegen ihren Kopf bewusstlos war; denn es \n\nkonnte - sachverständig beraten - die Reihenfolge der Verletzungshandlungen \n\nnicht sicher feststellen. Es hat daher nach dem Zweifelssatz angenommen, \n\ndass die zur Bewusstlosigkeit von B. führende Verletzung gleich zu Beginn \n\nder Verletzungshandlungen erfolgte und das Kind deshalb keine starken \n\nSchmerzen verspürt hat. Da die Angeklagte aber von Anfang an Tötungsvor-\n\nsatz hatte (UA S. 20) und B. bereits beim ersten Tötungsakt der Angeklagten \n\nbewusstlos wurde, konnte das Landgericht rechtsfehlerfrei davon ausgehen, \n\ndass die Angeklagte B. nicht grausam töten wollte; denn B. konnte we-\n\ngen ihrer Bewusstlosigkeit keine Schmerzen empfinden. Es liegt auch auf der \n\nHand und bedurfte deshalb keiner ausdrücklichen Erörterung in den Urteils-\n\ngründen, dass die Angeklagte die Bewusstlosigkeit des Kindes bemerkte, so \n\ndass auch ein versuchter Mord (Merkmal Grausamkeit) nicht in Betracht kommt. \n\n17 \n\n3. Das Landgericht hat die Verneinung des Mordmerkmals \"sonst aus \n\nniedrigen Beweggründen\" nicht näher begründet und auch nicht ausdrücklich \n\nerörtert, dass ein Mord aus niedrigen Beweggründen auch dann vorliegen kann, \n\nwenn der Täter in dem Bewusstsein handelt, keinen Grund für eine Tötung zu \n\nhaben oder zu brauchen, oder wenn er bewusst seine frustrationsbedingten \n\nAggressionen an einem unbeteiligten Opfer abreagiert (vgl. BGHSt 47, 128 ff.). \n\nEine diesbezügliche Erörterung drängte sich nach den getroffenen Feststellun-\n\ngen jedoch nicht auf, da keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die An-\n\ngeklagte mit einer derartigen Motivation handelte. \n\n18 \n\n4. Die knappe Verneinung eines besonders schweren Falles des Tot-\n\nschlags (§ 212 Abs. 2 StGB) erfolgte im Ergebnis rechtsfehlerfrei. Denn das \n\nLandgericht hat ohne Rechtsfehler gesehen, dass es nicht genügt, wenn die \n\nTatumstände den Mordmerkmalen nur nahe kommen, sondern es müssen zu-\n\nsätzliche schulderhöhende Momente hinzutreten, durch die das Verschulden \n\ndes Täters ebenso schwer wiegt wie das eines Mörders (vgl. u.a. BGHR StGB § \n\n212 Abs. 2 Umstände, schulderhöhende 1). Solche sind hier nicht festgestellt. \n\nVRi'inBGH Dr. Rissing-van Saan Rothfuß Fischer \nist wegen Urlaubsabwesenheit \nan der Unterschrift verhindert. \n Rothfuß \n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_248-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-19/2-str-248-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_248-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_248-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-19/2-str-248-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_248-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:58:28.416891+00:00"}}