{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-10-24","aktenzeichen":"2 StR 232/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 232/07 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n24. Oktober 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht \n\ngeringer Menge \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Oktober \n\n2007, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan, \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Bode, \n\nRothfuß, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Appl, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizhauptsekretärin \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 3. Januar 2007 wird mit der Maßgabe als \n\nunbegründet verworfen, dass der Angeklagte des bandenmäßigen \n\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-\n\nger Menge in zwei Fällen schuldig ist. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln (Kokain) in nicht geringer Menge jeweils in Tatein-\n\nheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln (Kokain) in nicht geringer \n\nMenge, wobei er als Mitglied einer Bande gehandelt hat, die sich zur fortgesetz-\n\nten Begehung solcher Taten verbunden hat“ in zwei Fällen zu einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Dagegen richtet \n\nsich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen \n\nRechts und mit einer Verfahrensrüge. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung \n\ndes Schuldspruchs; im Übrigen hat es keinen Erfolg. \n\n2 \n\n1. Zu der Verfahrensrüge, mit der die fehlerhafte Ablehnung eines Hilfs-\n\nbeweisantrags gerügt wird, bemerkt der Senat ergänzend zu den Ausführungen \n\ndes Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 29. Mai 2007: Dafür, \n\ndass es sich bei den ausgeurteilten Taten um Bandentaten handelte, spricht \n\nbereits die Mitwirkung des höheren Polizeibeamten aus Venezuela in beiden \n\nFällen, der nach den vom Angeklagten eingeräumten Gesamtumständen in die \n\nBandenabrede einbezogen war. Dass der Zeuge G. das Kokain selbst an \n\nBord der Flugzeuge gebracht habe, wird in dem Hilfsbeweisantrag nicht aus-\n\ndrücklich behauptet; dem stünde jedenfalls im ersten Fall auch entgegen, dass \n\nG. erst am 2. Juni 2006 nach Caracas geflogen ist. \n\n3 \n\n2. Der Schuldspruch war, wie aus dem Urteilstenor ersichtlich, zu än-\n\ndern. Wird – wie hier – in den Fällen des § 30 a BtMG neben dem Merkmal der \n\nBandeneinfuhr auch das des Bandenhandels verwirklicht, liegt nur eine Tat im \n\nSinne einer Bewertungseinheit vor; der Bandenhandel verbindet die im Rahmen \n\nein und desselben Güterumsatzes aufeinander folgenden Teilakte, insbesonde-\n\nre auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer einzigen Tat (st. Rspr., \n\nvgl. BGHR BtMG § 30 a Konkurrenzen 1; Senatsbeschluss vom 23. Juni 2006 – \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n2 StR 147/06). \n\n3. Der Strafausspruch hat Bestand. \n\na) Aus den Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils er-\n\ngibt sich, dass das Landgericht die bandenmäßige Einfuhr von Betäubungsmit-\n\nteln nicht straferschwerend gewertet hat. \n\nb) Auch der Umstand, dass das Landgericht bei der Strafzumessung ei-\n\nnen falschen Strafrahmen angewendet hat, hat sich nicht zu Lasten des Ange-\n\nklagten ausgewirkt. Die Strafkammer hat bei dem Angeklagten die Vorausset-\n\nzungen des § 31 Nr. 1 BtMG bejaht, anstelle einer Milderung nach § 49 Abs. 2 \n\nStGB jedoch den gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 30 a \n\nAbs. 1 BtMG zugrunde gelegt, der von zwei Jahren bis zu elf Jahren drei Mona-\n\nten Freiheitsstrafe reicht. Richtigerweise wären die Strafen aus einem Straf-\n\nrahmen von einem Monat bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe zu bestimmen \n\ngewesen. Angesichts der beiden Einzelstrafen von fünf Jahren und von sechs \n\nJahren, die deutlich über der angenommenen Untergrenze von zwei Jahren \n\nFreiheitsstrafe liegen, kann der Senat jedoch ausschließen, dass die Strafkam-\n\nmer bei richtiger Strafrahmenwahl niedrigere Freiheitsstrafen verhängt hätte. Im \n\nÜbrigen sind die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe im Hinblick auf den von \n\nder Strafkammer hervorgehobenen Strafschärfungsgrund, dass in beiden Fällen \n\neine ganz erhebliche Menge eines gefährlichen Rauschgifts zum Zwecke des \n\nHandeltreibens eingeführt wurde, auch angemessen im Sinne des § 354 Abs. \n\n1 a Satz 1 StPO. \n\nRissing-van Saan Bode Rothfuß \n\n Roggenbuck Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-24/2-str-232-07","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-24/2-str-232-07","retrieved":"2026-07-10 22:05:56.764309+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-10-24/2-str-232-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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