{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_226-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-06-06","aktenzeichen":"2 StR 226/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 226/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Juni 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 2007 gemäß \n\n§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 7. März 2007 wird als unzulässig verwor-\n\nfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\n1 \n\nDer Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer \n\nGründe: \n\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dem Urteil \n\nliegt eine in der Hauptverhandlung protokollierte Absprache zugrunde, nach der \n\ndie Strafkammer dem Angeklagten im Falle eines glaubhaften Geständnisses \n\neine Strafobergrenze von zwei Jahren und sechs Monaten zugesichert hat. Ein \n\nRechtsmittelverzicht war nicht Gegenstand der protokollierten Absprache. Nach \n\nUrteilsverkündung wurde eine Rechtsmittelbelehrung mündlich und schriftlich \n\nerteilt. Laut Protokoll wurde der Angeklagte ausdrücklich dahin belehrt, „dass er \n\nungeachtet der Urteilsabsprache und ungeachtet der Empfehlung der übrigen \n\nVerfahrensbeteiligten, auch seines Verteidigers, in seiner Entscheidung frei ist, \n\ndas Rechtsmittel der Revision einzulegen“. Der Angeklagte ist weiter darauf \n\nhingewiesen worden, dass ihn eine – etwa im Rahmen der Urteilsabsprache \n\nabgegebene – Ankündigung, kein Rechtsmittel einlegen zu wollen, nicht binde, \n\n2 \n\n3 \n\ndass er also nach wie vor frei sei, gleichwohl Rechtsmittel einzulegen. Der Ver-\n\nteidiger hat danach nach Rücksprache mit dem Angeklagten einen Rechtsmit-\n\ntelsverzicht zu Protokoll erklärt. Der Angeklagte hat innerhalb der Wochenfrist \n\nselbst Revision eingelegt, mit der er die Tatvorwürfe bestreitet. \n\nDie Revision ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil ein wirksamer \n\nRechtsmittelverzicht vorliegt. \n\nBedenken gegen die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts bestehen \n\nnicht. Die dem Angeklagten erteilte Belehrung entspricht den Vorgaben der \n\nEntscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs für \n\neine qualifizierte Rechtsmittelbelehrung nach Urteilsabsprachen (BGH NJW \n\n2005, 1440 = BGHSt 50, 40). Anhaltspunkte für die Annahme eines rechtser-\n\nheblichen Willensmangels des Angeklagten bei der Abgabe des Rechtsmittel-\n\nverzichts oder sonstige Gründe, die gegen dessen Wirksamkeit sprechen könn-\n\nten, sind nicht ersichtlich. \n\nRissing-van Saan Otten Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_226-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-06/2-str-226-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_226-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_226-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-06/2-str-226-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_226-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:42:52.537331+00:00"}}