{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_224-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-08-08","aktenzeichen":"2 StR 224/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 224/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. August 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. August 2007 gemäß § 349 Abs. \n\n2 und 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nMainz vom 4. Januar 2007 mit den zugehörigen Feststellungen \n\naufgehoben \n\na) im Schuld- und Strafausspruch wegen sexuellen Missbrauchs \n\neines Kindes (Fall II. 53 der Urteilsgründe), \n\nb) im Gesamtstrafenausspruch. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-\n\nne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, sexuellen \n\nMissbrauchs eines Kindes, sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in \n\n50 Fällen und Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich die Revisi-\n\non des Angeklagten mit der Sachrüge und mit Verfahrensrügen. Die rechtliche \n\nNachprüfung des Urteils hat auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil \n\ndes Angeklagten ergeben. Auch die Rüge nach § 338 Nr. 3 StPO und die Rüge \n\nder vorschriftswidrigen Gerichtsbesetzung sind aus den Gründen der Antrags-\n\nschrift des Generalbundesanwalts unbegründet. Die Rüge der Verletzung der \n\n§§ 247, 338 Nr. 5 StPO führt hingegen zur Aufhebung des Schuldspruchs im \n\nFall 53 der Urteilsgründe. \n\nI. \n\n2 \n\n3 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten für die Dauer der Vernehmungen \n\nder Zeugin Linda B. und der Nebenklägerin Johanna K. von der Hauptverhand-\n\nlung ausgeschlossen, er wurde aus dem Sitzungssaal entfernt. \n\n1. Während der Vernehmung der Nebenklägerin kam es in Abwesenheit \n\ndes Angeklagten ausweislich der Sitzungsniederschrift zu folgendem Verfah-\n\nrensvorgang: „Die Zeugin ruft auf ihrem Handy SMS des Angeklagten auf, die \n\nam 10.03.06, 18.12 Uhr, Tel.: , am 13.03.06, 16.27 Uhr, Tel.: \n\n und am 09.03.2006, 01.57 Uhr, Tel.: gesendet \n\nwurden. Sie wurden von den Prozessbeteiligten in Augenschein genommen“. \n\n4 \n\n2. Hinsichtlich der Zeugin Linda B. weist die Sitzungsniederschrift folgen-\n\nde Verfahrensvorgänge aus: „Die Zeugin fertigt eine Skizze von den Räumlich-\n\nkeiten des Verkaufslokals „ “, die als Anlage IV zum heutigen Protokoll \n\ngenommen wurde, die Skizze wurde mit allen Prozessbeteiligten in Augen-\n\nschein genommen“. Der Vorsitzende entschied sodann in Abwesenheit des An-\n\ngeklagten, dass die Zeugin gemäß § 60 Ziff. 1 StPO unvereidigt bleibe. \n\nII. \n\n5 \n\n1. Die Rüge, das Landgericht habe die von der Nebenklägerin auf ihrem \n\nMobiltelefon aufgerufenen SMS nicht in Abwesenheit des Angeklagten in Au-\n\ngenschein nehmen dürfen, ist nicht in zulässiger Weise erhoben worden, weil \n\ndie Revision den Inhalt der SMS nicht mitteilt. Der Senat vermag deshalb nicht \n\nzu beurteilen, ob es sich bei der Inaugenscheinnahme der SMS um einen we-\n\nsentlichen Teil der Hauptverhandlung, naheliegend einen Teil der Beweisauf-\n\nnahme, gehandelt hat. Der Beschwerdeführer hätte hierzu unschwer Angaben \n\nmachen können, da sein Verteidiger, der die Revision begründet hat, an der \n\nHauptverhandlung teilgenommen und demgemäß die SMS selbst in Augen-\n\nschein genommen hat. \n\n6 \n\n2. Die Rüge, das Landgericht habe die von der Zeugin Linda B. gefertig-\n\nten Skizzen nicht in Abwesenheit des Angeklagten in Augenschein nehmen dür-\n\nfen, hat hingegen Erfolg. Auf die Frage, ob der Vorsitzende über die Nichtverei-\n\ndigung der Zeugin in Abwesenheit des Angeklagten entscheiden durfte (so \n\nBGHSt 51, 81 für die Vereidigungsentscheidung nach § 59 StPO), kommt es \n\ndaher nicht an. \n\n7 \n\nDer Senat teilt nicht die Auffassung des Generalbundesanwalts, dass der \n\nBeschwerdeführer ausdrücklich hätte vortragen müssen, dass keine Heilung \n\ndes Verfahrensfehlers durch eine Wiederholung der Augenscheinseinnahme in \n\nAnwesenheit des Angeklagten erfolgt ist. Zur ordnungsgemäßen Rügeerhebung \n\ngehört hier allein der Vortrag der Tatsachen, die den Verfahrensfehler belegen. \n\nDass dieser nicht im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung geheilt worden ist, \n\nmuss hingegen nicht dargelegt werden, wenn dies tatsächlich nicht geschehen \n\nist. \n\n8 \n\nBei der Skizze von den Verkaufsräumen des „ “ handelte es sich \n\num eine solche des Tatorts im Fall 53 der Urteilsgründe. Die Erhebung des \n\nSachbeweises in Abwesenheit des Angeklagten war vom Beschluss über seine \n\nAusschließung für die Dauer der Vernehmung der Geschädigten nicht gedeckt. \n\nEin Teil der Hauptverhandlung fand somit in Abwesenheit einer Person statt, \n\nderen Anwesenheit das Gesetz vorschreibt (§ 338 Nr. 5, § 247 StPO). Dieser \n\nabsolute Revisionsgrund führt zur Aufhebung des Urteils in diesem Fall der Ur-\n\nteilsgründe, ohne dass es darauf ankommt, ob das Urteil tatsächlich darauf be-\n\nruhen kann. Hingegen werden die anderen Fälle von dem Fehler nicht berührt. \n\nInsoweit handelt es sich um abtrennbare Teile der angefochtenen Entschei-\n\ndung, auf die sich der Gesetzesverstoß nicht auswirken konnte (vgl. BGH StV \n\n1981, 3). Die Aufhebung des Schuldspruchs führt auch zur Aufhebung der in \n\ndiesem Fall verhängten Einzelfreiheitsstrafe und der Gesamtfreiheitsstrafe. \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_224-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-08/2-str-224-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_224-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_224-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-08/2-str-224-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_224-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:56:21.242431+00:00"}}