{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-06-20","aktenzeichen":"2 StR 221/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 221/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Juni 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht \n\ngeringer Menge u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juni 2007 gemäß § \n\n349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 6. Februar 2007 \n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der \n\nBeihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmit-\n\nteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter \n\nDurchfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nschuldig ist, \n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von \n\nvier Jahren sechs Monaten verurteilt und sichergestelltes Rauschgift sowie \n\nFlugtickets eingezogen. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der nicht ausge-\n\nführten Rüge formellen Rechts und der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in dem \n\naus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbe-\n\ngründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2. Die Verurteilung wegen täterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens \n\nhat keinen Bestand. \n\nNach den Feststellungen reiste der Angeklagte am 17. Oktober 2006 aus \n\nLagos/Nigeria kommend über den Rhein-Main-Flughafen in die Bundesrepublik \n\nein. Er beabsichtigte nach London weiterzureisen. Bei einer Kontrolle seines \n\nTransitgepäcks wurden in einem Koffer 2.005,9 g Kokaingemisch mit einem \n\nKokainhydrochloridanteil von 1.158,5 g festgestellt. Nach seiner als unwiderlegt \n\nangesehenen Einlassung sollte er das Rauschgift für einen nigerianischen Be-\n\nkannten nach London transportieren. Dort sollte er in Empfang genommen wer-\n\nden und den Koffer übergeben. Sein Auftraggeber hatte ihm den mit dem \n\nRauschgift präparierten Koffer sowie die für die Reise benötigten Flugtickets in \n\nLagos ausgehändigt. Für die Durchführung des Transports sollte er 3.000 briti-\n\nsche Pfund als Lohn sowie darüber hinaus ein Darlehen von 9.000 britischen \n\nPfund erhalten. \n\n5 \n\nDanach erschöpfte sich der Tatbeitrag des Angeklagten in einer bloßen \n\nKuriertätigkeit. Eine solche Tätigkeit, bei der keine wesentlichen, über den rei-\n\nnen Transport hinausgehenden Leistungen erbracht werden, ist, wie der Senat \n\nin seiner neueren Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl. Senatsurteil vom \n\n28. Februar 2007 - 2 StR 516/06 = NStZ 2007, 338; zur Veröffentlichung in \n\nBGHSt vorgesehen sowie Senatsbeschlüsse vom 30. März 2007 - 2 StR 81/07 \n\nund vom 6. Juni 2007 - 2 StR 196/07) als Beihilfe zum unerlaubten Handeltrei-\n\nben zu werten. Tateinheitlich dazu steht hier die versuchte Durchfuhr von Be-\n\ntäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 BtMG (BGH NStZ \n\n1984, 171). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 \n\nStPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht anders als ge-\n\nschehen hätte verteidigen können. \n\n6 \n\n3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafaus-\n\nspruchs. Die Strafe ist dem nach §§ 27, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrah-\n\nmen des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 oder § 29 a Abs. 2 BtMG zu entnehmen. Der Senat \n\nkann nicht ausschließen, dass die Kammer bei Anwendung eines dieser Straf-\n\nrahmen eine mildere Strafe verhängt hätte, auch wenn die Tatsache der bloßen \n\nKuriertätigkeit des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt worden ist. \n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß \n\n Roggenbuck Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-20/2-str-221-07","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-20/2-str-221-07","retrieved":"2026-07-10 21:46:57.853785+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-06-20/2-str-221-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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