{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_213-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-06-22","aktenzeichen":"2 StR 213/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 213/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Juni 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juni 2007 gemäß § \n\n349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Aachen vom 15. Januar 2007 \n\na) im Schuldspruch im Fall II. 3 der Urteilsgründe dahin geän-\n\ndert, dass der Angeklagte des Diebstahls mit Waffen in Tat-\n\neinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung \n\nschuldig ist; \n\nb) im Einzelstrafausspruch im Fall II. 3 der Urteilsgründe und im \n\nGesamtstrafenausspruch aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit erpresserischen \n\n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nMenschenraub und wegen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon acht Jahren verurteilt sowie die Einziehung seines Pkw's angeordnet. \n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-\n\nletzung formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der \n\nSachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 \n\nAbs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\nDer Schuldspruch wegen schweren Raubes im Falle II. 3 der Urteils-\n\ngründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: \n\n\"Die Annahme schweren Raubes im Hinblick auf die Zigarettenschachtel \n\nwird nicht von den Feststellungen getragen. Insoweit lässt sich den Urteilsgrün-\n\nden nicht entnehmen, dass der Angeklagte das Tafelmesser (auch) als Mittel \n\nzur Ermöglichung der Wegnahme eingesetzt hat. Der Angeklagte hat vielmehr \n\nnach dem Einsatz des Pfeffersprühgerätes durch das Tatopfer die Flucht ergrif-\n\nfen und dabei das auf dem Tresen liegende Zigarettenpäckchen mitgenommen \n\n(UA S. 10). Die für die Annahme eines Raubes erforderliche Verknüpfung von \n\nNötigung und Wegnahme lässt sich dem nicht entnehmen. Dafür hat sich der \n\nAngeklagte wegen Diebstahls mit Waffen gemäß § 244 Abs. 2 Nr. 1b StGB \n\nstrafbar gemacht. Tateinheitlich hierzu liegt eine versuchte schwere räuberische \n\nErpressung hinsichtlich des Bargeldes vor. Der Änderung des Schuldspruchs \n\nsteht § 265 StPO nicht entgegen. Der Angeklagte hätte sich nicht anders ver-\n\nteidigen können. \n\n6 \n\nDie Schuldspruchberichtigung im Falle II. 3 zieht die Aufhebung des \n\nStrafausspruchs in diesem Fall nach sich. Es ist nicht auszuschließen, dass die \n\nKammer bei Zugrundelegung des berichtigten Schuldspruchs zu einer weiteren \n\n7 \n\n8 \n\nStrafrahmenverschiebung gekommen wäre oder doch zumindest eine mildere \n\nStrafe verhängt hätte.\" \n\nDem kann sich der Senat nicht verschließen, wenn auch die verhängte \n\nEinzelstrafe von drei Jahren maßvoll bemessen ist. \n\nDie Aufhebung des Einzelstrafausspruchs im Falle II. 3 der Urteilsgründe \n\nzieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs, der für das Gesamtge-\n\nschehen nicht unangemessen ist, nach sich. Eine Aufhebung von Feststellun-\n\ngen war im vorliegenden Fall nicht geboten. \n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß \n Ri'inBGH Roggenbuck Appl \n ist urlaubsbedingt orts- \n abwesend und deshalb \n an der Unterschrift gehindert. \n Rissing-van Saan","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_213-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-22/2-str-213-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_213-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_213-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-22/2-str-213-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_213-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:44:02.163686+00:00"}}