{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_211-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-07-18","aktenzeichen":"2 StR 211/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 211/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Juli 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Mordes u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Aachen vom 31. Januar 2007 \n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des \n\nversuchten Mordes in drei tateinheitlich zusammentreffenden \n\nFällen in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung \n\nund mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist, \n\nb) im Ausspruch über die Vollstreckungsreihenfolge aufgeho-\n\nben, soweit der Vorwegvollzug von fünf Jahren und acht Mo-\n\nnaten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten \n\nin einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist; der an-\n\ngeordnete Vorwegvollzug entfällt. \n\n2. In der Liste der angewendeten Vorschriften wird die Angabe \n\n\"§ 224 Abs. 1 Nr. 5\" gestrichen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. \n\n4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die \n\ndadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu \n\ntragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in drei \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\ntateinheitlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit besonders schwerer \n\nBrandstiftung (§ 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB) und mit gefährlicher Körperverletzung \n\n(§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt, \n\nseine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, \n\ndass vor Vollstreckung der Maßregel fünf Jahre und acht Monate Freiheitsstrafe \n\nzu vollstrecken sind. \n\nDie Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge hin zur Änderung \n\ndes Schuldspruchs und entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts \n\nzur Änderung des Maßregelausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 \n\nAbs. 2 StPO). \n\n1. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körper-\n\nverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht \n\nstand. \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer \n\nBrandstiftung in der Tatvariante des § 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB verurteilt, weil er \n\ndas Tatopfer I. durch die Tat in die Gefahr des Todes gebracht hat. Tatein-\n\nheitlich hierzu hat das Landgericht eine gefährliche Körperverletzung gemäß \n\n§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB angenommen. Dies war rechtsfehlerhaft, weil die der \n\nQualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu Grunde liegende abstrakte Le-\n\nbensgefährdung durch die Qualifikation der vorsätzlichen konkreten Lebensge-\n\nfährdung in § 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB verdrängt wird (vgl. BGH NStZ 2006, 449 \n\nfür das Verhältnis § 250 Abs. 2 Nr. 3 b StGB zu § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB sowie \n\nTröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 224 Rdn. 16). Dies gilt allerdings nicht für den \n\nGrundtatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB, \n\n5 \n\n6 \n\ndessen Tatvariante der Gesundheitsbeschädigung weder im Grundtatbestand \n\ndes § 306 a StGB noch in dem der konkreten Lebensgefährdung gemäß § 306 \n\nb Abs. 2 Nr. 1 StGB aufgeht. Die vorsätzliche Körperverletzung steht in Tatein-\n\nheit zur besonders schweren Brandstiftung gemäß § 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB. \n\nDer Aufhebung des Strafausspruchs bedarf es jedoch nicht, da der Senat \n\nanhand der im Urteil mitgeteilten Strafzumessungserwägungen ausschließen \n\nkann, dass sich der Rechtsfehler bei der Bemessung der Strafe zu Lasten des \n\nAngeklagten ausgewirkt hat. \n\n2. Auch die vom Landgericht gemäß § 67 Abs. 2 StGB bestimmte Voll-\n\nstreckungsreihenfolge hat nach der zurzeit noch geltenden Gesetzeslage kei-\n\nnen Bestand. Die gegebene Begründung vermag aus den Gründen der An-\n\ntragsschrift des Generalbundesanwalts eine Abweichung von der Regel des \n\n§ 67 Abs. 1 StGB, wonach zunächst die Maßregel zu vollstrecken ist, nicht zu \n\nrechtfertigen. \n\n7 \n\nNach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 67 Abs. 1 StGB soll \n\n- auch bei hohen Freiheitsstrafen - möglichst umgehend mit der Behandlung \n\ndes süchtigen Rechtsbrechers begonnen werden, weil dies am ehesten einen \n\ndauerhaften Erfolg verspricht (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilwei-\n\nser 4 und 12). Eine Abweichung von der Regelabfolge des Vollzuges bedarf \n\neingehender Begründung. \n\n8 \n\n9 \n\nDiesen Anforderungen wird die vom Landgericht bestimmte Ausnahme \n\nnicht gerecht. \n\nDie Erwägung der Strafkammer, die Unterbringung des Angeklagten in \n\neiner Entziehungsanstalt zum gegenwärtigen Zeitpunkt wäre kontraproduktiv, \n\nwird nicht näher erläutert. Die geäußerte Vermutung, die Aussicht auf Entlas-\n\nsung in Freiheit unmittelbar im Anschluss an eine erfolgreiche Therapie, würde \n\ndie Motivation des Angeklagten zu einer Mitarbeit nachhaltig steigern, reicht zur \n\nBegründung nicht aus, zumal der Angeklagte zurzeit therapiewillig ist. Die Ur-\n\nteilsgründe enthalten auch keine konkreten Anhaltspunkte, weshalb der sich an \n\ndie Maßregel anschließende Strafvollzug den Therapieerfolg gefährden und wie \n\nsich dies konkret auf den Angeklagten auswirken könnte (BGH NStZ 1986, 428; \n\nBGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 12). \n\n10 \n\n3. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Be-\n\nschwerdeführer - teilweise - von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kos-\n\nten und Auslagen freizustellen. \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Rothfuß Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_211-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-18/2-str-211-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306b","ref_norm":"306b","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306a","ref_norm":"306a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_211-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_211-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-18/2-str-211-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_211-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:50:57.169710+00:00"}}