{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_209-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-07-25","aktenzeichen":"2 StR 209/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 209/07 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n25. Juli 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juli 2007, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Bode, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Appl, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Aachen vom 9. November 2006 im Rechtsfolgenaus-\n\nspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit \n\nvon der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen wurde. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-\n\nne andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwie-\n\nsen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier Fäl-\n\nlen, wegen Bedrohung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vor-\n\nsätzlicher Körperverletzung und wegen Nötigung in zwei Fällen, davon in einem \n\nFall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung - jeweils zum Nachteil der \n\nNebenklägerin B. - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verur-\n\nteilt und die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungs-\n\nverwahrung abgelehnt. Von dem Vorwurf dreier weiterer Vergewaltigungen \n\n- zum Nachteil der Nebenklägerin K. - hat das Landgericht den Angeklagten \n\nfreigesprochen, weil es nicht ausschließen konnte, dass die Zeugin in die sexu-\n\nellen Übergriffe des Angeklagten wirksam eingewilligt hatte. \n\n2 \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf die Nichtanordnung \n\nder Unterbringung in der Sicherungsverwahrung beschränkt. Sie hat mit der \n\nSachrüge Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts, die Unterbringung des \n\nAngeklagten in der Sicherungsverwahrung abzulehnen, weil ein Hang des An-\n\ngeklagten zur Begehung strafbarer sadistischer sexueller Handlungen nicht si-\n\ncher festzustellen sei, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n3 \n\n1. a) Der Angeklagte hatte die Geschädigte B. Mitte des Jahres 2005 \n\nüber das Internet kennen gelernt. Die Zeugin offenbarte dem Angeklagten, frü-\n\nher Opfer einer Vergewaltigung geworden zu sein und war froh, in ihm einen \n\nverständnisvollen Gesprächspartner gefunden zu haben. Ab Ende September \n\n2005 änderte sich das Verhalten des Angeklagten gegenüber der Zeugin. Er \n\nwurde zunehmend einschüchternder und ängstigte sie. Die zur Aburteilung ge-\n\nlangten Taten fanden zwischen Ende Oktober und Ende Dezember 2005 statt. \n\nDer Angeklagte schuf ein Klima der Gewalt und zwang die Geschädigte unter \n\nAusnutzung desselben zur Durchführung des Geschlechtsverkehrs, zur Dul-\n\ndung sadistischer Praktiken, zwang sie zur Eheschließung mit ihm und bedroh-\n\nte sie mit dem Tode. \n\n4 \n\nb) Die Strafkammer hat die Anordnung der Unterbringung in der Siche-\n\nrungsverwahrung abgelehnt, weil \"die Voraussetzungen für einen Hang zu er-\n\nheblichen Straftaten im Sinne der Norm aus juristischer Sicht\" nicht vorlägen. \n\nZwar ergebe die allgemeine Gefahrenprognose eine hohe Rückfallgefahr vor \n\ndem Hintergrund, dass bei dem Angeklagten die Manifestation eines ausge-\n\nprägten Sadismus und eine dissoziale Persönlichkeitsstörung zu konstatieren \n\nseien. Ein Hang im Sinne des § 66 StGB sei aber, obwohl der Sachverständige \n\naus medizinisch-psychiatrischer Sicht die Hangtäterschaft bejaht habe, zu ver-\n\nneinen. Die Praktizierung sadistischer sexueller Handlungen mit einwilligenden \n\nPartnern - wie der Zeugin K. - erfülle keinen Straftatbestand. Für eine sichere \n\nFeststellung, dass der Angeklagte ein eingeschliffenes Verhaltensmuster zur \n\nBegehung strafbarer sadistischer sexueller Handlungen - also einen gegenwär-\n\ntigen Zustand - entwickelt hat - reichten der hier zur Beurteilung gestellte Zeit-\n\nraum von wenigen Monaten und die in diesem Zeitraum begangenen Anlassta-\n\nten zum Nachteil einer einzigen und in enger Beziehung zu ihm lebenden Ge-\n\nschädigten nicht aus. Der Angeklagte habe sich in anderen Beziehungen zu \n\nFrauen im sexuellen Bereich nicht über deren Willen hinweggesetzt. \n\n2. Die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsver-\n\nwahrung nach § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB ergeben sich aus dem ange-\n\nfochtenen Urteil, so dass es darauf ankommt, ob auch die materiellen Anord-\n\nnungsvoraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB gegeben sind. \n\n3. Die Begründung, mit der das Landgericht einen \"Hang zu erheblichen \n\nStraftaten\" im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB bei dem Angeklagten verneint \n\nhat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil sie Wertungsfehler \n\nund Lücken aufweist. \n\na) Das Merkmal des Hangs verlangt einen eingeschliffenen inneren Zu-\n\nstand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Hangtä-\n\nter ist danach derjenige, der dauernd zu Straftaten entschlossen ist, oder der \n\naufgrund einer fest eingewurzelten Neigung, deren Ursache unerheblich ist, \n\nimmer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet (vgl. BGH \n\nNStZ 2005, 265 f.; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 1; BGH, Urt. vom 20. Februar \n\n2002 - 2 StR 486/01; jeweils m.w.N.). Das Vorliegen eines solchen Hanges hat \n\nder Tatrichter unter sorgfältiger Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der \n\nPersönlichkeit des Täters und seiner Taten maßgebenden Umstände darzule-\n\ngen (BGH NStZ 2005, 265; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 8). \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nb) Als Wertungsfehler ist es danach anzusehen, dass das Landgericht \n\nbei der Verneinung eines Hangs den Umstand heranzieht, dass die zur Verur-\n\nteilung führenden Anlasstaten lediglich zum Nachteil einer einzelnen Person \n\nbegangen wurden. Der Hang im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt nicht \n\nvoraus, dass Straftaten zum Nachteil einer Mehrzahl von Tatopfern begangen \n\nwurden. Der Hang zur Begehung erheblicher Straftaten kann sich auch in meh-\n\nreren und wiederholten Straftaten gegen ein und dasselbe Tatopfer manifestie-\n\nren. \n\n9 \n\nDurchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet es auch, den bloßen \n\nUmstand, dass zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten eine enge \n\npersönliche Beziehung bestand, ohne nähere Begründung als Argument für das \n\nFehlen eines Hangs heranzuziehen (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 11). \n\nInsoweit bleibt schon außer Betracht, dass der Angeklagte die Nebenklägerin \n\nnur mit massiven Drohungen dazu gebracht hat, ihn zu heiraten und bei ihm zu \n\nbleiben und dass die enge Beziehung wesentlich durch das von dem Angeklag-\n\nten herbeigeführte Klima der Angst und Gewalt aufrechterhalten wurde. \n\n10 \n\nBedenklich ist ferner die Erwägung der Strafkammer, dass der kurze \n\nTatzeitraum (Ende Oktober bis Ende Dezember 2005) die Feststellung eines \n\nHangs zur Begehung erheblicher Straftaten nicht zulasse. Dass die Anlasstaten \n\ninnerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums begangen wurden, schließt \n\ndas Bestehen eines Hangs nicht aus. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verlangt keinen \n\nbestimmten zeitlichen Mindestabstand zwischen den Anlasstaten. Vielmehr \n\nkönnen gerade auch rasch aufeinanderfolgende Taten in ihrer Häufung Aus-\n\ndruck eines eingeschliffenen inneren Zustands des Täters sein, der ihn immer \n\nwieder neue Straftaten begehen lässt. Zudem können auch rasch aufeinander-\n\nfolgende Taten, die aufgrund eines einheitlichen Entschlusses begangen wur-\n\nden, die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB \n\n11 \n\n12 \n\nerfüllen (vgl. BGH NStZ 2002, 313 - mehrere Straftaten an einem Tag; BGH \n\nNStZ 1989, 67 - mehrere Straftaten innerhalb einer Stunde). Es wäre wider-\n\nsprüchlich, wollte man derartige Begehungsmodalitäten für die Erfüllung der \n\nformellen Voraussetzungen ausreichen lassen, gleichzeitig aber zwingend die \n\nmateriellen Voraussetzungen verneinen. Dies schließt allerdings nicht aus, dass \n\nbei rasch aufeinanderfolgenden Taten, die sich an der Grenze zur Handlungs-\n\neinheit bewegen, dieser Umstand besonders beachtet werden muss. \n\nc) Die von der Strafkammer vorgenommene Gesamtwürdigung des Tä-\n\nters und seiner Taten ist zudem lückenhaft. \n\nDas Landgericht stellt nach den bisher getroffenen Feststellungen bei der \n\nWürdigung des bisherigen Verhaltens des Angeklagten unzulässig einengend \n\nauf sexuelle Gewalt ab. Nicht berücksichtigt wird dagegen, dass es auch in an-\n\nderen Beziehungen des Angeklagten zu erheblichen Gewaltausbrüchen ge-\n\nkommen ist. Die Nebenklägerin K. hat er mit einem Hammer in den Bauch ge-\n\nschlagen (UA S. 12). Als die Gewalttätigkeiten und Bedrohungen des aus der \n\nStrafhaft entwichenen Angeklagten im Herbst 2002 zunahmen und die Neben-\n\nklägerin die Gewaltausbrüche des Angeklagten nicht mehr ertragen konnte, \n\ninformierte sie die Polizei von seinem Aufenthaltsort, so dass er festgenommen \n\nwurde. Nach einer körperlichen Attacke und Auseinandersetzung im Juli 2004, \n\ndie zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Körperverletzung führte, \n\nflüchtete die Nebenklägerin vorübergehend in ein Frauenhaus. Nachdem der \n\nAngeklagte im Oktober 2004 in einem Streit vor Wut einen schweren Tesafilm-\n\nroller nach ihr geworfen und dieser nur knapp den Kopf der gemeinsamen ein-\n\njährigen Tochter verfehlt hatte, beendete die Nebenklägerin K. die Beziehung \n\nzu dem Angeklagten (UA S. 13). Auch gegenüber der Zeugin Kl. , mit der \n\nder Angeklagte vom Sommer 2004 bis zum Sommer 2005 eine Beziehung un-\n\nterhielt, wurde er gewalttätig. Er trat sie derart, dass sie gegen einen Schrank \n\nfiel und ließ erst von ihr ab, als ihre Eltern eingriffen (UA S. 13). Auch diese \n\nVerhaltensweisen hätten bei der Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten \n\nberücksichtigt werden müssen. Denn der Hang als \"eingeschliffenes Verhal-\n\ntensmuster\" bezeichnet einen aufgrund umfassender Vergangenheitsbetrach-\n\ntung festgestellten Zustand (BGHSt 50, 188, 196), so dass das gesamte Verhal-\n\nten des Täters in der Vergangenheit berücksichtigt werden muss. Deshalb ist \n\nauch zu besorgen, dass das Landgericht von einer unvollständigen Beurtei-\n\nlungsgrundlage ausgeht, weil es sich bei seiner Prüfung des Hangs zu sehr \"auf \n\nden zur Beurteilung gestellten Zeitraum von wenigen Monaten und die in die-\n\nsem Zeitraum begangenen Anlasstaten\" stützt und dem Verlauf der früheren \n\nBeziehungen des Angeklagten danach keine genügende Beachtung schenkt. \n\nDie Strafkammer hätte insoweit erörtern müssen, ob der Umstand, dass der \n\nAngeklagte sich nicht über den Willen der Zeugin Kl. hinweggesetzt hat, \n\nmöglicherweise allein darauf beruht, dass er bei ihr nur wegen der weitreichen-\n\nden Einwilligung in sadistische Sexualpraktiken nicht zu deren gewaltsamer \n\nDurchsetzung - wie bei der Geschädigten - gezwungen war. Insbesondere fehlt \n\nin diesem Zusammenhang auch eine nähere Erörterung des Verlaufs der Be-\n\nziehung zur Zeugin K. . Sie hat angegeben, sie habe zu Beginn der Beziehung \n\neinzelne von dem Angeklagten bevorzugte Praktiken, wie den Einsatz eines \n\nMessers und von Hosenträgern ausdrücklich abgelehnt, sich dann aber nicht \n\nmehr gegen sie gewehrt und diese - aus Resignation - über sich ergehen las-\n\nsen (UA S. 14 f.). \n\n13 \n\nd) Schließlich lässt die vom Landgericht eingehaltene Prüfungsreihenfol-\n\nge besorgen, dass es das Verhältnis von Hang und Gefährlichkeitsprognose \n\nverkannt hat. Der Hang ist ein wesentliches Kriterium der Gefährlichkeitsprog-\n\nnose (BGH aaO). Das Landgericht hat sich jedoch der erheblich ungünstigen \n\nGefährlichkeitsprognose des Sachverständigen angeschlossen, gleichwohl an-\n\nschließend einen Hang des Angeklagten zur Begehung erheblicher Straftaten \n\nverneint. Damit ist auch die Gefährlichkeitsprognose fehlerhaft, dass der Täter \n\ninfolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich \n\nist. \n\n14 \n\ne) Das Urteil beruht auf den Fehlern der Gesamtwürdigung des Landge-\n\nrichts. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei lückenlo-\n\nser Würdigung zu der Bejahung eines Hangs und dann - bei pflichtgemäßer \n\nAusübung des ihr zustehenden Ermessens - auch zur Bejahung der Vorausset-\n\nzungen der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2 StGB \n\ngelangt wäre. \n\nRissing-van Saan Bode Rothfuß \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_209-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-25/2-str-209-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":5}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_209-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_209-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-25/2-str-209-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_209-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:52:19.430373+00:00"}}