{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-08-08","aktenzeichen":"2 StR 206/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 206/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. August 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchter räuberischer Erpressung \n\nhier: Anhörungsrüge \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2008 beschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss \n\nvom 23. Mai 2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Das Landgericht Koblenz hat den Angeklagten wegen versuchter räu-\n\nberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Mona-\n\nten verurteilt. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat die hierge-\n\ngen gerichtete Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 23. Mai 2007 \n\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\n2 \n\nMit Schriftsatz vom 16. Juni 2008 hat Rechtsanwalt K. aus Iserlohn \n\nfür den Verurteilten beantragt, gemäß § 33 a StPO das rechtliche Gehör nach-\n\nzuholen und den Verwerfungsbeschluss vom 23. Mai 2007 sowie das Urteil des \n\nLandgerichts Koblenz vom 14. September 2006 aufzuheben. Zur Begründung \n\nträgt er vor, dass der Verurteilte ihn im Revisionsverfahren beauftragt habe und \n\ner gemeinsam mit Prof. Dr. S. die (von den Pflichtverteidigern) erhobene \n\nallgemeine Sachrüge in einem Schriftsatz vom 4. April 2007 weiter ausgeführt \n\nhabe. Er habe jetzt durch Akteneinsicht festgestellt, dass der ihm nicht über-\n\nsandte Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts weder ihn noch Prof. \n\nDr. S. als Verteidiger anführe und auch keine Auseinandersetzung mit der \n\nausgeführten Sachrüge enthalte. Es sei daher zu vermuten, dass die Revisi-\n\nonsbegründungsschrift vom 4. April 2007 dem Senat nicht bekannt geworden \n\nsei. \n\n3 \n\n2. Der Antrag ist - unbeschadet der Frage seiner Zulässigkeit, insbeson-\n\ndere Rechtzeitigkeit - als Antrag nach § 356 a StPO zu behandeln, da eine Ver-\n\nletzung des rechtlichen Gehörs bei einer Revisionsentscheidung des Senats \n\nbehauptet wird. Der Antrag, das Verfahren in den Stand zurückzuversetzen, der \n\nvor dem Erlass der Senatsentscheidung vom 23. Mai 2007 bestand, ist zurück-\n\nzuweisen, weil zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (a), diese \n\naber nicht entscheidungserheblich ist (b). \n\n4 \n\na) Der Senat hat durch Einsichtnahme in die Sachakten festgestellt, dass \n\nder Revisionsbegründungsschriftsatz vom 4. April 2007 zu den Akten gelangt \n\nist, bevor diese von der Staatsanwaltschaft Koblenz an den Generalbundesan-\n\nwalt übersandt wurden. Der Schriftsatz befand sich allerdings nicht im Senats-\n\nheft, so dass davon auszugehen ist, dass ihn der Senat vor seiner Beratung \n\nnicht zur Kenntnis genommen hatte. \n\n5 \n\nb) Auf Grund der allgemein erhobenen Sachrüge hatte der Senat die \n\nGründe des angefochtenen Urteils umfassend auf Rechtsfehler zum Nachteil \n\ndes Angeklagten zu überprüfen. Dabei stand die Frage, ob die Feststellungen \n\ndes angefochtenen Urteils die Verurteilung wegen versuchter (gemeinschaftli-\n\ncher) räuberischer Erpressung tragen, naturgemäß im Zentrum der Überprü-\n\nfung. Der Senat hat dabei seinerzeit die Rechtsfrage, ob der Angeklagte dem \n\nGeschädigten mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gedroht hat, zu \n\nRecht bejaht. Die erneute Überprüfung unter Berücksichtigung der Ausführun-\n\ngen im Schriftsatz vom 4. April 2007 führt zu keiner anderen Beurteilung. Die \n\nfehlende Kenntnis dieser Ausführungen hat sich somit auf das Ergebnis der \n\nRevisionsentscheidung nicht ausgewirkt. \n\nRissing-van Saan Fischer Roggenbuck \n\n Cierniak Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-08/2-str-206-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-08/2-str-206-07","retrieved":"2026-07-10 18:40:33.788391+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-08-08/2-str-206-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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