{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_204-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-08-10","aktenzeichen":"2 StR 204/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 204/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. August 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. August 2007 gemäß § 349 Abs. \n\n4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Bonn vom 25. Oktober 2006 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Bei-\n\nordnung des Verteidigers für das Adhäsionsverfahren wird ab-\n\ngelehnt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-\n\nheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie zur \n\nZahlung eines Schmerzensgeldes an die Nebenklägerin verurteilt. Mit seiner \n\nRevision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. \n\nDas Rechtsmittel hat mit der Rüge der Verletzung des § 261 StPO Erfolg. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklag-\n\nte Jasmin M., mit der er gemeinsam ein Wochenblatt ausgeteilt hatte, anschlie-\n\nßend in seinem Pkw vergewaltigt und ihr dabei ein Hämatom im Genitalbereich \n\nzugefügt. Eine Einlassung des Angeklagten zu dem Tatvorwurf teilen die Ur-\n\nteilsgründe nicht mit, vielmehr heißt es ausdrücklich: „Hinsichtlich des Tatvor-\n\nwurfes hat der Angeklagte von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht“. Die \n\nRevision behauptet demgegenüber, dass sich der Angeklagte mehrfach zur \n\nSache geäußert habe. In der Sitzungsniederschrift finden sich diesbezüglich \n\nfolgende Angaben: Nach Verlesung der Anklageschrift hatte der Angeklagte am \n\n6. Oktober 2006 erklärt: „Ich bin zur Äußerung zur Person bereit; zur Sache je-\n\ndoch vorerst nicht.“ In der Sitzungsniederschrift vom 10. Oktober 2006 heißt es \n\ndann: „Der Angeklagte gab eine Erklärung ab“, und in derjenigen vom 13. Okto-\n\nber 2006 „Der Verteidiger und der Angeklagte gaben je eine Erklärung ab“ so-\n\nwie „Der Angeklagte äußerte sich ergänzend zur Sache“. Zwar ist der Sitzungs-\n\nniederschrift nicht zu entnehmen, ob die „Erklärungen“ des Angeklagten wie \n\nvom Beschwerdeführer behauptet Angaben zur Sache oder nur zu prozessua-\n\nlen Vorgängen enthielten; eine Rekonstruktion der Beweisaufnahme ist dem \n\nSenat verwehrt. Hinsichtlich der in der Sitzungsniederschrift vom 13. Oktober \n\n2006 festgehaltenen ergänzenden Äußerung zur Sache ist jedoch im Sinne des \n\n§ 274 StPO bewiesen, dass sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung zur \n\nSache eingelassen hat. Ob sich die Äußerungen des Angeklagten zur Sache \n\nlediglich auf die später gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Tatkomplexe \n\noder (auch) auf die abgeurteilte Tat bezogen, lässt sich allerdings weder dem \n\nHauptverhandlungsprotokoll noch den Urteilsgründen entnehmen. \n\n3 \n\nAngesichts des bewiesenen Umstands, dass sich der Angeklagte zur \n\nSache geäußert hat, sind die Urteilsgründe jedoch lückenhaft, denn sie ermög-\n\nlichen dem Senat nicht die Nachprüfung, ob der Tatrichter bei der Urteilsfindung \n\nalles verwertet hat, was Gegenstand der Hauptverhandlung war. Vielmehr ist zu \n\nbesorgen, dass das Landgericht bei der Beweiswürdigung die Einlassung des \n\nAngeklagten nicht mitberücksichtigt hat. Dass sich der Angeklagte nur zu den \n\nspäter eingestellten Tatvorwürfen geäußert haben könnte, liegt angesichts des \n\nUmstands, dass es sich teilweise um dasselbe Tatopfer handelte, nicht nahe. \n\nTrotz der umfassenden Beweiswürdigung in den Urteilsgründen kann der Senat \n\n4 \n\n5 \n\nletztlich nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Verstoß gegen § 261 StPO \n\nberuht (vgl. auch BGH StV 1983, 8; Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 261 Rdn. \n\n6). Folglich muss es aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung zurückverwiesen werden. \n\n2. Der Senat hat den Antrag des Angeklagten, ihm im Adhäsionsverfah-\n\nren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verteidigers zu gewähren, ab-\n\ngelehnt. \n\nDie Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt nach denselben Vorschrif-\n\nten wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO). Es fehlt \n\nhier schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzun-\n\ngen für eine solche Bewilligung. Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines \n\nZuwartens mit der abschließenden Entscheidung des Senats bedurfte es im \n\nHinblick darauf, dass der Senat das angefochtene Urteil insgesamt aufgehoben \n\nhat, nicht. \n\n6 \n\n3. Soweit die Revision im Rahmen einer Verfahrensrüge geltend ge-\n\nmacht hat, dass das Landgericht hinsichtlich der nach § 154 Abs. 2 StPO ein-\n\ngestellten Tatvorwürfe weder eine Kostenentscheidung noch eine Entscheidung \n\nnach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz getroffen habe, hat der Senat da-\n\nvon abgesehen, dieses Vorbringen als entsprechende Beschwerden auszule-\n\ngen (§ 300 StPO). Sowohl die Kostenbeschwerde nach § 464 Abs. 3 StPO als \n\nauch die Beschwerde nach § 8 Abs. 3 StrEG wären unzulässig, weil verspätet. \n\nRissing-van Saan Bode RiinBGH Dr. Otten ist urlaubsbe- \n dingt an der Unterschrift ge- \n hindert. \n\n Rissing-van Saan \n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_204-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-10/2-str-204-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_204-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_204-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-10/2-str-204-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_204-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:54:36.563386+00:00"}}