{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_203-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-06-22","aktenzeichen":"2 StR 203/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StGB §§ 218, 224 Abs. 1 Nr. 5 Wird der Schwangerschaftsabbruch durch eine gefährliche Körperverletzung in der Alternative der lebensgefährdenden Behandlung herbeigeführt, so stehen beide Delikte in Tateinheit zueinander.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Juni 2007 \n\n2 StR 203/07 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: nein \n\nVeröffentlichung: ja \n\nStGB §§ 218, 224 Abs. 1 Nr. 5 \n\nWird der Schwangerschaftsabbruch durch eine gefährliche Körperverletzung in \n\nder Alternative der lebensgefährdenden Behandlung herbeigeführt, so stehen \n\nbeide Delikte in Tateinheit zueinander. \n\nBGH, Beschluss vom 22. Juni 2007 - 2 StR 203/07 - Landgericht Darmstadt \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juni 2007 gemäß § \n\n349 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nDarmstadt vom 20. November 2006 wird mit der Maßgabe als un-\n\nbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung \n\nin zwei Fällen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tat-\n\neinheit mit versuchtem Schwangerschaftsabbruch verurteilt ist. Im \n\nÜbrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten \n\nergeben. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und \n\ndie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fäl-\n\nlen sowie wegen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchtem Schwanger-\n\nschaftsabbruch zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Mo-\n\nnaten verurteilt. Seine auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revisi-\n\non ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, sie führt jedoch zu der aus \n\ndem Beschlusstenor ersichtlichen Schuldspruchänderung zu Ungunsten des \n\nAngeklagten. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat zu der unter II. 3 der Urteilsgründe abgeurteilten Tat \n\nfolgendes festgestellt: \n\nDie Zeugin hatte sich von dem Angeklagten getrennt und den Kontakt weitge-\n\nhend abgebrochen. Am 1. März 2005 suchte er die von ihm im sechsten Monat \n\nschwangere Zeugin auf. Im Verlauf des zunächst harmonischen Abends forder-\n\nte der Angeklagte die Zeugin zum Geschlechtsverkehr auf. Als die Zeugin ab-\n\nlehnte und sich seinen Bemühungen, sie gewaltsam dazu zu bringen, wider-\n\nsetzte, versetzte er ihr zunächst unvermittelt einen - möglicherweise nicht ge-\n\nzielten - Faustschlag, der sie am Bauch traf. Als die Zeugin sich daraufhin noch \n\nheftiger wehrte, trat er ihr wuchtig zweimal gegen den Bauch. Jedenfalls bei \n\ndiesen Tritten nahm er billigend in Kauf, dass sie das Absterben des von ihm \n\nohnehin nicht gewollten ungeborenen Kindes im Mutterleib zur Folge haben \n\nkönnten. Bei der Zeugin kam es zu einer Teilablösung der Plazenta und einer \n\ndadurch verursachten Mangelversorgung des Kindes. Der Bitte der Zeugin am \n\nnächsten Tag, sie ins Krankenhaus zu fahren, kam der Angeklagte nicht nach. \n\nAls die Zeugin nach fünf Tagen auf Veranlassung eines Bekannten in ein Kran-\n\nkenhaus eingeliefert wurde, wurde das Kind durch einen Notkaiserschnitt tot \n\nentbunden. Die Zeugin hätte ohne diesen Eingriff nicht überlebt. Nach den \n\nFeststellungen der Sachverständigen waren die gegen den Bauch der Zeugin \n\ngerichteten Gewalteinwirkungen ursächlich für das Absterben des bei normaler \n\nWeiterentwicklung lebensfähigen Kindes gewesen. \n\n3 \n\nDie Strafkammer ist zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, \n\ndass bereits der möglicherweise nicht zielgerichtete Faustschlag gegen den \n\nBauch der Zeugin den - dann nur fahrlässig begangenen - Schwangerschafts-\n\nabbruch zur Folge hatte. Es hat das weitere Tatgeschehen - Tritte gegen den \n\nBauch - deshalb lediglich als versuchten Schwangerschaftsabbruch in Tatein-\n\nheit mit Körperverletzung gewertet. Zu Recht hat das Landgericht einen beson-\n\nders schweren Fall des Schwangerschaftsabbruchs nach § 218 Abs. 2 Nr. 2 \n\nStGB angenommen, weil der Angeklagte die Zeugin leichtfertig in die Gefahr \n\ndes Todes oder der schweren Gesundheitsbeschädigung gebracht hat. Das \n\nLandgericht hat aber verkannt, dass dem Angeklagten auch eine abstrakt le-\n\nbensgefährdende Behandlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zur Last \n\nzu legen ist, die hier sogar - was für den Qualifikationstatbestand nicht erforder-\n\nlich ist - zu einer konkreten Lebensgefahr geführt hatte. Zwischen dem versuch-\n\nten Schwangerschaftsabbruch und der gefährlichen Körperverletzung ist Tat-\n\neinheit gegeben. Eine andere konkurrenzrechtliche Beurteilung ergibt sich auch \n\ndann nicht, wenn man bei Anwendung des doppelten in dubio-Satzes einen \n\nvollendeten Schwangerschaftsabbruch annähme. Auch in diesem Fall würde \n\neine zugleich verwirklichte gefährliche Körperverletzung entgegen den Beden-\n\nken des Generalbundesanwalts nicht zurücktreten. Soweit in BGHSt 28, 11, 16 \n\ndavon ausgegangen wurde, dass § 218 StGB sowohl die einfache wie die ge-\n\nfährliche Körperverletzung verdrängt, ist diese Entscheidung vor der Änderung \n\nder Vorschrift des § 223 a StGB durch das 6. StrRG vom 26. Januar 1998 er-\n\ngangen. Die neu gefasste Vorschrift des § 224 Abs. 1 StGB hat die Regelstraf-\n\ndrohung mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten und einer Höchststrafe von \n\nzehn Jahren deutlich erhöht. Während die Mindeststrafe der des § 218 Abs. 2 \n\nStGB entspricht, ist die angedrohte Höchststrafe von zehn Jahren nunmehr \n\ndoppelt so hoch wie die des § 218 Abs. 2 StGB. Der erheblichen Anhebung des \n\nStrafrahmens für die gefährliche Körperverletzung, in der eine veränderte ge-\n\nsetzgeberische Wertung des Unrechtsgehalts dieses Delikts zum Ausdruck \n\nkommt, würde deshalb im Verhältnis zu § 218 StGB die Annahme von Geset-\n\nzeskonkurrenz mit Verdrängung des Deliktes mit einer höheren Strafdrohung \n\nnicht gerecht. § 265 StPO steht nicht entgegen, da dem Angeklagten bereits in \n\nder Anklage eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB \n\nzur Last gelegt worden ist. Der Bejahung eines besonderen öffentlichen Inte-\n\nresses bedurfte es danach nicht mehr. \n\n4 \n\nDer Senat kann die Revision ungeachtet des Beschränkungsantrags \n\nnach § 154 a Abs. 2 StPO des Generalbundesanwalts durch Beschluss nach \n\n§ 349 Abs. 2 StPO verwerfen, da der Generalbundesanwalt eine Auswirkung \n\nauf den Strafausspruch verneint und die Verwerfung der Revision im Übrigen \n\nbeantragt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 1999 - 2 StR 44/99; Kuck-\n\nein in KK 5. Aufl. § 349 Rdn. 29 m.w.N). \n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß \n\n Appl \n\nRi'inBGH Roggenbuck \nist urlaubsbedingt \nortsabwesend und \ndeshalb an der Unter- \nschrift gehindert. \n Rissing-van Saan","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_203-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-22/2-str-203-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_203-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_203-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-22/2-str-203-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_203-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:46:16.623721+00:00"}}