{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_189-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-07-06","aktenzeichen":"2 StR 189/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Juli 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n2 StR 189/07 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführer am 6. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nStPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Darmstadt vom 23. November 2006 \n\na) im Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass jeweils die \n\nBezeichnung der gemeinschaftlichen Begehungsweise ent-\n\nfällt, \n\nb) im Ausspruch über den Verfall dahin klargestellt, dass ge-\n\ngen den Angeklagten A. Y. und die Angeklagte B. \n\nY. als Gesamtschuldner der Verfall von Wertersatz in \n\nHöhe von 20.000 € und gegen den Angeklagten A. \n\nY. darüber hinaus in Höhe von weiteren 80.000 € ange-\n\nordnet werden. \n\n2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als \n\nunbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf-\n\ngrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zu ih-\n\nrem Nachteil ergeben hat. \n\n3. Die Beschwerdeführer tragen jeweils die Kosten ihrer Rechts-\n\nmittel. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Senat hat die Schuldsprüche berichtigt, da die mittäterschaftliche \n\nBegehungsweise im Tenor nicht aufzuführen ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO \n\n50. Auflage § 260 Rdn. 24 m.w.N.). \n\nDer Ausspruch über den Verfall von Wertersatz war wie geschehen klar-\n\nzustellen (vgl. BGH, Beschl. vom 1. Juni 1995 - 1 StR 181/95; vom 5. März \n\n2002 - 4 StR 565/01). Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass das Landgericht \n\nhinsichtlich eines Anteils von 20.000 € eine gesamtschuldnerische Haftung der \n\nAngeklagten A. und B. Y. und darüber hinaus eine weitergehen-\n\nde Haftung des Angeklagten A. Y. in Höhe von 80.000 € anordnen \n\nwollte. Die Fassung des Tenors des angegriffenen Urteils bringt dagegen eine \n\neinzelschuldnerische Haftung des Angeklagten Y. in Höhe von 100.000 € \n\nund der Angeklagten B. Y. in Höhe von weiteren 20.000 € zum Aus-\n\ndruck. Durch die vorgenommene Klarstellung sind die Angeklagten nicht be-\n\nschwert. \n\nRissing-van Saan Bode Rothfuß \n\n Fischer Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_189-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-06/2-str-189-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_189-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_189-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-06/2-str-189-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_189-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:48:04.904495+00:00"}}