{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_182-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-06-01","aktenzeichen":"2 StR 182/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 182/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. Juni 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Mordes u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Juni 2007 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nAachen vom 2. November 2006 aufgehoben, soweit gegen den \n\nAngeklagten ein Berufsverbot verhängt worden ist. \n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-\n\neinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen sexuellen Missbrauchs \n\nwiderstandsunfähiger Personen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung \n\nin drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und ihm \n\nauf Lebenszeit die Ausübung eines Heilberufes und der damit verbundenen \n\nHilfstätigkeiten verboten. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten, \n\nmit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmit-\n\ntel hat nur hinsichtlich des Berufsverbots Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet \n\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\nDie Anordnung des Berufsverbots hält der rechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. Das Landgericht hat den Maßregelausspruch darauf gestützt, dass der \n\nAngeklagte, ein gelernter Krankenpfleger und Rettungsassistent, im Kranken-\n\nhaus Medikamente entwendet habe. Seine im Rahmen seines Berufes erwor-\n\nbenen Kenntnisse habe er dazu genutzt, seine Freundinnen zu bewegen, we-\n\ngen bei ihnen angeblich bestehenden Krankheiten Überdosierungen dieser Me-\n\ndikamente einzunehmen, so dass sie sich in dem dadurch hervorgerufenen Zu-\n\nstand gegen seine sexuellen Übergriffe nicht zur Wehr setzen konnten. \n\n3 \n\nDiese Begründung ist nicht geeignet, das verhängte Berufsverbot zu tra-\n\ngen. Ein Missbrauch von Beruf oder Gewerbe im Sinne des § 70 StGB liegt nur \n\ndann vor, wenn der Täter unter bewusster Missachtung der ihm gerade durch \n\nseinen Beruf oder sein Gewerbe gestellten Aufgaben seine Tätigkeit ausnutzt, \n\num einen diesen Aufgaben zuwiderlaufenden Zweck zu verfolgen. Dazu genügt \n\nein bloß äußerer Zusammenhang in dem Sinne, dass der Beruf des Täters le-\n\ndiglich die Möglichkeit gibt, Straftaten zu begehen, nicht. Die strafbare Hand-\n\nlung muss vielmehr Ausfluss der jeweiligen Berufs- oder Gewerbetätigkeit sein \n\nund einen berufstypischen Zusammenhang erkennen lassen (std. Rspr., z. B. \n\nBGHSt 22, 144; Beschluss vom 6. Juni 2003 – 3 StR 188/03 m. w. N.). Daran \n\nfehlt es hier. Aus den der Verurteilung zugrunde liegenden Taten kann nicht auf \n\nden erforderlichen „berufstypischen“ Zusammenhang geschlossen werden. \n\nWenn auch der Angeklagte die Medikamente im Krankenhaus entwendet hat, \n\nhaben die Diebstähle, deretwegen er am 21. Oktober 2004 aus seiner Anstel-\n\nlung dort entlassen wurde, nur einen äußeren Bezug zu seiner Tätigkeit gerade \n\nals Krankenpfleger. Der Angeklagte hat weder seinen Beruf als solchen miss-\n\nbraucht noch spezielle Berufspflichten verletzt, sondern Gelegenheiten, die ihm \n\nseine Tätigkeit bot, zur Begehung von Diebstählen ausgenutzt. Die Unzuverläs-\n\nsigkeit des Angeklagten gerade in seinem Beruf oder ein Anlass, die Allgemein-\n\nheit vor den mit der weiteren Berufsausübung des Angeklagten drohenden Ge-\n\nfahren zu schützen, werden durch die Taten nicht erkennbar. Durch ein Berufs-\n\nverbot lässt sich die Ausnutzung der medizinischen Kenntnisse des Angeklag-\n\nten, die er zu Straftaten gegenüber einer Frau aus seinem privaten Umfeld ein-\n\ngesetzt hat, auch nicht verhindern. Die Maßregel ist demgemäß aufzuheben, \n\nsie entfällt. Der Senat entscheidet insoweit selbst in der Sache, da unter den \n\ngegebenen Umständen ausgeschlossen ist, dass in neuer Verhandlung weitere \n\nFeststellungen, die das Berufsverbot rechtfertigen würden, getroffen werden \n\nkönnten. \n\n4 \n\nDer geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklag-\n\nten teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§ 473 Abs. 4 \n\nStPO). \n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_182-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-01/2-str-182-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_182-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_182-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-01/2-str-182-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_182-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:46:47.302721+00:00"}}