{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_161-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-06-20","aktenzeichen":"2 StR 161/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n20. Juni 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n2 StR 161/07 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen des Verdachts des versuchten Totschlags u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juni 2007, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Appl, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwältin \n\n als Vertreterin des Nebenklägers, \n\nJustizhauptsekretärin \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revisionen des Nebenklägers gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Trier vom 8. November 2006 werden, soweit sie die \n\nAngeklagten P. J. und M. P. betreffen, verwor-\n\nfen. \n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und \n\ndie den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten P. J. P. vom Vorwurf \n\ndes versuchten Totschlags und die Angeklagten M. und S. P. vom \n\nVorwurf der versuchten gefährlichen Körperverletzung aus tatsächlichen Grün-\n\nden freigesprochen. \n\nI. \n\n2 \n\n1. Dem Angeklagten P. J. P. liegt zur Last, am 26. Juni 2004 ge-\n\ngen 22.15 Uhr den Nebenkläger H. U. im Rahmen einer körperlichen \n\nAuseinandersetzung mittels eines Messerstichs in den Oberbauch verletzt und \n\ndabei zumindest billigend dessen Tod in Kauf genommen zu haben. Den Ange-\n\nklagten M. und S. P. wird vorgeworfen, im Verlauf dieser Ausei-\n\n \n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nnandersetzung versucht zu haben, den Nebenkläger mittels eines Baseball-\n\nschlägers oder eines Holzlattenschlagwerkzeugs zu verletzen. \n\nDie Angeklagten P. J. und M. P. haben die Tatvorwürfe \n\nbestritten. \n\n2. Das Landgericht, das sich von der Täterschaft der Angeklagten nicht \n\nüberzeugen konnte, hat diese unter Anwendung des Grundsatzes \"in dubio pro \n\nreo\" freigesprochen und dabei folgende Feststellungen getroffen: \n\nNach vorangegangenen Streitigkeiten zwischen dem Nebenkläger H. \n\nU. sowie seinem Bruder D. U. einerseits und den nicht \n\nangeklagten C. und A. P. andererseits organisierten die Brüder U. \n\n am 26. Juni 2004 durch Anrufe bei Landsleuten eine aus mindestens \n\nsechs Personen bestehende Gruppe \"um die Angelegenheit zu klären\". In loser \n\nReihenfolge begab sich die Gruppe zu Fuß zu dem Anwesen der Großfamilie \n\nP. in dem Bewusstsein, gegebenenfalls auch eine körperliche Auseinan-\n\ndersetzung zu führen. Zu diesem Zweck führte D. U. ein aus Dach-\n\nlatten gefertigtes Schlagwerkzeug mit sich. In der Folge kam es - möglicherwei-\n\nse direkt vor der Haustüre der Familie P. , möglicherweise im Bereich einer \n\nvon dem Anwesen der Familie P. ca. 20-30 m entfernt gelegenen Bushal-\n\ntestelle - zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen der heranrücken-\n\nden türkischen Gruppe und nicht im einzelnen zu ermittelnden Mitgliedern der \n\nGroßfamilie P. . Im Rahmen dieser Auseinandersetzung wehrte der Neben-\n\nkläger H. U. einen Schlag mit einem Baseballschläger ab, erhielt \n\naber in der Folge einen lebensgefährlichen Messerstich in den Oberbauch, wor-\n\naufhin die Gruppe der Türken die Flucht ergriff und sich in die ganz in der Nähe \n\nbefindliche Wohnung der Familie U. zurückzog. D. U. \n\nhatte zuvor im Verlaufe des Kampfgeschehens dem Angeklagten P. J. \n\nP. mit der von ihm mitgeführten Holzlatte eine blutende Kopfwunde zuge-\n\nfügt. \n\n6 \n\nBei Eintreffen der mittlerweile alarmierten Polizei war die Auseinander-\n\nsetzung beendet, eine größere Personengruppe bestehend aus Mitgliedern der \n\nFamilie P. belagerte nun die Wohnung der Familie U. , wobei sich \n\nbeide Parteien gegenseitig lautstark beschimpften. Der Angeklagte P. J. \n\nP. wies eine stark blutende Kopfverletzung auf, sein nicht angeklagter Bru-\n\nder J. P. hatte zu diesem Zeitpunkt einen Baseballschläger in Hän-\n\nden. Zu einer weiteren Aufklärung des Geschehensablaufs sah sich das Land-\n\ngericht außer Stande. \n\nGegen die Freisprechung der Angeklagten P. J. und M. P. \n\nwendet sich der Nebenkläger mit seinen auf die Verletzung formellen und mate-\n\nriellen Rechts gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. \n\nII. \n\n1. Die auf eine Verletzung des § 261 StPO gestützte Verfahrensrüge ist \n\nunzulässig, weil sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundes-\n\nanwalts vom 16. April 2007 den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 \n\nSatz 2 StPO nicht entspricht. \n\n2. Die Freisprechung der Angeklagten hält auch der sachlich-rechtlichen \n\nNachprüfung stand. Die Aufgabe, sich auf der Grundlage der vorhandenen Be-\n\nweismittel eine Überzeugung vom tatsächlichen Geschehen zu verschaffen, \n\nobliegt grundsätzlich allein dem Tatrichter. Seine Beweiswürdigung hat das Re-\n\nvisionsgericht regelmäßig hinzunehmen. Es ist ihm verwehrt, sie durch eine ei-\n\ngene zu ersetzen oder sie nur deshalb zu beanstanden, weil aus seiner Sicht \n\neine andere Bewertung der Beweise näher gelegen hätte. Kann der Tatrichter \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nvorhandene Zweifel nicht überwinden, so kann das Revisionsgericht eine solche \n\nEntscheidung nur im Hinblick auf Rechtsfehler überprüfen (ständige Rechtspre-\n\nchung; etwa BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 33). \n\n10 \n\nEinen derartigen durchgreifenden Rechtsfehler weist das angefochtene \n\nUrteil nicht auf. Das Landgericht hat eine eingehende Prüfung der die Ange-\n\nklagten belastenden und entlastenden Indizien vorgenommen und diese in ihrer \n\nGesamtheit gewürdigt. Dass es sich im Ergebnis nicht von der Zuverlässigkeit \n\nder belastenden Angaben der Brüder U. zu überzeugen und deshalb \n\nZweifel an der Täterschaft der Angeklagten nicht zu überwinden vermocht hat, \n\nist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\n11 \n\na) Was den Freispruch des Angeklagten P. J. P. vom Vorwurf \n\ndes versuchten Totschlags anbelangt, legt die Kammer nachvollziehbar dar, \n\nwarum sie den Angaben des Nebenklägers keinen Glauben schenkt. Zwar hat \n\ndieser den Angeklagten in der Hauptverhandlung sicher als denjenigen, der ihn \n\nmit dem Messer verletzt habe, benannt. Jedoch hat er bei seiner polizeilichen \n\nErstvernehmung den Messerstecher als einen Mitte 30 bis 38 Jahre alten, ca. \n\n1,65-1,68 m dicklichen, mit Jogginghose und T-Shirt bekleideten Mann be-\n\nschrieben, während der Angeklagte zur Tatzeit 46 Jahre alt, über 1,85 m groß, \n\nschlank und mit Jeans und Hemd bekleidet war. Erst nach Vorlage eines Licht-\n\nbildes des Angeklagten bei einer weiteren polizeilichen Vernehmung meinte der \n\nNebenkläger - wie auch in der Hauptverhandlung - diesen als den Messerste-\n\ncher wieder zu erkennen. Gründe dafür, warum er bei seiner ersten polizeili-\n\nchen Vernehmung eine auf den Angeklagten P. J. P. überhaupt \n\nnicht zutreffende Täterbeschreibung abgegeben hat, vermochte der Nebenklä-\n\nger, der auch zur Tatörtlichkeit zunächst nachweislich falsche Angaben ge-\n\nmacht hatte, nicht zu benennen. Da nach den Feststellungen ansonsten keiner \n\nder übrigen Zeugen das eigentliche Tatgeschehen wahrgenommen hat, an der \n\nAuseinandersetzung auf Seiten der Familie P. aber bis zu zehn Personen \n\nbeteiligt gewesen sein sollen, hat die Kammer die Möglichkeit nicht auszu-\n\nschließen vermocht, dass nicht der Angeklagte P. J. P. , sondern ein \n\nunerkannt gebliebener Dritter den Messerstich geführt hat. Anhaltspunkte dafür, \n\ndass die beiden Angeklagten von dem Mitführen des Messers durch irgendein \n\nMitglied der Familie P. wussten, konnte die Kammer nicht finden. \n\n12 \n\nb) Auch der Freispruch des Angeklagten M. P. vom Vorwurf der \n\nversuchten gefährlichen Körperverletzung mittels eines Schlaginstruments be-\n\nruht auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung. So konnte das Landgericht \n\nnicht sicher feststellen, dass überhaupt und gegebenenfalls von welchem Mit-\n\nglied der Familie P. der Nebenkläger mit einem Schlagwerkzeug angegriffen \n\nworden ist. Zwar haben auch hier die Brüder U. behauptet, keinen Streit \n\ngewollt zu haben und von den aus dem Haus stürmenden Angeklagten ange-\n\ngriffen worden zu sein, wobei einer der Angeklagten mit einem Baseballschlä-\n\nger nach dem Nebenkläger geschlagen habe. Demgegenüber haben die Ange-\n\nklagten P. J. und M. P. sich eingelassen, an der eigenen Haustüre \n\nvon den heranrückenden Türken mit Schlagwerkzeugen traktiert worden zu sein \n\nund sich lediglich zur Wehr gesetzt zu haben. Neutrale Zeugen für den Vorfall \n\nstanden nicht zur Verfügung. Dass die Kammer keine der beiden Versionen \n\nglaubt und das konkrete Tatgeschehen letztendlich für unaufklärbar hält, ist \n\nnicht zu beanstanden. Insbesondere hielt die Kammer - wie schon dargelegt - \n\nden Nebenkläger aufgrund seines wechselhaften und mit unerklärlichen Wider-\n\nsprüchen behafteten Aussageverhaltens nachvollziehbar für unglaubwürdig. \n\nGleiches gilt für den wegen eines Körperverletzungsdelikts unter Bewährung \n\nstehenden Zeugen D. U. , der ursprünglich angegeben hat, den An-\n\ngeklagten P. J. P. mit einem Schlagwerkzeug verletzt zu haben, das er \n\nzuvor einem der beiden anderen Angeklagten entwunden haben wollte. Nach \n\neiner daktyloskopischen Untersuchung des zur Herstellung des Schlagwerk-\n\nzeugs verwendeten Klebebandes musste der Zeuge im Laufe der Hauptver-\n\nhandlung dann jedoch einräumen, das Schlagwerkzeug selbst hergestellt und \n\nbei der Auseinandersetzung mitgeführt zu haben. Dass sich das Landgericht in \n\nAnbetracht dieses Aussageverhaltens der Brüder U. nicht von der Glaubhaf-\n\ntigkeit ihrer Angaben zu überzeugen vermocht hat, ist vom Revisionsgericht \n\nhinzunehmen. \n\n13 \n\nc) Soweit die Revision rügt, das Landgericht habe eine Strafbarkeit der \n\nAngeklagten nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht erörtert, trifft dies zu, jedoch \n\nliegt darin kein durchgreifender Rechtsfehler. Nach den Urteilsfeststellungen \n\nkonnte die Kammer nämlich nicht ausschließen, dass sich die Angeklagten ge-\n\ngen die heranrückende türkische Gruppe nur verteidigten und somit in Notwehr \n\nhandelten, so dass eine Verurteilung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 nicht in Betracht \n\nkam. Eine weitere Aufklärung des drei Jahre zurückliegenden Geschehens in \n\neiner neuen Hauptverhandlung ist nicht zu erwarten. \n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_161-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-20/2-str-161-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_161-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_161-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-20/2-str-161-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_161-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:43:23.048341+00:00"}}