{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_154-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-05-16","aktenzeichen":"2 StR 154/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 154/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Mai 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Raubes u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Mai 2007 gemäß \n\n§§ 206 a, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Fulda vom 4. Oktober 2006 mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben \n\na) soweit der Angeklagte wegen Hehlerei verurteilt wurde. Das \n\nVerfahren wegen dieses Tatvorwurfs (Anklage der Staatsan-\n\nwaltschaft Fulda - 1 Js 6914/06 - vom 24. Juli 2006) wird \n\neingestellt. Die insoweit entstandenen Kosten des Verfah-\n\nrens sowie die dem Angeklagten hierdurch entstandenen \n\nnotwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. \n\nb) im Gesamtstrafenausspruch. \n\n2. Der Schuld- und Strafausspruch des genannten Urteils wird da-\n\nhin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren Raubs zu \n\nder Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt \n\nist. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n4. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines \n\nRechtsmittels zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs und Heh-\n\nlerei zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. \n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das \n\nRechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. \n\nIm Übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2 \n\n1. Die Verurteilung wegen Hehlerei hat keinen Bestand. Insoweit fehlt es \n\nan der Verfahrensvoraussetzung eines rechtswirksamen Eröffnungsbeschlus-\n\nses in Bezug auf die wegen dieses Tatvorwurfs gesondert erhobene Anklage \n\nder Staatsanwaltschaft Fulda vom 24. Juli 2006 zum Amtsgericht Fulda. Das \n\nLandgericht hat diese Sache zwar rechtswirksam vom Amtsgericht übernom-\n\nmen und mit dem bei ihm bereits rechtshängigen Verfahren wegen schweren \n\nRaubs verbunden. Der zu dem übernommenen Verfahren wegen Hehlerei in \n\nder Hauptverhandlung vom 4. Oktober 2006 verkündete Eröffnungsbeschluss \n\nist jedoch nicht rechtswirksam zustande gekommen. Denn die große Strafkam-\n\nmer hat über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Zulassung der Ankla-\n\nge wegen Hehlerei nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung außer-\n\nhalb der Hauptverhandlung mit drei Berufsrichtern unter Ausschluss der Schöf-\n\nfen entschieden (vgl. BGHSt 50, 267, 269 m.w.N.). Stattdessen erfolgte der Er-\n\nöffnungsbeschluss - wie das Hauptverhandlungsprotokoll beweist und die bei-\n\nden an der Entscheidung beteiligten Berufsrichter bestätigt haben - während \n\nder Hauptverhandlung in der gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG reduzierten Be-\n\nsetzung mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen. In dieser Zusammenset-\n\nzung war die Strafkammer jedoch nicht zur Entscheidung über die Eröffnung \n\ndes Hauptverfahrens berufen (vgl. BGHSt aaO). Die Strafkammer hätte zwar \n\nden Eröffnungsbeschluss auch nach Beginn der Hauptverhandlung nachholen \n\nkönnen. Hierfür hätte es jedoch einer Unterbrechung der Hauptverhandlung und \n\n3 \n\n4 \n\neiner Beschlussfassung in der für die Eröffnungsentscheidung vorgeschriebe-\n\nnen Besetzung von drei Berufsrichtern ohne Beteiligung der Schöffen bedurft \n\n(vgl. aaO). Mangels wirksamer Eröffnung des Hauptverfahrens wegen des Tat-\n\nvorwurfs der Hehlerei besteht ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrens-\n\nhindernis, das insoweit zur Aufhebung des Urteils und zur Einstellung des Ver-\n\nfahrens führt (§ 206 a Abs. 1 StPO). Damit entfallen die für die Hehlerei ver-\n\nhängte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten sowie die Gesamtfreiheitsstra-\n\nfe. \n\n2. Im Übrigen ergibt die auf Grund der Sachrüge gebotene Überprüfung \n\ndes angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. \n\n3. Nach der Teileinstellung des Verfahrens ist der Schuld- und Strafaus-\n\nspruch neu zu fassen. Dabei entfällt die Bezeichnung des schweren Raubs als \n\n\"gemeinschaftlich\" (vgl. BGHSt 27, 287, 289). Der Senat schließt aus, dass sich \n\ndie Verurteilung des Angeklagten auch wegen Hehlerei auf die Bemessung der \n\nverbleibenden Freiheitsstrafe wegen schweren Raubs zum Nachteil des Ange-\n\nklagten ausgewirkt hat. \n\nBode Otten Boetticher \n\n Rothfuß Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_154-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-16/2-str-154-07","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_154-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_154-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-16/2-str-154-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_154-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:39:24.066037+00:00"}}