{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_144-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-04-18","aktenzeichen":"2 StR 144/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 144/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. April 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Untreue u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 18. April 2007 gemäß \n\n§ 206 a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2006 wird \n\na) die Verurteilung der Angeklagten in den Fällen 173 bis 181 \n\nder Anklageschrift aufgehoben und das Verfahren einge-\n\nstellt; \n\nb) der Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte we-\n\ngen Untreue in 355 Fällen und wegen Urkundenfälschung in \n\nfünf Fällen verurteilt ist. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens \n\nund die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskas-\n\nse zur Last. Die verbleibenden Kosten ihres Rechtsmittels hat \n\ndie Beschwerdeführerin zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue in 364 Fällen und \n\nwegen Urkundenfälschung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von \n\nzwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Ange-\n\nklagte mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt und \n\ndas Vorliegen eines Verfahrenshindernisses in den Fällen 173 bis 181 der An-\n\nklageschrift geltend macht. Das Rechtsmittel führt zu einer Teileinstellung und \n\nder Abänderung des Schuldspruchs; im Übrigen hat die Nachprüfung des Ur-\n\nteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der \n\nAngeklagten ergeben. \n\n2 \n\nDer Verurteilung in den Fällen 173 bis 181 der Anklageschrift stand ent-\n\ngegen, dass das Verfahren insoweit vom Landgericht in der Hauptverhandlung \n\nvom 13. Dezember 2006 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt wurde. \n\nZwar sollten nach den übereinstimmenden Erklärungen des Vorsitzenden und \n\ndes Sitzungsstaatsanwalts die Fälle 370 bis 381 der Anklageschrift eingestellt \n\nwerden; das Protokoll belegt jedoch eindeutig, dass tatsächlich die Fälle 173 bis \n\n181 der Anklageschrift eingestellt worden sind. Das Protokoll enthält keine aus \n\nder Niederschrift selbst heraus ersichtlichen Unklarheiten, Mängel, Lücken oder \n\nWidersprüche; durch außerhalb des Protokolls liegende Umstände wird seine \n\nBeweiskraft nicht in Frage gestellt. Auch kann angesichts des Umstands, dass \n\ndie Protokollführerin keine Erinnerung mehr daran hat, welche Fälle der Sit-\n\nzungsstaatsanwalt in seinem Einstellungsantrag genannt hat, nicht davon aus-\n\ngegangen werden, dass der Beschwerdeführer bewusst wahrheitswidrig das \n\nVorliegen eines Verfahrenshindernisses behauptet und sich zum Beweis auf ein \n\nals unrichtig erkanntes Protokoll beruft (vgl. BGHSt 51, 88 = BGH NStZ 2007, \n\n49). \n\n3 \n\nMit der Einstellung durch einen Gerichtsbeschluss gemäß § 154 Abs. 2 \n\nStPO entsteht ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, zu \n\ndessen Beseitigung ein förmlicher Wiederaufnahmebeschluss gemäß § 154 \n\nAbs. 5 StPO erforderlich ist (BGH Beschluss vom 9. November 2004 – 3 StR \n\n382/04). Einen solchen Beschluss hat das Landgericht nicht erlassen. \n\n4 \n\nDie Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts \n\nder Vielzahl der verbleibenden Fälle aus, dass das Landgericht ohne die Verur-\n\nteilung in den Fällen 173 bis 181 der Anklage auf eine geringere Gesamtstrafe \n\nerkannt hätte. Das Landgericht hat einen durch 364 Fälle der Untreue verur-\n\nsachten Gesamtschaden von 635.420,23 € festgestellt; die durch die Einstel-\n\nlung ausgeschiedenen neun Taten haben einen Gesamtschaden von nur 8.300 \n\n€ zum Gegenstand. \n\n5 \n\nDer Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die Taten 370 bis 381 der \n\nAnklage vom 21. Juli 2006, welche nicht gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt \n\nworden sind, bisher nicht abgeurteilt und deshalb noch beim Landgericht an-\n\nhängig sind. \n\nRissing-van Saan Bode Rothfuß \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_144-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-18/2-str-144-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":4}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_144-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_144-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-18/2-str-144-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_144-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:32:54.337347+00:00"}}