{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_135-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-06-27","aktenzeichen":"2 StR 135/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 135/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Juni 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2007 gemäß § \n\n349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Kassel vom 4. Dezember 2006 im Rechtsfolgenaus-\n\nspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und ver-\n\nsuchter Vergewaltigung zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verur-\n\nteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Seine auf Verfah-\n\nrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision führt mit der Sachrüge zur Auf-\n\nhebung des Rechtsfolgenausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne \n\nvon § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Der Schuldspruch begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden Be-\n\ndenken. Die Verfahrensrügen sind, soweit sie zulässig erhoben sind, unbegrün-\n\ndet. Die Revision wendet sich mit ihnen, ebenso wie mit der Sachrüge, letztlich \n\ngegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Diese lässt einen durchgreifen-\n\nden Rechtsfehler aber nicht erkennen. Die Jugendkammer hat die Besonderhei-\n\nten des Falles gesehen und ausführlich in den Urteilsgründen erörtert. Die für \n\nden Angeklagten sprechenden Indizien hat sie gesehen, jedoch die belastende \n\nAussage der Nebenklägerin auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung, \n\ndie Rechtsfehler nicht erkennen lässt, als glaubhaft angesehen. Diese Würdi-\n\ngung ist vom Revisionsgericht hinzunehmen; dass auch andere Schlüsse mög-\n\nlich gewesen wären, steht dem nicht entgegen. \n\n3 \n\n2. Auch die Zumessung der Jugendstrafe weist für sich allein keinen \n\nRechtsfehler auf. Jedoch war, entsprechend dem Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts, der Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben, weil das Landge-\n\nricht mit nicht tragfähiger Begründung von der Anordnung einer Maßregel nach \n\n§ 63 StGB abgesehen hat. Die Nichtanordnung ist, auch nach Zustellung des \n\nAntrags der Bundesanwaltschaft, vom Revisionsangriff nicht ausgenommen \n\nworden. \n\n4 \n\na) Nach den Feststellungen der Jugendkammer leidet der inzwischen 21-\n\njährige Angeklagte aufgrund einer perinatalen Hirnschädigung (UA S. 24) an \n\neinem hirnorganischen Psychosyndrom, das als krankhafte seelische Störung \n\nim Sinne von § 20 StGB einzuordnen ist und zur erheblichen Verminderung der \n\nSteuerungsfähigkeit bei den gegen die Lebensgefährtin des Vaters des Ange-\n\nklagten gerichteten Taten geführt hat. Er zeigt ausgeprägte Symptome des sog. \n\nAsperger-Syndroms, einer Form des Autismus, sowie des sog. Tourette-\n\nSyndroms (UA S. 4, 24). Seit früher Kindheit zeigte er erhebliche Verhaltensauf-\n\nfälligkeiten, namentlich unkontrolliert aggressives Verhalten; er war vielfach zur \n\nstationären Behandlung \n\nin Heimen, Krankenhäusern und Jugendhilfe-\n\nEinrichtungen untergebracht. Zum Zeitpunkt des Urteils war keine therapeuti-\n\nsche Einrichtung ersichtlich, die zur Aufnahme des Angeklagten bereit wäre \n\n(UA S. 6). \n\n5 \n\nb) Zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat das \n\nLandgericht nach Vernehmung einer Sachverständigen ausgeführt, bei psycho-\n\nlogischen Testverfahren (\"kriminelle Persönlichkeit\" und Neigung zu Gewaltta-\n\nten) habe der Angeklagte mittlere Punktwerte erreicht, beim Test \"Vorhersage \n\nsexueller Gewalttaten\" nur einen geringen Punktwert. Die Sachverständige ha-\n\nbe die Gefahr weiterer Gewalttaten als \"mittelgradig bis hoch\" eingeschätzt. \n\nDies erfülle die Voraussetzungen des § 63 StGB nicht; denn hiernach sei eine \n\n\"hochgradige Wahrscheinlichkeit weiterer Sexualstaftaten\" Voraussetzung für \n\ndie Maßregelanordnung (UA S. 30 f.). \n\n6 \n\nDiese Ausführungen rechtfertigen die Ablehnung einer Anordnung nach \n\n§ 63 StGB nicht. Soweit sich das Landgericht auf die Ergebnisse von Testver-\n\nfahren stützt, fehlen schon Darlegungen zur Bewertung der angewandten Ver-\n\nfahren und zum Beweiswert der Ergebnisse. Soweit - was aus den Urteilsgrün-\n\nden nicht klar wird - der Tatrichter von der Beurteilung der Sachverständigen \n\nabgewichen ist, fehlen Hinweise darauf, aus welchen Gründen und aufgrund \n\nwelcher eigenen Sachkunde dies geschehen ist. Schließlich legen die Ausfüh-\n\nrungen des Urteils die Annahme nahe, das Landgericht sei von einem unzutref-\n\nfenden Maßstab ausgegangen und habe der Entscheidung überspannte Anfor-\n\nderungen zugrunde gelegt. § 63 StGB setzt weder die Gefahr weiterer gleichar-\n\ntiger Taten noch eine vom Landgericht für erforderlich gehaltene hochgradige \n\nWahrscheinlichkeit voraus (vgl. Tröndle/Fischer StGB § 63 Rdn. 15 ff. mit \n\nNachw. zur Rspr.). \n\n7 \n\nc) Aus § 5 Abs. 3 JGG folgt, dass über die Verhängung von Jugendstrafe \n\nund die Anordnung der freiheitsentziehenden Maßregel nur aufgrund einheitli-\n\ncher Betrachtung entschieden werden kann. Der Rechtsfolgenausspruch war \n\ndaher insgesamt aufzuheben. \n\nBode Otten Ernemann \n Fischer Ri'inBGH Roggenbuck ist \n durch Urlaub an der Unter- \n schrift gehindert. \n Bode","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_135-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-27/2-str-135-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":4},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_135-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_135-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-27/2-str-135-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_135-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:44:49.438085+00:00"}}