{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_133-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-06-01","aktenzeichen":"2 StR 133/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 133/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. Juni 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 1. Juni 2007 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Koblenz vom 10. November 2006 mit den Feststellungen \n\n- ausgenommen die Feststellungen zum objektiven Tatgesche-\n\nhen - aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts \n\nzurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich \n\ndie Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung formellen und materiel-\n\nlen Rechtes rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Be-\n\nschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist \n\nes unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war die Angeklagte zur \n\nVersorgung ihrer vier kleinen Kinder ohne fremde Hilfe nicht ausreichend in der \n\nLage. Am 9. Mai 2006 schrien sowohl die damals zweijährige J. als auch \n\nder am 25. November 2005 geborene N. . Die Angeklagte sah sich mit dieser \n\nSituation überfordert und empfand Wut über ihre schreienden Kinder. Sie wuss-\n\nte nicht, was sie zuerst tun sollte, wollte aber die Kinder unbedingt zum \n\nSchweigen bringen. Sie fasste deshalb N. mit beiden Händen unter den Ach-\n\nselhöhlen und schüttelte ihn mindestens zweimal so kräftig, dass sein Köpfchen \n\nheftig nach vorne und wieder zurück schlug. Die Angeklagte wusste dabei, dass \n\ndas Schütteln eines Kindes zu tödlichen Verletzungen führen kann. Zumindest \n\nmit der Möglichkeit des schüttelbedingten Todeseintritts rechnete sie. Ange-\n\nsichts des Umstandes, dass sie unbedingt das Kind zum Schweigen bringen \n\nwollte, nahm sie dabei auch den als möglich erkannten Todeseintritt billigend in \n\nKauf. Trotz alsbaldiger ärztlicher Versorgung wurde am 11. Mai 2005 der Hirn-\n\ntod des N. festgestellt. Der Tod des Kindes ist unmittelbare Folge des Schüt-\n\nteltraumas, das das Kind durch die Angeklagte erlitten hat. \n\n2. Die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes der Angeklagten hält recht-\n\nlicher Nachprüfung nicht stand. Die Bejahung des voluntativen Elements des \n\nbedingten Vorsatzes beruht auf einer lückenhaften Beweiswürdigung. \n\nDen Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, dass die im Übrigen ge-\n\nständige Angeklagte auch das Willenselement des Tötungsvorsatzes einge-\n\nräumt hat. Das Landgericht hat das voluntative Element im Rahmen der rechtli-\n\nchen Würdigung als gegeben erachtet, \"da die Angeklagte angesichts ihres un-\n\nbedingten Willens, das Kind zum Schweigen zu bringen, den Tod auch billigend \n\nin Kauf nahm - wenngleich er ihr unerwünscht war\" (UA S. 29). \n\nDiese Überlegung reicht im vorliegenden Einzelfall zur Bejahung des Tö-\n\ntungsvorsatzes nicht aus. \n\nBei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es zwar nahe, dass der \n\nTäter auch mit der Möglichkeit, dass das Opfer dabei zu Tode kommen könne, \n\nrechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt oder fortsetzt, \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\neinen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Dass eine Handlung generell ge-\n\neignet ist, tödliche Verletzungen herbeizuführen, macht eine sorgfältige Prüfung \n\ndes bedingten Vorsatzes \n\njedoch nicht entbehrlich. Der Schluss auf \n\n- bedingten - Tötungsvorsatz ist daher nur rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter \n\nin seine Erwägungen auch diejenigen Umstände einbezogen hat, die ein sol-\n\nches Ergebnis in Frage stellen (vgl. u. a. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, \n\nbedingter 2, 5, 7, 9, 30, 35). Bei der Annahme bedingten Vorsatzes müssen \n\nbeide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissenselement als auch \n\ndas Willenselement, in jedem Einzelfall besonders geprüft und durch tatsächli-\n\nche Feststellungen belegt werden. Insbesondere die Würdigung zum voluntati-\n\nven Vorsatzelement, also zur billigenden Inkaufnahme des Erfolges, muss sich \n\nmit den Feststellungen des Urteils zur Persönlichkeit des Täters \n\nauseinandersetzen und auch die zum Tatgeschehen bedeutsamen Umstände \n\nmit in Betracht ziehen (vgl. u. a. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz bedingter 24 \n\nund 27 m.w.N.). \n\n7 \n\nEine umfassende Würdigung lässt das angefochtene Urteil missen. Die-\n\nse war hier aber schon deshalb geboten, weil der Tatrichter selbst feststellt, \n\ndass der Tod des N. der Angeklagten \"unerwünscht\" war und die Billigung \n\nder Tötung des eigenen Kindes naturgemäß die Überschreitung höchster \n\nHemmschwellen voraussetzt (vgl. u. a. BGH, Beschluss vom 13. März 2007 \n\n- 5 StR 320/06; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz bedingter 50). Der Tatrichter \n\nhätte in die erforderliche Prüfung einbeziehen müssen, dass die Angeklagte \n\nnach erfolgreichem Abschluss ihrer Alkoholtherapie und Anleitung der Fami-\n\nlienhelferin sich um die Kinder kümmerte, dass N. als Kind grundsätzlich er-\n\nwünscht war und vor allem, dass die Angeklagte nach der Tat die Erforderlich-\n\nkeit einer sofortigen ärztlichen Behandlung des Kindes erkannte und diese \n\n- wenn auch auf Umwegen - veranlasste (vgl. hierzu auch BGHR StGB § 212 \n\nAbs. 1 Vorsatz bedingter 31). \n\n8 \n\nMögen diese Indizien gegen einen bedingten Tötungsvorsatz auch nicht \n\nzwingend sein, so müssen sie jedoch in die Gesamtwürdigung eingestellt wer-\n\nden. Denn auch das einzige Argument der Strafkammer für das Willenselement \n\nder Angeklagten, dass sie das Kind zum Schweigen bringen wollte, ist nicht so \n\ngewichtig oder gar zwingend (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 28. Fe-\n\nbruar 2007 - 5 StR 44/07). In die Erörterung ausdrücklich einzubeziehen war \n\nauch der - allerdings ambivalente - Umstand, dass die Angeklagte dem kleinen \n\nN. im April 2006 schon einmal ein Schütteltrauma zugefügt hat, um ihn zum \n\nSchweigen zu bringen. Hieraus ergibt sich zum einen zwar, dass die Angeklag-\n\nte doch grundsätzlich gewalttätig gegenüber diesem Kind war, zum anderen \n\naber auch, dass N. dieses Schütteln gerade überlebt hat. \n\n9 \n\nDas Urteil beruht auf der rechtsfehlerhaft unterlassenen Gesamtwürdi-\n\ngung. Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass der Tatrichter ohne die-\n\nsen Rechtsfehler zu einem der Angeklagten günstigeren Ergebnis gekommen \n\nwäre. \n\n10 \n\nDie Sache war zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere \n\nSchwurgerichtskammer zurückzuverweisen, da der Senat auch nicht ausschlie-\n\nßen kann, dass ein neuer Tatrichter rechtsfehlerfrei wieder zu einer Verurteilung \n\nwegen Totschlags gelangt, zumal dem äußeren Tatgeschehen ein hoher Indiz-\n\nwert zukommt (vgl. Senatsbeschluss NStZ-RR 2001, 369). \n\n11 \n\nDie Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen sind vom Rechtsfehler \n\nnicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben. Ergänzende, nicht im \n\nWiderspruch dazu stehende Feststellungen können getroffen werden. \n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_133-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-01/2-str-133-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_133-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_133-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-01/2-str-133-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_133-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:42:43.600343+00:00"}}