{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_120-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-04-18","aktenzeichen":"2 StR 120/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 120/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. April 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 18. April 2007 gemäß \n\n§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen: \n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 15. Dezember 2006 wird als unzulässig \n\nverworfen. \n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte am 15. Dezember 2006 wegen uner-\n\nlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Im Anschluss an die \n\nUrteilsverkündung wurde die Angeklagte über das Rechtsmittel der Revision \n\nbelehrt, insbesondere erfolgte eine ausführliche qualifizierte Belehrung (vgl. \n\nhierzu BGHSt 50, 40). Danach wurde die Hauptverhandlung kurz unterbrochen. \n\nAnschließend erklärte die Angeklagte nach Rücksprache mit ihrem Verteidiger: \n\n\"Ich verzichte auf Rechtsmittel gegen das soeben verkündete Urteil und nehme \n\ndas Urteil an.\" Diese Erklärung wurde \"vorgelesen, übersetzt und genehmigt\". \n\n2 \n\nMit am 21. Dezember 2006 eingegangenem Schreiben vom 20. Dezem-\n\nber 2006 hat die Angeklagte gegen das Urteil Revision eingelegt. \n\n3 \n\nDie Revision der Angeklagten ist unzulässig, weil sie wirksam auf \n\nRechtsmittel gegen das Urteil verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Aus-\n\nweislich des Hauptverhandlungsprotokolls hat die Angeklagte nach qualifizierter \n\nRechtsmittelbelehrung und nach Rücksprache mit ihrem Verteidiger ausdrück-\n\nlich auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet. Diese Erklärung nimmt an der \n\nBeweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil, weil sie gemäß § 273 Abs. 3 \n\nStPO vorgelesen, übersetzt und genehmigt wurde. Der Rechtsmittelverzicht ist \n\ndamit wirksam zustande gekommen. Er ist als Prozesshandlung grundsätzlich \n\nunwiderruflich und unanfechtbar. Ein Fall, in dem ausnahmsweise die Unwirk-\n\nsamkeit des Rechtsmittelverzichts angenommen werden könnte, liegt nicht vor. \n\nAnhaltspunkte für eine unzulässige Willensbeeinflussung der Angeklagten, die \n\nausnahmsweise zur Unwirksamkeit der Verzichtserklärung führen könnten, sind \n\nnicht hinreichend dargetan oder sonst ersichtlich. Dafür, dass die Angeklagte \n\nsich der Bedeutung ihrer Erklärung nicht bewusst war, ergeben sich aus dem \n\nProtokoll keine Anhaltspunkte. Dort ist vielmehr zum einen festgehalten, dass \n\ndie Angeklagte, für die ein Dolmetscher beigezogen war, die durch ihren Vertei-\n\ndiger erfolgte Erklärung zur Sache (Geständnis) auf Nachfrage ausdrücklich \n\ninhaltlich bestätigt hat und zum anderen erst nach Pause und Rücksprache mit \n\nihrem Verteidiger Rechtsmittelverzicht erklärt hat, wobei sie vom Gericht zuvor \n\numfassend belehrt worden war. Dass der Pflichtverteidiger seine Aufgabe unzu-\n\nreichend wahrgenommen hat, wie die Revisionsführerin behauptet, ist danach \n\nnicht ersichtlich und würde die Wirksamkeit der Prozesshandlung auch nicht in \n\nFrage stellen. Wenn der Pflichtverteidiger der Angeklagten im vorliegenden Fall \n\neinen Rechtsmittelverzicht eindringlich nahegelegt haben sollte, wäre dagegen \n\nnichts zu erinnern und würde nicht zu dessen Unwirksamkeit führen. \n\n4 \n\nDie am 21. Dezember 2006 eingelegte Revision der Beschwerdeführerin \n\nrichtet sich deshalb gegen ein rechtskräftiges Urteil und ist gemäß § 349 Abs. 1 \n\nStPO unzulässig. \n\nRissing-van Saan Bode Rothfuß \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_120-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-18/2-str-120-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_120-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_120-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-18/2-str-120-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_120-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:33:40.435484+00:00"}}