{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_107-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-04-11","aktenzeichen":"2 StR 107/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 107/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. April 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Beihilfe zur Zuhälterei \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts - zu Ziff. 2 auf seinen Antrag - und nach Anhörung der Beschwerde-\n\nführerin am 11. April 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 20. Oktober 2006 im Rechtsfol-\n\ngenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. \n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und \n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine \n\nJugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur Zuhälterei in \n\nzwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat \n\nverurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. \n\nDie auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Ange-\n\nklagten hat nur hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs Erfolg. \n\n1. Nach den Urteilsfeststellungen unterstützte die selbst als Prostituierte \n\ntätige Angeklagte ihren Zuhälter bei der Überwachung von zwei Frauen, die \n\ndieser im Sommer 2005 in Rumänien \"gekauft\" und in den Monaten August und \n\nSeptember 2005 in einem Frankfurter Bordell zwecks Ausübung der Prostitution \n\nuntergebracht hatte. Die Unterstützungshandlungen der Angeklagten bestan-\n\nden darin, zeitweise im gleichen Zimmer wie die Geschädigten zu übernachten \n\nund diese zu überwachen, ihrem Zuhälter die Anzahl der Freier sowie die über-\n\nschlägig ermittelte Höhe der Einnahmen der Geschädigten bekannt zu geben \n\nund zumindest gelegentlich auch die Einnahmen zu kassieren und an ihren Zu-\n\nhälter weiterzuleiten. \n\n4 \n\n2. Diese Feststellungen tragen zwar den Schuldspruch, belegen aber \n\nnicht, dass die am 23. August 1984 geborene Angeklagte auch schon bei Be-\n\nginn ihrer unterstützenden Tätigkeit bereits das 21. Lebensjahr vollendet hatte. \n\nIst dies aber unklar, so ist davon auszugehen, dass dies noch nicht der Fall war \n\n(BGHSt 5, 366). \n\n5 \n\nDieser Mangel führt zwar nicht zur Aufhebung des Urteils insgesamt, da \n\nder Umstand, dass nicht die gemäß § 108 JGG zuständige Jugendkammer, \n\nsondern die allgemeine Strafkammer entschieden hat, im Revisionsverfahren \n\nnur aufgrund einer hier nicht erhobenen Verfahrensrüge gemäß § 338 Nr. 4 \n\nStPO zu beachten gewesen wäre (BGHSt 18, 79, 83; 26, 191, 199). Es stellt \n\njedoch einen auf die Sachrüge zu beachtenden Mangel dar, wenn die gemäß \n\n§ 32 JGG i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG gebotene Überprüfung unterblieben ist, ob \n\ndie Angeklagte nach Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht abzuurteilen ist \n\n(BGH NStZ-RR 1996, 250). § 32 JGG i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG ist auch an-\n\nwendbar, wenn mehrere strafrechtlich bedeutsame Vorgänge (hier: verschie-\n\ndenartige Unterstützungshandlungen über einen längeren Zeitraum), die, wie \n\ndie Strafkammer zutreffend angenommen hat, im Rechtssinne als eine Tat zu \n\nwerten sind, sich über mehrere Altersstufen hinziehen (BGH StV 1989, 308). \n\n6 \n\nDie Entscheidung, bei welchen Teilen einer Tat deren Schwergewicht \n\nliegt, betrifft im Wesentlichen eine Tatfrage und kann daher vom Revisionsge-\n\nricht nur in eingeschränktem Umfang überprüft werden (BGH aaO). Gleiches \n\ngilt für die Frage, ob dann, wenn die entsprechende Prüfung ergäbe, dass das \n\nSchwergewicht bei den Tatteilen liegt, bei deren Begehung die Angeklagte noch \n\nnicht ganz 21 Jahre alt war, Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht \n\nanzuwenden wäre (BGHR JGG § 105 Abs. 1 Nr. 1 Entwicklungsstand 1 \n\nm. w. Nachw.). Werden - wie hier - entsprechende Erwägungen deshalb nicht \n\nangestellt, weil der Tatrichter offensichtlich übersehen hat, dass die Anwend-\n\nbarkeit des JGG überhaupt im Raum steht, können daher nicht eigene Erwä-\n\ngungen des Revisionsgerichts an deren Stelle treten. \n\n7 \n\n3. Im Umfang der Aufhebung war die Sache an die zuständige Jugend-\n\nkammer zurückzuverweisen (BGH NStZ-RR 1996, 250), die zunächst ergän-\n\nzende Feststellungen dazu zu treffen haben wird, welche Unterstützungshand-\n\nlungen die Angeklagte vor und welche nach ihrem 21. Geburtstag begangen \n\nhat, um dann entscheiden zu können, bei welchem Verhalten das Schwerge-\n\nwicht gemäß § 32 JGG liegt. \n\nRissing-van Saan Bode Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_107-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-11/2-str-107-07","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_107-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_107-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-11/2-str-107-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_107-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:36:44.058416+00:00"}}