{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_102-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-03-28","aktenzeichen":"2 StR 102/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 102/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. März 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. März 2007 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nKöln vom 27. Oktober 2006 wird mit der Maßgabe als unbegrün-\n\ndet verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen \n\nwird; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-\n\ngen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. \n\nDer Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDer Angeklagte war freizusprechen, soweit ihm die Verabredung zu ei-\n\nnem Verbrechen, nämlich einer schweren räuberischen Erpressung, zur Last \n\nlag, von deren Vorliegen sich die Strafkammer nicht zu überzeugen vermochte. \n\nNach der Anklage sollte die Verabredung als selbständige Straftat in Tatmehr-\n\nheit (§ 53 StGB) begangen worden sein. In einem solchen Fall hat Teilfrei-\n\nspruch zu erfolgen, auch wenn das Gericht der Meinung ist, dass die nicht \n\nnachgewiesene Straftat bei einer Verurteilung in Tateinheit mit den Delikten \n\nstehen würde, deretwegen der Angeklagte verurteilt worden ist (BGH Beschluss \n\nvom 11. Februar 2000 – 3 StR 503/99; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 260 \n\nRdn. 13 m. w. N.). \n\n2 \n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat \n\nabgesehen von dem irrtümlich vom Landgericht unterlassenen Teilfreispruch \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 \n\nStPO). Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der \n\nSenat: \n\n3 \n\nDie Verfahrensrüge, die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Köln \n\nsei nicht als Jugendschutzkammer tätig geworden, die Sache habe deshalb \n\ngemäß dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Köln als Buchstaben-\n\nsache zur Zuständigkeit der 3. Großen Strafkammer gehört, ist sowohl als Rüge \n\nder Verletzung der sachlichen Zuständigkeit nach § 338 Nr. 4 StPO als auch als \n\nBesetzungsrüge nach § 338 Nr. 1 StPO bereits nicht zulässig erhoben worden. \n\nHinsichtlich beider möglicher Stoßrichtungen der Verfahrensrüge fehlt notwen-\n\ndiger Sachvortrag, weil aus dem Revisionsvortrag nicht ersichtlich ist, inwiefern \n\ndie 2. Große Strafkammer nicht als Jugendschutzkammer verhandelt hat. Aus \n\ndem Umstand, dass die Strafkammer nicht mit Jugendschöffen besetzt war, \n\nfolgt dies nicht ohne weiteres, denn das Präsidium kann nach § 21 e Abs. 1 \n\nGVG auch einer allgemeinen Strafkammer Jugendschutzsachen zuweisen \n\n(Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 74 b GVG Rdn. 2; Diemer in KK StPO 5. Aufl. \n\n§ 74 b GVG Rdn. 3). Den im vorliegenden Fall maßgeblichen Inhalt des Ge-\n\nschäftsverteilungsplans des Landgerichts Köln teilt die Revision nicht mit. \n\nAls Rüge fehlerhafter Gerichtsbesetzung nach § 338 Nr. 1 StPO wäre die Ver-\n\nfahrensrüge im Übrigen schon deshalb unzulässig, weil jegliche Angaben zur \n\nPräklusion nach §§ 222 a, 222 b StPO fehlen. \n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_102-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-28/2-str-102-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74b","ref_norm":"74b","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21e","ref_norm":"21e","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_102-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_102-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-28/2-str-102-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_StR_102-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:30:39.260091+00:00"}}