{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_ARs___2-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-01-26","aktenzeichen":"2 ARs 2/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 ARs 2/07 \n2 AR 9/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Januar 2007 \n\nin der Strafvollstreckungssache \n\ngegen \n\nwegen Betruges \n\nAz.: 3231 Js 2830/04 Staatsanwaltschaft Hannover \n\nAz.: 314 a BRs 13/04 Amtsgericht Hannover \n\nAz.: 15 StVK 1976/06 Landgericht Oldenburg - Strafvollstreckungskammer \n bei dem Amtsgericht Vechta \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts am 26. Januar 2007 gemäß § 14 StPO beschlossen: \n\n1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Hannover \n\nvom 30. November 2006 wird aufgehoben. \n\n2. Der Jugendrichter beim Amtsgericht Hannover ist für die Ent-\n\nscheidungen, die infolge der Aussetzung der vom Amtsgericht \n\nHannover erkannten Jugendstrafe zur Bewährung erforderlich \n\nwerden, zuständig. \n\n1 \n\n1. Das Jugendschöffengericht Hannover hatte gegen die Verurteilte eine \n\nGründe: \n\nJugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt und die Vollstre-\n\nckung zur Bewährung ausgesetzt. Aufgrund eines Urteils des Amtsgerichts \n\nHannover zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten befand sich die Verurteilte \n\nvom 20. Juni bis zum 8. September 2006 in der Justizvollzugsanstalt Vechta. \n\nDas Landgericht Oldenburg - Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht \n\nVechta - setzte die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung \n\naus. Das Amtsgericht Hannover - Jugendrichter - übertrug mit Beschluss vom \n\n30. November 2006 die Zuständigkeit für die Entscheidungen im Hinblick auf \n\ndie Aussetzung der Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung gemäß \n\n§ 462 a Abs. 4 Satz 3 StPO der Strafvollstreckungskammer. Diese hat die \n\nÜbernahme der Bewährungsaufsicht abgelehnt und die Sache dem Bundesge-\n\nrichtshof gemäß § 14 StPO vorgelegt. \n\n2 \n\n3 \n\n2. Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 14 StPO zuständig, da die beiden \n\nstreitenden Gerichte zu den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte gehö-\n\nren. \n\nDie Übertragung der Bewährungsaufsicht vom Amtsgericht - Jugendrich-\n\nter - auf die Strafvollstreckungskammer war unzulässig. Der in § 462 a Abs. 4 \n\nStPO enthaltene Konzentrationsgrundsatz erstreckt sich nicht auf die Vollstre-\n\nckung von Jugendstrafen. Für die Vollstreckung von Jugendstrafen bleibt bis zu \n\nderen Abschluss der Jugendrichter zuständig, auch wenn der Verurteilte zwi-\n\nschenzeitlich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und diese ganz oder \n\nzum Teil verbüßt hat (BGHSt 28, 351, 353 f.; BGHR StPO § 462 a Abs. 2 Ein-\n\nheitsjugendstrafe 1). Dem Jugendrichter obliegt die Überwachung der Bewäh-\n\nrung bei Jugendstrafe auch dann, wenn der Verurteilte außerdem zu einer oder \n\nmehreren Freiheitsstrafen verurteilt worden \n\nist und aufgrund einer \n\n(Teil-)Verbüßung die Strafvollstreckungskammer für die Bewährungsaufsicht \n\nhinsichtlich aller zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafen nach allgemei-\n\nnem Strafrecht zuständig geworden ist. Mithin konnte das Amtsgericht - Ju-\n\ngendrichter - Hannover die Bewährungsaufsicht für die von ihm verhängte Ju-\n\ngendstrafe nicht wirksam auf die Strafvollstreckungskammer übertragen. Der \n\nSonderfall der Abgabe der Vollstreckung einer im Erwachsenenvollzug vollzo-\n\ngenen Jugendstrafe an die Staatsanwaltschaft gemäß § 85 Abs. 6 Satz 1 JGG, \n\nin dem ausnahmsweise die Strafvollstreckungskammer zuständig wäre (BGHR \n\nStPO § 462 a Abs. 2 Einheitsjugendstrafe 1; Senatsbeschluss vom 15. Januar \n\n1997 - 2 ARs 481/96), liegt hier nicht vor. \n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_ARs___2-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-26/2-ars-2-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462a","ref_norm":"462a","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_ARs___2-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_ARs___2-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-26/2-ars-2-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_ARs___2-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:18:00.030741+00:00"}}