{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_ARs__63-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-02-14","aktenzeichen":"2 ARs 63/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 ARs 63/07 \n2 AR 31/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Februar 2007 \n\nin der Strafvollstreckungssache \n\ngegen \n\nwegen Bandenhehlerei u. a. \n\nAz.: 3 Js 1515/95 Staatsanwaltschaft Deggendorf \nAz.: StVK 176/2005 Landgericht Regensburg \nAz.: 543 StVK 984/06 Landgericht Berlin \nAz.: 1 AR 1441/06 Generalstaatsanwaltschaft Berlin \nAz.: 5 Ws 653/06 Kammergericht Berlin \nAz.: 11 BerL 131/07 Generalstaatsanwaltschaft München \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts am 14. Februar 2007 beschlossen: \n\nFür die Entscheidung über den Antrag auf Widerruf der Strafaus-\n\nsetzung zur Bewährung der durch Beschluss der Strafvollstre-\n\nckungskammer des Landgerichts Regensburg vom 10. Juni 2005 - \n\nStVK 176/2005 - gewährten Aussetzung der Vollstreckung der \n\nRestfreiheitsstrafe zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskam-\n\nmer des Landgerichts Berlin zuständig. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg hat durch \n\nBeschluss vom 10. Juni 2005 die Vollstreckung des Restes der gegen den Ver-\n\nurteilten durch Urteil des Amtsgerichts Deggendorf - Ls 3 Js 1515/95 - vom \n\n25. April 1995 verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Durch \n\nUrteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. Mai 2006 ist der Verurteilte erneut \n\nzu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden. In \n\ndieser Sache befindet sich der Verurteilte in Strafhaft in der Justizvollzugsan-\n\nstalt Berlin-Moabit. \n\nDie Strafvollstreckungskammern des Landgerichts Berlin und des Land-\n\ngerichts Regensburg streiten über die Zuständigkeit für die gemäß § 453 StPO \n\nin Verbindung mit § 56 f. StGB zu treffende Entscheidung. \n\nDer Generalbundesanwalt hat wie folgt Stellung genommen: \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n\"Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur \n\nEntscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen (§ 14 StPO). \n\nFür die Entscheidung über den Widerruf der durch Beschluss der Straf-\n\nvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg vom 10. Juni 2005 - StVK \n\n176/2005 - gewährten Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur \n\nBewährung ist mit der Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt \n\nBerlin-Moabit ab 21. August 2006 die Strafvollstreckungskammer des Landge-\n\nrichts Berlin zuständig geworden (§ 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO). Denn für die \n\nnach §§ 453 ff. StPO zu treffenden Entscheidungen ist die Strafvollstreckungs-\n\nkammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu \n\ndem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befasst war, aufgenommen \n\nist. \n\n6 \n\nDass die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg vor \n\nder Inhaftierung des Verurteilten mit dem Widerruf der Strafaussetzung befasst \n\ngewesen wäre im Sinne des § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO, kann nicht festgestellt \n\nwerden. Befasst im Sinne von § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Gericht mit \n\nder Sache, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Straf-\n\naussetzung rechtfertigen können (BGHSt 26, 187, 188; 30, 189, 191). Danach \n\nwar die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg erstmals am \n\n13. September 2006 mit Eingang der von der Staatsanwaltschaft Berlin betref-\n\nfend den Verurteilten übersandten Mitteilungen in Strafsachen mit der Sache \n\nbefasst. Zu dieser Zeit befand sich der Verurteilte aber bereits in Strafhaft in \n\nBerlin. Die beim Landgericht Regensburg eingegangenen Schreiben des Amts-\n\ngerichts Tiergarten vom 24. April 2006 und des Landgerichts Berlin vom 18. Juli \n\n2006 beinhalteten keine Tatsachen, die den Widerruf hätten rechtfertigen kön-\n\nnen. Es handelte sich lediglich um Bitten um Aktenübersendung und Übersen-\n\ndung des Strafaussetzungsbeschlusses, ohne dass für das Landgericht Re-\n\ngensburg konkrete Anhaltspunkte für einen Widerruf der Strafaussetzung er-\n\nkennbar waren. Auch der Hinweis auf eine Haftsache und die Eilbedürftigkeit \n\nder Beschlussanforderung im Schreiben des Amtsgerichts Tiergarten vom \n\n24. April 2006, das sonst keine Angaben zum Verfahrensgegenstand enthielt, \n\nließ keine Rückschlüsse auf einen möglichen Widerruf in der vorliegenden \n\nStrafsache zu und gab daher dem Landgericht Regensburg keinen Anlass, die \n\nFrage des Bewährungswiderrufs von Amts wegen zu prüfen. Ein solches Tätig-\n\nwerden war erst durch den Eingang der Mitteilung gemäß Nr. 13 Mistra am 13. \n\nSeptember 2006 (98 Vh) veranlasst.\" \n\n7 \n\nDem schließt sich der Senat an. \n\nRissing-van Saan Otten Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_ARs__63-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-14/2-ars-63-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462a","ref_norm":"462a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 453","ref_norm":"453","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_ARs__63-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_ARs__63-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-14/2-ars-63-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_ARs__63-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:22:57.482346+00:00"}}