{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_ARs__48-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-02-28","aktenzeichen":"2 ARs 48/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 ARs 48/07 \n2 AR 17/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Februar 2007 \n\nin der Strafvollstreckungssache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n Menge \n hier: Zuständigkeitsstreit gemäß § 14 StPO \n\nAz.: 308 Js 610/04 Staatsanwaltschaft Coburg \nAz.: 1 Ls 308 Js 610/04 jug Amtsgericht Kronach \nAz.: 2 VRJs 0337/04 Amtsgericht Riesa \nAz.: 1 ARs 1/2007 Generalstaatsanwaltschaft Bamberg \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts am 28. Februar 2007 beschlossen: \n\nDie weiteren Entscheidungen, die infolge der Aussetzung der wei-\n\nteren Vollstreckung der Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsge-\n\nrichts Kronach vom 9. Juli 2004 erforderlich werden, obliegen dem \n\nJugendrichter beim Amtsgericht Riesa. \n\n1 \n\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt: \n\nGründe: \n\n\"1. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung des zwischen den \n\nAmtsgerichten Kronach und Riesa bestehenden Streits über die Zu-\n\nständigkeit gemäß § 14 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht \n\nberufen. \n\n2. Der Jugendrichter beim Amtsgericht Riesa als Vollstreckungsleiter \n\nnach § 85 Abs. 2 JGG ist verpflichtet, die Vollstreckungsleitung zu-\n\nrückzunehmen. Der Vollstreckungsleiter nach § 85 Abs. 2 JGG bleibt \n\ntrotz einer Übertragung der Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 5 JGG \n\n'Herr des Verfahrens', denn die Abgabe nach § 85 Abs. 5 JGG ist \n\nnach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung stets widerruflich. \n\nDaraus folgt, dass der Vollstreckungsleiter gemäß § 85 Abs. 2 JGG \n\ndas Recht, aber auch die Pflicht behält, bei Änderung der Verhältnis-\n\nse seine Entscheidung nachzuprüfen und, wenn erforderlich, die \n\nÜbertragung rückgängig zu machen und ein anderes Gericht mit den \n\nweiteren Aufgaben zu betrauen (BGHSt 24, 332, 335; 28, 351, 353; \n\nBGHR JGG § 85 Abs. 5 Zurücknahme 1). Die Verpflichtung des Voll-\n\nstreckungsleiters nach § 85 Abs. 2 JGG, bei einer Änderung der Um-\n\nstände tätig zu werden, ist auch deshalb sachgerecht, weil der ge-\n\nmäß § 85 Abs. 5 JGG mit der Vollstreckungsleitung beauftragte Ju-\n\ngendrichter die Sache nicht weitergeben darf (vgl. BGHSt 24, 332, \n\n335; 27, 329, 331; BGH NStZ-RR 2003, 29; Brunner/Dölling JGG \n\n11. Auflage § 85 Rdn. 18; Sonnen in Diemer/Schoreit/Sonnen JGG \n\n4. Auflage § 85 Rdn. 11; Eisenberg JGG 11. Auflage § 85 Rdn. 13). \n\nDass der als Vollstreckungsleiter zuständige Jugendrichter des \n\nAmtsgerichts Riesa gemäß § 85 Abs. 5 JGG nach Zurückstellung der \n\nStrafvollstreckung der Jugendstrafe gemäß §§ 35, 36 BtMG die wei-\n\ntere Vollstreckung an das Gericht des ersten Rechtszuges, das \n\nAmtsgericht Kronach, mit Beschluss vom 1. März 2006 'zurückgege-\n\nben' hat (Blatt 94 des VH) steht dieser Beurteilung nicht entgegen. \n\nEs handelte sich um eine Abgabe der Vollstreckung aus wichtigem \n\nGrund gemäß § 85 Abs. 5 JGG, da gemäß § 36 Abs. 5 BtMG die \n\nEntscheidungen nach dem § 36 Abs. 1 bis 3 BtMG nur dieses Ge-\n\nricht treffen kann (BGHSt 32, 58, 59; 48, 252, 254/255). Für die der \n\nAussetzungsentscheidung nachfolgenden Entscheidungen richtet \n\nsich die gerichtliche Zuständigkeit aber nicht nach der Sonderrege-\n\nlung des § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG, sondern nach den allgemeinen \n\nVorschriften der §§ 56 f StGB, 453, § 462a StPO (BGHSt 48, \n\n254/255). \n\nDer Grund für die Übertragung der Vollstreckungsleitung an das \n\nAmtsgericht Kronach als das erkennende Gericht ist mit Beschluss \n\nvom 27. April 2006 über die Aussetzung der Vollstreckung der Rest-\n\njugendstrafe zur Bewährung und mit der Entscheidung über die ers-\n\nten Anordnungen gemäß §§ 56a bis 56d StGB (siehe § 36 Abs. 4 \n\nBtMG, wie Dauer der Bewährungszeit, Bestellung eines Bewäh-\n\nrungshelfers, Erteilung von Auflagen und Weisungen, siehe Blatt 97 \n\nVH) entfallen; diese ersten Nebenentscheidungen waren notwendi-\n\nger Bestandteil der Aussetzungsentscheidung des Gerichts des ers-\n\nten Rechtszugs. Für weitere Entscheidungen des erkennenden Ge-\n\nrichts nach der Sonderregelung des § 36 Abs. 5 BtMG ist kein Raum \n\nmehr (BGHSt 48, 252, 255). Auch zu einer Übertragung der Vollstre-\n\nckung auf den nunmehr örtlich zuständigen Jugendrichter des Amts-\n\ngerichts Stollberg ist das Amtsgericht Kronach nicht befugt, sondern \n\nnur der Jugendrichter beim Amtsgericht als Vollstreckungsleiter nach \n\n§ 85 Abs. 2 JGG. Angesichts dessen erscheint es sachgerecht, dass \n\nder Jugendrichter beim Amtsgericht Riesa die Vollstreckungsleitung \n\nwieder übernimmt.\" \n\n2 \n\nDem schließt sich der Senat an. \n\nRissing-van Saan Bode Rothfuß \n\n Fischer Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_ARs__48-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-28/2-ars-48-07","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":10},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462a","ref_norm":"462a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56a","ref_norm":"56a","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56f","ref_norm":"56f","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_ARs__48-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_ARs__48-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-28/2-ars-48-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_ARs__48-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:22:38.581120+00:00"}}