{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_ARs_446-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-11-14","aktenzeichen":"2 ARs 446/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 ARs 446/07 \n2 AR 210/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. November 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Brandstiftung \n\nAz.: 706 Js 49180/03 V8 Staatsanwaltschaft Lübeck \n\nAz.: 90 Ls 9/04 Amtsgericht Lübeck \n\nAz.: 542 StVK 1403/06 Landgericht Berlin \n\nAz.: NZS 4 BRs 20/05 Amtsgericht Sulingen \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts am 14. November 2007 beschlossen: \n\nZuständig für die nachträglichen Entscheidungen über die Straf-\n\naussetzung zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskammer des \n\nLandgerichts Berlin. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Amtsgericht Lübeck verurteilte den Betroffenen am 23. September \n\n2004 wegen Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten und setzte \n\ndie Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus. Mit Beschluss vom 15. April \n\n2005 gab das Amtsgericht Lübeck die weiteren, im Rahmen der Bewährungs-\n\nüberwachung zu treffenden Entscheidungen an das Amtsgericht Sulingen ab, \n\nda der Betroffene seinen Wohnsitz in den Bezirk dieses Gerichts verlegt hatte. \n\nIn der Zeit vom 20. Juni bis 8. August 2006 verbüßte der Verurteilte eine Ersatz-\n\nfreiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Berlin-Plötzensee. Daraufhin legte die \n\nStaatsanwaltschaft Lübeck dem Landgericht Berlin die Sache vor und bat um \n\nÜbernahme der Bewährungsüberwachung. Dies lehnte die Strafvollstreckungs-\n\nkammer am 21. Dezember 2006 ab, da keine im Rahmen der Bewährungs-\n\nüberwachung zu treffende Entscheidung anstehe. Mit Verfügung vom 14. Mai \n\n2007 bat das Amtsgericht Sulingen das Amtsgericht Lübeck um Rückübernah-\n\nme der Sache, da der Verurteilte keinen Wohnsitz in seinem Zuständigkeitsbe-\n\nreich mehr unterhalte. Das Amtsgericht Lübeck hält sich nicht für zuständig und \n\nhat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Ge-\n\nrichts vorgelegt. \n\n2 \n\nZuständig für die nachträglichen Entscheidungen im Rahmen der Bewäh-\n\nII. \n\nrungsüberwachung des Verurteilten ist die Strafvollstreckungskammer des Land-\n\ngerichts Berlin. Diese wurde mit der Aufnahme des Verurteilten in der zu ihrem \n\nBezirk gehörenden Justizvollzugsanstalt Berlin-Plötzensee gemäß § 462 a Abs. 4 \n\nSatz 3 StPO für alle ihn betreffenden nachträglichen Entscheidungen, und damit \n\nauch für die nachträglichen Entscheidungen aus dem Urteil des Amtsgerichts \n\nLübeck vom 23. September 2004, zuständig (vgl. BGHSt 26, 118, 119 f.; 28, 82). \n\nDie Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für alle einen inhaftierten Ver-\n\nurteilten betreffenden nachträglichen Entscheidungen tritt dabei unabhängig da-\n\nvon ein, ob während der Zeit der Inhaftierung eine Entscheidung in der Sache zu \n\ntreffen ist (BGHSt 30, 223, 224). Auch nach der Entlassung des Verurteilten aus \n\ndem Strafvollzug blieb die Strafvollstreckungskammer für alle weiteren diesen \n\nbetreffenden nachträglichen Entscheidungen zuständig. Die einmal begründete \n\nZuständigkeit der Strafvollstreckungskammer wirkt fort und endet erst dann, \n\nwenn die Vollstreckung hinsichtlich aller Verurteilungen, für die die Strafvollstre-\n\nckungskammer infolge des Konzentrationsprinzips zuständig geworden ist, voll-\n\nständig erledigt ist (Fischer in KK, 5. Auflage, § 462 a Rdn. 13 m.w.N.). Demge-\n\ngenüber endet mit der Aufnahme des Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt die \n\nZuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs und lebt auch nach seiner \n\nEntlassung aus dem Strafvollzug nicht wieder auf (BGH, Beschl. vom 19. Januar \n\n2000 - 2 ARs 509/99). \n\n3 \n\nAuch wenn die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin be-\n\nreits mit Verfügung vom 21. Dezember 2006 ihre Zuständigkeit verneint hat, \n\nkann sie nach § 14 StPO als zuständiges Gericht bestimmt werden. Die Straf-\n\nvollstreckungskammer ist durch die Ablehnung der Übernahme an dem zu ent-\n\nscheidenden Streit über die Zuständigkeit beteiligt (vgl. BGHR StPO § 462 a \n\nAbs. 1 Befasstsein 2). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die \n\nStrafvollstreckungskammer nunmehr ihre Rechtsansicht geändert haben könn-\n\nte. \n\nRissing-van Saan Bode Rothfuß \n\n Fischer Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_ARs_446-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-14/2-ars-446-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462a","ref_norm":"462a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_ARs_446-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_ARs_446-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-14/2-ars-446-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_ARs_446-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:09:26.816127+00:00"}}