{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_ARs_321-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-08-15","aktenzeichen":"2 ARs 321/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 ARs 321/07 \n2 AR 179/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. August 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Diebstahls \n\nAz.: 569 Js 2071/07 Jug. Staatsanwaltschaft Kiel \nAz.: 32 Ds jug. 569 Js 2071/07 (74/07) Amtsgericht Kiel \nAz.: 121-94/07 Amtsgericht Hamburg \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts am 15. August 2007 beschlossen: \n\nDer Abgabebeschluss des Amtsgerichts Kiel - Jugendrichterin - \n\nvom 23. Mai 2007 wird aufgehoben. \n\nDieses Gericht ist weiterhin für die Untersuchung und Entschei-\n\ndung der Sache zuständig. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausge-\n\nführt: \n\n\"Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht - Jugendrichter - Kiel \n\ngemäß § 42 Abs. 3 JGG ist fehlerhaft, da diese voraussetzt, dass der \n\nAngeklagte seinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt \n\nhätte (BGHSt 13, 208, 209, 218; BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2). \n\nDies ist hier jedoch nicht der Fall, weil er bereits im Februar 2007 nach \n\nHamburg zu seinem Vater umgezogen ist (siehe dazu Schreiben des Ju-\n\ngendamts Eimsbüttel in Hamburg vom 13. Mai 2007) und nach Eröffnung \n\ndes Hauptverfahrens auch kein weiterer Wohnsitzwechsel stattgefunden \n\nhat (Brunner/Dölling JGG 11. Auflage § 42 Rdn. 10 m.w.N.). \n\nAuch eine Übertragung der Sache nach § 12 Abs. 2 StPO ist nicht veran-\n\nlasst, weil überwiegende Gründe der Zweckmäßigkeit für ein Abweichen \n\nvon dem Grundsatz des § 12 Abs. 1 StPO nicht vorliegen. \n\nDas Amtsgericht Kiel ist mit der Sache vertraut und hat in dieser bereits \n\neinen Hauptverhandlungstermin durchgeführt, zu welchem der Angeklag-\n\nte nicht erschienen ist (siehe Blatt 51 d. A.). Der Angeklagte hat sich zur \n\nSache bislang nicht geäußert; die in der Anklageschrift benannten Zeu-\n\ngen wohnen in Kiel oder Umgebung von Kiel. Demgegenüber kommt \n\ndem Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe, der in § 42 Abs. 3 JGG Be-\n\nrücksichtigung findet, nur untergeordnete Bedeutung zu, zumal der An-\n\ngeklagte seit seinem 11. Lebensjahr mehrfach den Wohnort gewechselt \n\nhat (siehe Schreiben des Jugendamtes Eimsbüttel in Hamburg vom \n\n13. Mai 2007) und nicht ohne weiteres abzusehen ist, ob sein Aufenthalt \n\nin Hamburg für längere Zeit gesichert ist. Daher muss es zur Vermeidung \n\nwiederholter Abgaben aus Gründen der Zweckmäßigkeit bei der Zustän-\n\ndigkeit des Amtsgerichts Kiel bleiben.\" \n\nDem tritt der Senat bei. \n\nRissing-van Saan Bode Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_ARs_321-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-15/2-ars-321-07","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_ARs_321-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_ARs_321-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-15/2-ars-321-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_ARs_321-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:56:27.994090+00:00"}}