{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2007/2_ARs_107-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-03-21","aktenzeichen":"2 ARs 107/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 ARs 107/07 \n2 AR 51/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. März 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nAz.: 1 OBL 20/07 Generalstaatsanwaltschaft Hamburg \nAz.: 2010 Js 890/05 Staatsanwaltschaft Hamburg \nAz.: 709 Ns 130/06 Landgericht Hamburg \nAz.: 247 Cs 219/06 Amtsgericht Hamburg \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts am 21. März 2007 beschlossen: \n\nDie Übertragung der Sache an ein Landgericht außerhalb \n\nHamburgs wird abgelehnt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n1. Der Antragsteller, ein Hamburger Rechtsanwalt, ist vom Amtsgericht \n\nHamburg wegen Beleidigung eines Vorsitzenden Richters am Landgericht \n\nHamburg zu einer Geldstrafe verurteilt worden. \n\nGrund für diese Verurteilung ist, dass der Antragsteller dem Vorsitzenden \n\nRichter am Landgericht in einer beim Präsidenten des Landgerichts erhobenen \n\nDienstaufsichtsbeschwerde vorgeworfen hatte, \"deutsche Volksgenossenge-\n\nrichtsbarkeit\" zu betreiben. Dies war für den Präsidenten des Landgerichts An-\n\nlass, einen Strafantrag wegen Beleidigung zu stellen. \n\n3 \n\nMit Einlegung der Berufung hat der angeklagte Rechtsanwalt alle Richter \n\ndes Landgerichts Hamburg wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und \n\nbeantragt, die Durchführung der Berufung gemäß § 15 StPO einem Gericht au-\n\nßerhalb von Hamburg zu übertragen, weil ihn in Hamburg kein faires Verfahren \n\nerwarte. \n\n4 \n\n2. a) Der Bundesgerichtshof ist für die beantragte Entscheidung zustän-\n\ndig. Das gemäß § 15 StPO \"zunächst obere\" Gericht kann die Sache nur einem \n\nGericht übertragen, das seinem Bezirk angehört. Soll - wie hier - ein Landge-\n\n \n \n\n5 \n\n6 \n\nricht außerhalb des Bezirks des übergeordneten Oberlandesgerichts gewählt \n\nwerden, so muss das Gericht entscheiden, das sowohl dem verhinderten wie \n\nauch dem zu beauftragenden Gericht übergeordnet ist, mithin der Bundesge-\n\nrichtshof (BGHSt 16, 84). \n\nb) Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 5. März \n\n2007 u. a. ausgeführt: \n\n\"Die Voraussetzungen für eine Übertragung der Strafsache an ein Land-\n\ngericht außerhalb Hamburgs gemäß § 15 StPO liegen nicht vor. Das Landge-\n\nricht Hamburg ist rechtlich nicht verhindert, die Berufung durchzuführen. Ein \n\nFall der rechtlichen Verhinderung liegt nur vor, wenn so viele Richter - ein-\n\nschließlich ihrer Vertreter - ausgeschlossen (§ 22 StPO) oder abgelehnt (§ 24 \n\nStPO) und die Ablehnungen für begründet erklärt worden sind (§ 28 Abs. 1 \n\nStPO), dass das Gericht nicht mehr ordnungsgemäß besetzt (§ 27 Abs. 4 \n\nStPO) werden kann. Die Gefahr allein, dass das gesamte Gericht voreinge-\n\nnommen sei, genügt nicht (Löwe-Rosenberg StPO 11. Auflage § 15 Rdn. 5; \n\nPfeiffer in KK StPO 5. Auflage § 15 Rdn. 3). Die Richter der zuständigen kleinen \n\nStrafkammer des Landgerichts Hamburg und ihre Vertreter sowie sämtliche \n\nweiteren Richter beim Landgericht Hamburg sind bislang nicht erfolgreich we-\n\ngen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden. Abgesehen davon, dass \n\nnur einzelne Richter oder einzelne Mitglieder eines Gerichts, nicht ein Kollegial-\n\ngericht als Ganzes oder sämtliche Richter eines Gerichts abgelehnt werden \n\nkönnen (Meyer-Goßner StPO 49. Auflage § 24 Rdn. 3) ist ein Ablehnungsgrund \n\nfür die Richter des Landgerichts Hamburg aber auch nicht ersichtlich. Allein \n\ndienstliche Beziehungen der Richter zu dem Verletzten lassen keine Voreinge-\n\nnommenheit besorgen (Meyer-Goßner StPO 49. Auflage § 24 Rdn. 10). \n\n7 \n\nFür eine tatsächliche Verhinderung der zuständigen kleinen Strafkammer \n\ndes Landgerichts Hamburg liegen keine Anhaltspunkte vor. Schließlich ist von \n\nder Durchführung der Verhandlung vor dem zuständigen Gericht in Hamburg \n\neine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu besorgen (§ 15 Hs. 2 \n\nStPO).\" \n\n8 \n\nDem schließt sich der Senat an. \n\nRissing-van Saan Bode Rothfuß \n\n Fischer Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_ARs_107-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-21/2-ars-107-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_ARs_107-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_ARs_107-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-21/2-ars-107-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2007/2_ARs_107-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:26:02.650538+00:00"}}