{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2006/2_StR___4-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-02-15","aktenzeichen":"2 StR 4/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 4/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Februar 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Februar 2006 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Verurteilten wird das Urteil das Landgerichts \n\nGera vom 22. September 2005 mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die nachträgliche Unterbringung des Verurteilten in \n\nder Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 1 StGB angeordnet. Zugleich \n\nhat es den Verurteilten in den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatri-\n\nschen Krankenhaus überwiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Verur-\n\nteilten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet. Das Rechts-\n\nmittel hat Erfolg. \n\nI. \n\n2 \n\n1. Der Verurteilte wurde am 14. September 1999 durch das Landgericht \n\nGera wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit se-\n\nxuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, wegen schweren sexuellen Miss-\n\nbrauchs von Kindern in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit \n\nVerbreitung pornografischer Schriften und in drei Fällen in Tateinheit mit Sich-\n\nverschaffen kinderpornografischer Schriften sowie wegen sexuellen Miss-\n\n3 \n\n4 \n\nbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Sichverschaffen kinderpornografischer \n\nSchriften unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von \n\nfünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zu den einzelnen Taten wurden in \n\njenem Urteil folgende Feststellungen getroffen: \n\na) Im Oktober 1998 fertigte der Verurteilte auf dem Balkon eines Ur-\n\nlaubshotels in Tunesien zwei Fotos von seiner damals siebenjährigen Stieftoch-\n\nter L. , die sich auf seine Anweisung unbekleidet mit gespreizten Beinen so \n\nauf einen Stuhl setzen musste, dass das Geschlechtsteil deutlich zu sehen war. \n\nb) An einem Tag im Dezember 1998 fertigte der Verurteilte zwölf Pola-\n\nroidfotos und fünfzehn weitere Fotos von L. und deren achtjähriger Freun-\n\ndin B. L., auf denen jeweils deutlich deren entblößte Geschlechtsteile zu se-\n\nhen waren. Die Polaroidfotos wollte der Verurteilte im Internet verbreiten, was \n\ner mit fünf dieser Fotos im Januar 1999 tat. \n\n5 \n\nc) Im Januar 1999 fertigte der Verurteilte insgesamt 41 Fotos von L. \n\nund deren neunjähriger Freundin S. T., auf denen jeweils die unbedeckten \n\nGeschlechtsteile der Mädchen deutlich zu sehen waren. Auf sieben dieser Fo-\n\ntos zogen die Mädchen auf Geheiß des Verurteilten an sich selbst oder dem \n\njeweils anderen Mädchen die Schamlippen auseinander und fassten sich oder \n\ndem anderen Mädchen an das Geschlechtsteil. \n\nd) In der Nacht vom 13. zum 14. Februar 1999 nahm die gerade achtjäh-\n\nrige L. auf Aufforderung des Verurteilten dessen Geschlechtsteil in den \n\nMund und manipulierte später daran mit der Hand. \n\ne) Im Februar 1999 fotografierte der Angeklagte das unbedeckte Ge-\n\nschlechtsteil der S. T. und berührte sie daran. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nf) An einem anderen Tag im Februar 1999 fertigte der Verurteilte sieben \n\nFotos von dem entblößten Geschlechtsteil der neunjährigen M. T. Außer-\n\ndem cremte er das Geschlechtsteil ein, während das Mädchen zum Fotografie-\n\nren auf dem Bett lag. \n\nDas Landgericht hatte hierfür Strafen von acht Monaten (Fall a), drei Jah-\n\nren (Fall b), dreimal jeweils zwei Jahren (Fälle c, d und f) und einem Jahr und \n\ndrei Monaten (Fall e) verhängt. \n\n10 \n\n2. Vor Begehung dieser Taten war der Verurteilte bereits zweimal wegen \n\nsexuellen Missbrauchs von Kindern in Erscheinung getreten. Vom Kreisgericht \n\nJena wurde er wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer \n\nFreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Er hatte im Zeitraum von Ende 1986 \n\nbis Mai 1988 mehrfach am Geschlechtsteil von zwei 1977 und 1978 geborenen \n\nMädchen manipuliert und sich von den Kindern an seinem Penis manipulieren \n\nlassen. Weiter wurde er vom Amtsgericht Weimar am 9. März 1994 wegen fort-\n\ngesetzten sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von ei-\n\nnem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und die \n\nspäter erlassen wurde. Der Verurteilte hatte von Mai bis Juni 1991 die damals \n\nvierjährige Tochter seiner Lebensgefährtin fotografiert, wobei sich das Kind ent-\n\nblößen, die Beine spreizen und die Schamlippen mit den Händen auseinander \n\nziehen musste. Der Verurteilte nutzte die Fotos, um sich daran sexuell zu erre-\n\ngen, auch sandte er sie einem Dritten, um dafür Pornovideos zum Tausch zu \n\nerhalten. \n\n11 \n\n3. In dem Verfahren vor dem Landgericht Gera war der Verurteilte ge-\n\nständig. Eine Begutachtung durch einen Sachverständigen erfolgte nicht. Der \n\nVerurteilte hatte sich bereits während des Vollzugs der Untersuchungshaft um \n\neine Verlegung in die sozialtherapeutische Abteilung der Justizvollzugsanstalt \n\nErfurt bemüht. Die Behandlung dort erfolgte vom 1. Dezember 1999 bis zum 24. \n\nJuli 2001. Der Verurteilte machte Fortschritte; im Mai/Juni 2001 kam es jedoch \n\naus ungeklärten Gründen zu erheblichen Unstimmigkeiten, was zur Rückverle-\n\ngung in den Strafvollzug führte. Ein Therapieversuch in der Justizvollzugsan-\n\nstalt Tonna im Februar 2002 scheiterte bereits nach zwei Tagen. Am 12. No-\n\nvember 2002 erstattete der Sachverständige Dr. med. Dipl.-Psych. K. im \n\nAuftrag der Strafvollstreckungskammer ein psychiatrisch-psychologisches Gut-\n\nachten zur Frage des Fortbestehens der Gefährlichkeit des Verurteilten und zur \n\nRückfallprognose. Der Sachverständige diagnostizierte eine Pädophilie mit der \n\nQualität einer Perversion, allerdings keine ausschließliche Fixierung auf ein rein \n\npädophiles dissexuelles Verhaltensmuster, nachdem der Verurteilte bis zuletzt, \n\nzum Teil über mehrere Jahre, in festen partnerschaftlichen Beziehungen gelebt, \n\nSexualkontakte mit etwa gleichaltrigen Frauen gehabt und zwei Kinder gezeugt \n\nhatte. Die Gefahr weiterer Straffälligkeit schätzte er als nicht unerheblich ein. \n\nDer Verurteilte verbüßte die Strafe daraufhin vollständig bis zum 8. September \n\n2004. Unter dem 23. August 2004 beantragte die Staatsanwaltschaft die nach-\n\nträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung und den Erlass eines Unter-\n\nbringungsbefehls gemäß § 275 a Abs. 5 StPO, den die Strafkammer zunächst \n\nantragsgemäß erließ. Am 23. September 2004 hob sie den Unterbringungsbe-\n\nfehl auf die Beschwerde des Verurteilten auf, welcher am selben Tage aus der \n\nJustizvollzugsanstalt entlassen wurde. Am 28. Februar 2005 erließ die Straf-\n\nkammer auf der Grundlage des im Verfahren nach § 66 b StGB erstatteten \n\nGutachtens des Sachverständigen Dr. med. B. einen neuen Unterbringungs-\n\nbefehl, auf Grund dessen der Verurteilte zurzeit vorläufig untergebracht ist. \n\nII. \n\n12 \n\nDas angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Al-\n\nlerdings hat das Landgericht zutreffend die formellen Voraussetzungen des \n\n§ 66 b Abs. 1 i.V.m. § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB und des § 66 b Abs. 2 \n\nStGB bejaht. Der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung steht \n\nauch nicht entgegen, dass der Verurteilte zwischenzeitlich aus der Unterbrin-\n\ngung entlassen worden war. Die Situation durch die Aufhebung des Unterbrin-\n\ngungsbefehls stellt sich nicht anders dar, als wenn das Landgericht den Erlass \n\nzunächst abgelehnt hätte und der Verurteilte nach Vollverbüßung der Strafhaft \n\nauf \n\nfreien Fuß gekommen wäre \n\n(vgl. Senatsurteil NJW 2005, 3078 \n\n– 2 StR 9/05 – zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Jedoch sind die mate-\n\nriellen Voraussetzungen des § 66 b Abs. 1 und Abs. 2 StGB nicht ausreichend \n\ndargetan. \n\n13 \n\n1. Das Landgericht hat zur Frage der Gefährlichkeit des Angeklagten die \n\nSachverständigen Dr. med. B. und Dr. med. St. gehört. Beide \n\nSachverständige sind in ihren Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, bei dem \n\nVerurteilten bestehe eine Kernpädophilie, die als schwere andere seelische Ab-\n\nartigkeit einzustufen sei. Die kernpädophile Entwicklung des Verurteilten habe \n\nbereits im Zeitpunkt seiner Verurteilung durch das Landgericht Gera am \n\n14. September 1999 bestanden; ihre Symptome hätten sich deutlich in der von \n\nDr. med. K. vorgenommenen Exploration gezeigt. Für den früheren Tat-\n\nrichter sei die Kernpädophilie jedoch nicht erkennbar gewesen. Die beim Verur-\n\nteilten bestehenden Verdrängungs- und Verleugnungsmechanismen, die erst \n\ndurch die Verhaltenstherapie in der sozialtherapeutischen Anstalt etwas gelo-\n\nckert und durchbrochen worden seien, hätten damals ein Erkennen der Kern-\n\npädophilie verhindert, auch wenn er psychiatrisch untersucht worden wäre. Bei \n\ndem Verurteilten liege eine klassische Kernpädophilie im Sinne einer stabilen, \n\nsuchtartigen, unkorrigierbaren Verhaltensweise vor, die ihn immer wieder neue \n\nSexualstraftaten zum Nachteil von Mädchen im vorpubertären Alter begehen \n\nlasse. Die Triebstörung sei derart stark, dass der Verurteilte diesem Trieb nicht \n\nzu widerstehen in der Lage sei, so dass mit an Sicherheit grenzender Wahr-\n\nscheinlichkeit neuerliche Sexualstraftaten bis hin zum Geschlechtsverkehr mit \n\njungen Mädchen zu erwarten seien. Die Kernpädophilie des Verurteilten sei \n\nnicht ambulant behandelbar. Eine Behandlung könne nur durch Aufbauen und \n\nVerankern von Kontrollmechanismen in einer psychiatrischen Klinik erfolgen. \n\n14 \n\n2. Das Landgericht hat die bei der Exploration durch Dr. med. K. \n\nhervorgetretenen Anknüpfungstatsachen für die durch die Sachverständigen \n\nDr. med. B. und Dr. med. St. diagnostizierte Kernpädophilie als „neue \n\nTatsachen“ im Sinne des § 66 b Abs. 1 und 2 StGB angesehen, die während \n\ndes Vollzugs der Strafhaft festgestellt worden seien. Grundsätzlich können psy-\n\nchiatrische Befundtatsachen „neue Tatsachen“ i. S. des § 66 b Abs. 1 und 2 \n\nStGB sein (vgl. zu einem „frontal betonten Hirnsubstanzdefekt“ BGH StV 2006, \n\n66 – 4 StR 483/05, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen). Das Gutachten \n\ndes Sachverständigen Dr. med. K. ist auch während der Strafhaft wegen \n\nder Anlassverurteilung erstellt worden, so dass die sich daraus ergebenden \n\nTatsachen, wie es § 66 b Abs. 1 und 2 StGB erfordern, bereits während des \n\nVollzugs bekannt geworden sind. Hingegen ist die gegenüber der Begutachtung \n\ndurch Dr. med. K. anders lautende Bewertung der von diesem festgestellten \n\nBefundtatsachen durch die Sachverständigen Dr. med. B. und Dr. med. \n\nSt. keine neue Tatsache im Sinne des Gesetzes (vgl. BGH StV 2006, 66 – 4 \n\nStR 483/05, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen). Zudem sind beide \n\nGutachten erst nach Ende des Vollzugs erstellt worden, so dass Tatsachen, \n\nwelche diese beiden Sachverständigen erstmals festgestellt hätten, nicht als \n\n„neue Tatsachen“ im Sinne des Gesetzes berücksichtigt werden könnten. \n\n15 \n\nWährend des Vollzugs der Strafhaft bekannt gewordene Tatsachen sind \n\nallerdings dann nicht „neu“ im Sinne des § 66 b StGB, wenn sie bereits zum \n\nZeitpunkt der Anlassverurteilung erkennbar waren. Erkennbar waren für den \n\nTatrichter seinerzeit alle diejenigen Tatsachen, die ein sorgfältiger Tatrichter mit \n\nBlick auf § 244 Abs. 2 StPO hätte aufklären müssen, um entscheiden zu kön-\n\nnen, ob eine Maßregel nach §§ 63, 64, 66, 66 a StGB anzuordnen ist (vgl. BGH \n\nStV 2006, 66 – 4 StR 483/05, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen). \n\nRechtsfehler, die durch deren Nichtberücksichtigung entstanden sind, können \n\nnicht durch Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung korrigiert \n\nwerden. \n\n16 \n\nDer Verurteilte war hier bereits zweimal wegen sexuellen Missbrauchs \n\nvon Kindern strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Anlassverurteilung la-\n\ngen mehrere gleichartige Delikte zugrunde; der Verurteilte hatte sich selbst bei \n\nseiner polizeilichen Vernehmung als „krank“ bezeichnet und sich noch während \n\nder Untersuchungshaft um die Aufnahme in der sozialtherapeutischen Abteilung \n\nder Justizvollzugsanstalt bemüht. Unter diesen Umständen drängte sich eine \n\nBegutachtung des Verurteilten durch den Tatrichter im Hinblick auf die Anord-\n\nnung einer Maßregel nach §§ 63, 66 StGB geradezu auf. \n\n17 \n\nZwar hat das Landgericht festgestellt, die Pädophilie des Verurteilten wä-\n\nre zum Zeitpunkt der Aburteilung wegen der Anlasstaten auch bei einer psychi-\n\natrischen Begutachtung für den Tatrichter nicht erkennbar gewesen. Es folgt \n\ninsoweit der Einschätzung der Sachverständigen Dr. med. B. und Dr. med. \n\nSt. , ein psychiatrischer Sachverständiger hätte seinerzeit wegen der beim \n\nVerurteilten bestehenden Verdrängungs- und Verleugnungsmechanismen die \n\nPädophilie nicht erkennen können. Diese Feststellung ist aber nicht ausrei-\n\nchend mit Tatsachen belegt. Inwieweit Verdrängungs- und Verleugnungsme-\n\nchanismen des Verurteilten seinerzeit zu einer Selbstdarstellung geführt haben \n\nwürden, die ein qualifizierter Sachverständiger auch unter Anwendung entspre-\n\nchender Untersuchungsmethoden nicht hätte durchschauen können, ist aus \n\nden mitgeteilten Angaben der Sachverständigen angesichts der einschlägigen \n\nVortaten und der Vielzahl der gleichartigen angeklagten Taten nicht nachvoll-\n\nziehbar. Die Urteilsgründe lassen auch nicht in ausreichendem Maße erkennen, \n\ninwiefern die - abgebrochene - Therapie in der sozialtherapeutischen Abteilung \n\ndie Verdrängungs- und Verleugnungsmechanismen des Verurteilten „etwas ge-\n\nlockert und durchbrochen“ (UA S. 19) und damit erst die Erhebung der Befund-\n\ntatsachen durch Dr. med. K. ermöglicht hat. Diese Urteilsfeststellung bedürf-\n\nte hier deshalb näherer Begründung, weil es an anderer Stelle heißt, dass beim \n\nVerurteilten in Bezug auf „seine psychische Erkrankung“ nach wie vor ausge-\n\nprägte Abwehrmechanismen (Verleugnung, Bagatellisierung, Rationalisierung, \n\nVerdrängung) bestehen (UA S. 21) und die Verhaltenstherapie nicht zu einer \n\ntiefgreifenderen Verarbeitung der Problematik geführt hat (UA S. 23). \n\n18 \n\nDie Sache bedarf deshalb neuer Prüfung und Entscheidung. Möglicher-\n\nweise können der Sachverständige Dr. med. K. und der Dipl.-Psych. \n\nSch. , der den Verurteilten im Rahmen der Verhaltenstherapie in der sozial-\n\ntherapeutischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt Erfurt betreut hatte, Anga-\n\nben dazu machen, inwieweit es auch vor Durchführung der Verhaltenstherapie \n\nin der sozialtherapeutischen Anstalt möglich gewesen wäre, zutreffende Befun-\n\nde beim Verurteilten zu erheben. \n\n19 \n\n3. Angesichts der Urteilsaufhebung aus vorstehenden Gründen bedarf \n\ndie Frage, ob eine Überweisung in den Vollzug der Unterbringung in einem psy-\n\nchiatrischen Krankenhaus analog § 67 a Abs. 2 StGB zugleich mit der nachträg-\n\nlichen Anordnung der Sicherungsverwahrung zulässig ist, keiner abschließen-\n\nden Entscheidung. \n\n20 \n\nNach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers ist § 67 a Abs. 2 \n\nStGB bei der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung ebenso \n\nanwendbar wie bei der Sicherungsverwahrung nach den §§ 66 und 66 a StGB \n\n(BTDrucks. 15/2887 S. 14). Die Möglichkeit, den Verurteilten nachträglich in \n\nden Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in \n\neiner Entziehungsanstalt zu überweisen, wenn seine Resozialisierung hierdurch \n\nbesser gefördert werden kann, entspricht der verfassungsrechtlichen Anforde-\n\nrung möglichst weitgehender Schonung des Freiheitsgrundrechts des Verurteil-\n\nten (vgl. BVerfGE 109, 190, 242). Dennoch sind bei der Anwendung des § 67 a \n\nAbs. 2 StGB die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen zu beachten. \n\n21 \n\nBei der Entscheidung nach § 67 a Abs. 2 StGB handelt es sich grund-\n\nsätzlich um eine nachträgliche, d. h. zuständig hierfür ist die Strafvollstre-\n\nckungskammer. Die Überweisung durch die Strafkammer zugleich mit der nach-\n\nträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung, mag sie auch „Leerlauf“ ver-\n\nhindern (so Veh in MünchKomm-StGB, § 67 a Rdn. 5; Horstkotte in LK StGB 10 \n\nAufl. § 67 a Rdn. 12), entzöge den Verurteilten insoweit seinem gesetzlichen \n\nRichter. Auch darf die gleichzeitige Überweisung nicht zu einer Umgehung der \n\ngesetzlichen Anforderungen bei den verschiedenen Maßregeln führen. Der Ge-\n\nsetzgeber hat keine gesetzliche Regelung für die nachträgliche Anordnung der \n\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus geschaffen. Die Überwei-\n\nsung in den Vollzug dieser Maßregel zugleich mit der nachträglichen Anordnung \n\nder Sicherungsverwahrung birgt die Gefahr, dass Verurteilte, bei denen zum \n\nZeitpunkt der Verurteilung wegen der Anlasstat die gesetzlichen Voraussetzun-\n\ngen des § 63 StGB nicht vorlagen, insbesondere eine erhebliche Verminderung \n\nder Schuldfähigkeit nicht festgestellt worden ist, dennoch in einem psychiatri-\n\nschen Krankenhaus untergebracht werden, obwohl sich ihr „Zustand“ seit der \n\nVerurteilung wegen der Anlasstat nicht verändert hat. Eine solche Gesetzesan-\n\nwendung wäre jedenfalls dann, wenn durch die Unterbringung keine konkrete \n\nAussicht auf Förderung der Resozialisierung entstünde, nicht hinnehmbar. Im \n\nvorliegenden Fall bestünden gegen die Anordnung im Urteil deshalb schon in-\n\nsofern Bedenken, als sich während der Zeit der vorläufigen Unterbringung im \n\nLandesfachkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie in Mühlhausen „thera-\n\npeutisch nicht bewegt“ hat (UA S. 21). \n\nRissing-van Saan Rothfuß Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR___4-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-15/2-str-4-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66b","ref_norm":"66b","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67a","ref_norm":"67a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275a","ref_norm":"275a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR___4-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR___4-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-15/2-str-4-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR___4-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:17:34.905375+00:00"}}